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   BGH, 16.03.2018 - V ZR 306/16   

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https://dejure.org/2018,18041
BGH, 16.03.2018 - V ZR 306/16 (https://dejure.org/2018,18041)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2018 - V ZR 306/16 (https://dejure.org/2018,18041)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2018 - V ZR 306/16 (https://dejure.org/2018,18041)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 812 Abs. 1 BGB, § ... 11 BauGB, §§ 305 ff. BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 11 Abs. 2 BauGB, § 310 Abs. 3 BGB, § 14 Abs. 1 BGB, § 11 Abs. 1 BauGB, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, § 305 BGB, § 305c Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 310 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WoFG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1

  • Wolters Kluwer

    Unangemessene Benachteiligung eines Grundstückkaufers bei Verpflichtung zur Abführung des bei Weiterveräußerung des Grundstücks erzielten Mehrerlöses bei Veräußerung innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren; Wirksamkeit einer Mehrerlösklausel

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1
    AGB-rechtliche Wirksamkeit einer Mehrerlösklausel im Fall des vorzeitigen Verkaufs eines von Gemeinde erworbenen Grundstücks

  • rewis.io

    Grundstückskaufvertrag: Wirksamkeit der von einer Gemeinde als Verkäufer verwendeten Klausel über die Verpflichtung des Käufers zur Abführung seines erzielten Mehrerlöses an die Gemeinde bei Weiterveräußerung des Grundstücks innerhalb von fünf Jahren

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 307
    Wirksamkeit einer Mehrerlösklausel beim Verkauf eines Grundstücks durch eine Gemeinde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unangemessene Benachteiligung eines Grundstückkaufers bei Verpflichtung zur Abführung des bei Weiterveräußerung des Grundstücks erzielten Mehrerlöses bei Veräußerung innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren; Wirksamkeit einer Mehrerlösklausel

  • datenbank.nwb.de

    Grundstückskaufvertrag: Wirksamkeit der von einer Gemeinde als Verkäufer verwendeten Klausel über die Verpflichtung des Käufers zur Abführung seines erzielten Mehrerlöses an die Gemeinde bei Weiterveräußerung des Grundstücks innerhalb von fünf Jahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    AGB: Auskehr des Mehrerlöses zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Wirksamkeit einer Mehrerlösklausel

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen Grundstücksspekulanten? (IMR 2018, 385)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 1055
  • NVwZ 2018, 1414
  • DNotZ 2019, 91
  • VersR 2019, 97
  • WM 2018, 1763
  • IMR 2018, 385
  • ZfBR 2018, 664
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 26.06.2015 - V ZR 271/14

    Grundstücksverkauf durch eine Gemeinde im sog. Einheimischenmodell: Höchstfrist

    Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 306/16
    a) Allerdings verdrängt nach der Rechtsprechung des Senats die spezialgesetzliche Rechtsfolgeregelung des § 11 Abs. 2 BauGB für städtebauliche Verträge grundsätzlich die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 99 f. zum AGBG; Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 271/14, NJW 2015, 3169 Rn. 9).

    Offen gelassen wurde von dem Senat lediglich, ob das auch für Verträge gilt, die nach Inkrafttreten der in Umsetzung der EG-Richtlinie vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen eingefügten Vorschrift des § 24a AGBG (jetzt § 310 Abs. 3 BGB) geschlossen wurden (Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 100; Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 271/14, NJW 2015, 3169 Rn. 9).

    Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Gemeinde dem Käufer eines ihr gehörenden Grundstücks eine Bauverpflichtung nach den Vorgaben eines Bebauungsplans auferlegt oder im Rahmen eines so genannten Einheimischenmodells ortsansässigen Bürgern Bauflächen zu deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preisen veräußert (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 103; Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 271/14, NJW 2015, 3169 Rn. 8; siehe zu den dabei zu beachtenden europarechtlichen Vorgaben EuGH, Urteil vom 8. Mai 2013.

  • BGH, 29.11.2002 - V ZR 105/02

    Zulässigkeit sog. "Einheimischenmodelle"

    Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 306/16
    a) Allerdings verdrängt nach der Rechtsprechung des Senats die spezialgesetzliche Rechtsfolgeregelung des § 11 Abs. 2 BauGB für städtebauliche Verträge grundsätzlich die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 99 f. zum AGBG; Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 271/14, NJW 2015, 3169 Rn. 9).

    Offen gelassen wurde von dem Senat lediglich, ob das auch für Verträge gilt, die nach Inkrafttreten der in Umsetzung der EG-Richtlinie vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen eingefügten Vorschrift des § 24a AGBG (jetzt § 310 Abs. 3 BGB) geschlossen wurden (Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 100; Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 271/14, NJW 2015, 3169 Rn. 9).

    Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Gemeinde dem Käufer eines ihr gehörenden Grundstücks eine Bauverpflichtung nach den Vorgaben eines Bebauungsplans auferlegt oder im Rahmen eines so genannten Einheimischenmodells ortsansässigen Bürgern Bauflächen zu deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preisen veräußert (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 103; Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 271/14, NJW 2015, 3169 Rn. 8; siehe zu den dabei zu beachtenden europarechtlichen Vorgaben EuGH, Urteil vom 8. Mai 2013.

  • BGH, 26.01.2001 - V ZR 452/99

    Flur

    Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 306/16
    Die endgültige Höhe des Kaufpreises sollte später festgelegt werden (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2001 - V ZR 452/99, BGHZ 146, 331, 338 f.; siehe auch Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263, 264, zugleich zur Abgrenzung zu einer Freistellungsverpflichtung des Verkäufers von weitergehenden Entschädigungsansprüchen eines Restitutionsberechtigten bei einem investiven Verkauf gemäß § 3 BInvG).
  • BGH, 09.02.1990 - V ZR 200/88

    Formularmäßige Beschränkung der Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer

    Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 306/16
    Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung, in die die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 26; siehe auch Senat, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 244 zu § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz).
  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 104/14

    Gebrauchtwagenhandel: Keine wirksame Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist

    Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 306/16
    Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners abzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2002 - V ZR 78/02, ZfIR 2003, 198, 199; BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14, NJW 2015, 2244 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 26.06.2015 - V ZR 144/14

    Erbbaurechtsvertrag über ein Wohngrundstück zwischen einer öffentlichen

    Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 306/16
    Rs C-197/11 und Rs C-203/11, Libert u.a. und All Projects & Development NV, EU:C:2013:288 Rn. 39 ff. 49 ff. sowie Senat, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 144/14, BGHZ 206, 120 Rn. 33).
  • BGH, 15.01.2016 - V ZR 278/14

    Sittenwidrigkeit eines Immobilienkaufvertrages: Berücksichtigung der vom

    Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 306/16
    Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise reduziert sich in einem solchen Fall die von dem Zweit-Käufer zu erbringende Gegenleistung, so dass auch der von dem Erst-Käufer an die Beklagte abzuführende Mehrerlös entsprechend geringer ist (vgl. zu der Berücksichtigung der von dem Verkäufer übernommenen, üblicherweise von dem Käufer zu tragenden Erwerbsnebenkosten als Abzugsposten im Rahmen der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Immobilienkaufvertrags Senat, Urteil vom 15. Januar 2016 - V ZR 278/14, NJW-RR 2016, 692).
  • BGH, 17.09.2009 - III ZR 207/08

    Wirksamkeit der in einem Ausbildungsvertrag enthaltenen Klausel zum (Teil-)Erlass

    Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 306/16
    (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs ist eine Benachteiligung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - III ZR 207/08, NJW 2010, 57 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 178/08

    BGH erklärt "HEL"-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für

    Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 306/16
    Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung, in die die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 26; siehe auch Senat, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 244 zu § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz).
  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen

    Auszug aus BGH, 16.03.2018 - V ZR 306/16
    Rs C-197/11 und Rs C-203/11, Libert u.a. und All Projects & Development NV, EU:C:2013:288 Rn. 39 ff. 49 ff. sowie Senat, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 144/14, BGHZ 206, 120 Rn. 33).
  • BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13

    Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten

  • BGH, 12.12.2014 - V ZR 109/14

    Kaufpreisermäßigter Erwerb eines ehemals volkseigenen Grundstücks im

  • BGH, 14.01.2014 - XI ZR 355/12

    Zur Wirksamkeit einer klauselmäßigen Behaltensvereinbarung für

  • BGH, 08.11.2002 - V ZR 78/02

    Auslegung einer Mehrerlösklausel

  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 144/03

    Formularmäßige Freistellung des Verkäufers von weitergehenden

  • BGH, 08.02.2019 - V ZR 176/17

    Keine unbefristete, aber langfristige Sozialbindung im dritten Förderweg

    Dauerhafte Beschränkungen lassen sich nur erreichen, wenn der öffentliche Zweck nicht mit dem Instrument des Grundstücksverkaufs, sondern mit dem dazu bestimmten Instrument der Ausgabe eines Erbbaurechts verfolgt wird (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 144/14, BGHZ 206, 120 Rn. 21 bis 27 mwN; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 306/16, NVwZ 2018, 1414 Rn. 28).
  • BGH, 16.12.2022 - V ZR 144/21

    Zur Wirksamkeit eines 30-jährigen Wiederkaufsrechts der Gemeinde in einem

    Zugleich sind Bauverpflichtungen ein Mittel zur Verhinderung von Grundstücksspekulationsgeschäften, was ebenfalls ein anerkennenswertes städtebauliches Ziel darstellt (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 306/16, MDR 2018, 1055 Rn. 29; Urteil vom 20. April 2018 - V ZR 169/17, NJW 2018, 3012 Rn. 13).
  • BGH, 20.04.2018 - V ZR 169/17

    Verkauf eines von dem Erwerber mit einem Eigenheim zu bebauenden Grundstücks zum

    In einem Fall eines nicht subventionierten Grundstücksverkaufs hat der Senat eine Klausel für angemessen erachtet, die dem Käufer, wenn er das Grundstücks in unbebautem Zustand innerhalb von fünf Jahren ab Vertragsschluss weiterverkauft, die Verpflichtung zur Abführung des erzielten Mehrerlöses auferlegt (Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 306/16, juris).

    Die Abwehr von Grundstücksspekulationsgeschäften stellt zwar ein anerkennenswertes städtebauliches Ziel dar (Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 306/16, juris).

  • LG Berlin, 06.10.2020 - 3 O 162/20

    Grundstückskaufvertrag: Wirksamkeit der formularmäßigen Preisnebenabrede über

    Bei abweichender Entscheidung würden die Grundsätze des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 16. März 2018 - V ZR 306/16 zur Abgrenzung von Preishauptabreden und Preisnebenabreden verkannt.

    Sie weichen von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 306/16, NVwZ 2018, 1414, Rn. 21).

    Dann aber scheidet eine Qualifizierung als Preishauptabrede aus (BGH, Urteil vom 16. März 2018, a. a. O., Rn. 23).

    Soweit die Beklagte einwendet, die Klausel diene weder der Durchsetzung eines etwaigen Verhaltensverbots noch der Steuerung des Verhaltens, da dem Eigentümer nicht verwehrt werde, eine solche Nutzungsänderung vorzunehmen, ist dies unerheblich, da es nach den dargelegten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2018, a. a. O., Rn. 23) ausreicht, dass die Preisabsprache als Mittel erscheint, das künftige Verhalten des Käufers zu beeinflussen.

    Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung, in die die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2018, a. a. O., Rn. 26).

    Muss der Erwerber einen Mehrerlös an die Verwenderin abführen, lohnt ein Erwerb lediglich zu Spekulationszwecken mit dem unbebauten Grundstück nicht (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2018, a. a. O., Rn. 29).

    Ein Interesse des Veräußerers, allein sein Vermögen zu mehren und über den Veräußerungsgewinn hinausgehenden Mehrerlös des Erwerbers abzuschöpfen, ist indes nicht schutzwürdig (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2018, a. a. O., Rn. 27).

  • LG Berlin, 15.09.2020 - 3 O 162/20
    Bei abweichender Entscheidung würden die Grundsätze des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 16. März 2018 - V ZR 306/16 zur Abgrenzung von Preishauptabreden und Preisnebenabreden verkannt.

    Sie weichen von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 306/16, NVwZ 2018, 1414, Rn. 21).

    Dann aber scheidet eine Qualifizierung als Preishauptabrede aus (BGH, Urteil vom 16. März 2018, a. a. O., Rn. 23).

    Soweit die Beklagte einwendet, die Klausel diene weder der Durchsetzung eines etwaigen Verhaltensverbots noch der Steuerung des Verhaltens, da dem Eigentümer nicht verwehrt werde, eine solche Nutzungsänderung vorzunehmen, ist dies unerheblich, da es nach den dargelegten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2018, a. a. O., Rn. 23) ausreicht, dass die Preisabsprache als Mittel erscheint, das künftige Verhalten des Käufers zu beeinflussen.

    Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung, in die die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2018, a. a. O., Rn. 26).

    Muss der Erwerber einen Mehrerlös an die Verwenderin abführen, lohnt ein Erwerb lediglich zu Spekulationszwecken mit dem unbebauten Grundstück nicht (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2018, a. a. O., Rn. 29).

    Ein Interesse des Veräußerers, allein sein Vermögen zu mehren und über den Veräußerungsgewinn hinausgehenden Mehrerlös des Erwerbers abzuschöpfen, ist indes nicht schutzwürdig (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2018, a. a. O., Rn. 27).

  • BGH, 15.02.2019 - V ZR 77/18

    Verkauf verbilligten Baulandes an einen privaten Käufer im Rahmen eines

    Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Gemeinde dem Käufer eines ihr gehörenden Grundstücks eine Bauverpflichtung nach den Vorgaben eines Bebauungsplans auferlegt oder im Rahmen eines so genannten Einheimischenmodells (zu den dabei zu beachtenden europarechtlichen Vorgaben EuGH, Urteil vom 8. Mai 2013, Rs C-197/11 und Rs C-203/11, Libert u.a. und All Projects & Development NV, EU:C:2013:288 Rn. 39 ff., 49 ff. sowie Senat, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 144/14, BGHZ 206, 120 Rn. 33) ortsansässigen Bürgern Bauflächen zu deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preisen veräußert (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 306/16, WM 2018, 1763 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 21.09.2018 - V ZR 68/17

    Verpflichtung eines Subventionsempfängers zur Einhaltung von Bindungen nach

    Dauerhafte Nutzungsbeschränkungen lassen sich nur erreichen, wenn der öffentliche Zweck nicht mit dem Instrument des Grundstücksverkaufs, sondern mit dem dazu bestimmten Instrument der Ausgabe eines Erbbaurechts verfolgt wird (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 144/14, BGHZ 206, 120 Rn. 21 bis 27; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 306/16, NVwZ 2018, 1414 Rn. 28).
  • LG Mönchengladbach, 15.08.2023 - 4 S 27/22

    Kilometerleasing, Minderkilometer

    Das vom Kläger herangezogene Urteil des BGH vom 16.03.2018 - V ZR 306/16 - bestätigt seine Rechtsauffassung nicht.
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