Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 16.06.2016 - 5 U 5/14 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 280, 281 Abs. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 437 Nr. 3, 444
Darlegungs- und Beweislast bzgl. arglistigen Verschweigens eines sachmangelbegründenden Umstands
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechte des Käufers wegen eines auf einem verkauften Grundstück mit Wohnbebauung vorhandenen Bunkers aus dem 2. Weltkrieg
- RA Kotz
Grundstückskaufvertrag - arglistiges Verschweigen eines vorhandenen Bunkers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechte des Käufers wegen eines auf einem verkauften Grundstück mit Wohnbebauung vorhandenen Bunkers aus dem 2. Weltkrieg
- rechtsportal.de
Rechte des Käufers wegen eines auf einem verkauften Grundstück mit Wohnbebauung vorhandenen Bunkers aus dem 2. Weltkrieg
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Grundstückskaufvertrag: Darlegungs- und Beweislast des Käufers hinsichtlich des arglistigen Verschweigens eines auf dem Grundstück vorhandenen Bunkers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)
Zivilrechtlicher Streit um Bunker im Garten
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Darlegungs- und Beweislast des Käufers hinsichtlich des arglistigen Verschweigens eines auf dem Grundstück vorhandenen Bunkers
- freier-goetz.de (Kurzinformation)
Arglistiges Verschweigen beim Hauskauf zu beweisen, ist sehr schwer
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Arglistiges Verschweigen zu beweisen, ist sehr schwer! (IMR 2017, 1000)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Oder, 29.11.2013 - 12 O 113/12
- OLG Brandenburg, 16.06.2016 - 5 U 5/14
Papierfundstellen
- IMR 2017, 1000
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 08.12.2006 - V ZR 249/05
Käufer darf bei einem arglistig verschwiegenen Mangel den Kaufpreises sofort …
Auszug aus OLG Brandenburg, 16.06.2016 - 5 U 5/14
Ein arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Verkäufer den Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte (BGH NJW 1994, 253; BGHZ 117, 363; NJW 2007, 835). - BGH, 07.06.1978 - V ZR 46/75
Offenbarungspflicht des Grundstücksveräußerers
Auszug aus OLG Brandenburg, 16.06.2016 - 5 U 5/14
a) Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstücks besteht eine Pflicht zur Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern geeignet sind (BGH WM 1978, 1073). - BGH, 07.03.2003 - V ZR 437/01
Begriff der Arglist
Auszug aus OLG Brandenburg, 16.06.2016 - 5 U 5/14
Ob er sie rechtlich zutreffend als Fehler im Sinne des Gesetzes einordnet, ist demgegenüber ohne Belang (BGH, NJW-RR 2003, 989, 990; NJW 2013, 2183). - BGH, 14.10.1993 - III ZR 156/92
Arglistiges Verschweigen der möglichen Schadstoffbelastung eines Baugrundstücks
Auszug aus OLG Brandenburg, 16.06.2016 - 5 U 5/14
Ein arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Verkäufer den Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte (BGH NJW 1994, 253; BGHZ 117, 363; NJW 2007, 835). - BGH, 19.03.1992 - III ZR 16/90
Arglist bei Grundstücksverkauf in ehemaligen Deponieglände
Auszug aus OLG Brandenburg, 16.06.2016 - 5 U 5/14
Ein arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Verkäufer den Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte (BGH NJW 1994, 253; BGHZ 117, 363; NJW 2007, 835).