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   EuGH, 10.06.2004 - C-168/02   

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https://dejure.org/2004,1369
EuGH, 10.06.2004 - C-168/02 (https://dejure.org/2004,1369)
EuGH, Entscheidung vom 10.06.2004 - C-168/02 (https://dejure.org/2004,1369)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juni 2004 - C-168/02 (https://dejure.org/2004,1369)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 3 - Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist - Vermögensschaden, der dem Geschädigten bei ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kronhofer

  • EU-Kommission PDF

    Rudolf Kronhofer gegen Marianne Maier und andere.

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Gerichtsstände - Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist - Begriff - Ort des Wohnsitzes des ...

  • EU-Kommission

    Rudolf Kronhofer gegen Marianne Maier und andere

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 , Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage in einem Rechtsstreit wegen Schadensersatz für angeblich durch unerlaubte Handlung zugefügte Vermögensschäden durch die Geschäftsführer oder Anlageberater einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft ; Auslegung von Artikel 5 Nummer 3 des ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ort des schädigenden Ereignisses in Fällen reiner Vermögensschäden

  • Judicialis

    Des Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof in... der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 Art. 2 Abs. 1; ; des Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 Art. 5 Nr. 3

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erfolgsort bei Kapitalanlageschäden nach EuGVVO

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs - Auslegung von Artikel 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens - Klagen aus unerlaubter Handlung - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist - Vermögensschaden, der dem Geschädigten bei ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2441
  • EuZW 2004, 477
  • BB 2004, 625
  • IPRax 2005, 32
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

    Auszug aus EuGH, 10.06.2004 - C-168/02
    15 Die besondere Zuständigkeit nach Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens beruht nach ständiger Rechtsprechung darauf, dass eine besonders enge Beziehung zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Ortes des Beklagtenwohnsitzes besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser anderen Gerichte rechtfertigt (vgl. u. a. Urteile vom 30. November 1976 in der Rechtssache 21/76, Mines de potasse d'Alsace, Slg. 1976, 1735, Randnr. 11, und vom 1. Oktober 2002 in der Rechtssache C-167/00, Henkel, Slg. 2002, I-8111, Randnr. 46).

    16 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass dann, wenn der Ort, an dem das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer einer solchen gleichgestellten Handlung in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Begriff "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens so zu verstehen ist, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. insbesondere Urteil Mines de potasse d'Alsace, Randnrn. 24 und 25, und Urteil vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-18/02, DFDS Torline, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 40).

  • EuGH, 27.09.1988 - 189/87

    Kalfelis / Schröder u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.06.2004 - C-168/02
    14 Diesen besonderen Zuständigkeitsregeln ist eine strikte Auslegung zu geben, die nicht über die ausdrücklich im Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgehen darf (vgl. Urteile vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87, Kalfelis, Slg. 1988, 5565, Randnr. 19, und vom 15. Januar 2004 in der Rechtssache C-433/01, Blijdenstein, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 25).
  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

    Auszug aus EuGH, 10.06.2004 - C-168/02
    15 Die besondere Zuständigkeit nach Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens beruht nach ständiger Rechtsprechung darauf, dass eine besonders enge Beziehung zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Ortes des Beklagtenwohnsitzes besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser anderen Gerichte rechtfertigt (vgl. u. a. Urteile vom 30. November 1976 in der Rechtssache 21/76, Mines de potasse d'Alsace, Slg. 1976, 1735, Randnr. 11, und vom 1. Oktober 2002 in der Rechtssache C-167/00, Henkel, Slg. 2002, I-8111, Randnr. 46).
  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

    Auszug aus EuGH, 10.06.2004 - C-168/02
    20 In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens würde eine solche Auslegung die gerichtliche Zuständigkeit von ungewissen Umständen wie dem Ort des Mittelpunkts des Vermögens des Geschädigten abhängig machen und liefe folglich einem der Ziele des Übereinkommens zuwider, nämlich den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen dadurch zu stärken, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und dass einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1699, Randnrn.
  • EuGH, 15.01.2004 - C-433/01

    Blijdenstein

    Auszug aus EuGH, 10.06.2004 - C-168/02
    14 Diesen besonderen Zuständigkeitsregeln ist eine strikte Auslegung zu geben, die nicht über die ausdrücklich im Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgehen darf (vgl. Urteile vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87, Kalfelis, Slg. 1988, 5565, Randnr. 19, und vom 15. Januar 2004 in der Rechtssache C-433/01, Blijdenstein, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 25).
  • EuGH, 05.02.2004 - C-18/02

    DFDS Torline

    Auszug aus EuGH, 10.06.2004 - C-168/02
    16 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass dann, wenn der Ort, an dem das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer einer solchen gleichgestellten Handlung in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Begriff "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens so zu verstehen ist, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. insbesondere Urteil Mines de potasse d'Alsace, Randnrn. 24 und 25, und Urteil vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-18/02, DFDS Torline, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 40).
  • EuGH, 19.09.1995 - C-364/93

    Marinari / Lloyd's Bank

    Auszug aus EuGH, 10.06.2004 - C-168/02
    19 Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen - tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen - Schaden verursacht hat (vgl. Urteil vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-364/93, Marinari, Slg. 1995, I-2719, Randnr. 14).
  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    In der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs wird dem Kläger im Übrigen eine solche Wahlmöglichkeit, selbst wenn es um Gerichte in verschiedenen Mitgliedstaaten geht, auch im Rahmen der besonderen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens, die in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 übernommen wurde, für Fälle eingeräumt, in denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden (vgl. u. a. Urteile vom 30. November 1976, Bier, "Mines de potasse d'Alsace", 21/76, Slg. 1976, 1735, Randnrn. 24 und 25, und vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16

    Schadensersatzverpflichtung der Porsche Holding SE gegenüber Investoren

    Als Erfolgsort käme danach der Lageort des geschädigten Vermögens, konkret die depotführende Verwahrstelle des Anlegers, in Betracht (so Reuschle NZG 2004, 590 [592], ebenso zu Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB Spickhoff NJW 1999, 2209 [2213]; zu Art. 5 Nr. 3 EuGWO a.F.: EuGH, C-168/92 - Kronhofer/Maier-Slg. 2004 1-6009).
  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17

    Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im

    Als Erfolgsort käme danach der Lageort des geschädigten Vermögens, konkret die depotführende Verwahrstelle des Anlegers, in Betracht (so Reuschle NZG 2004, 590 (592), ebenso zu Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB Spickhoff NJW 1999, 2209 (2213); zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F.: EuGH, C-168/92 - Kronhofer/Maier - Slg. 2004 I-6009).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen

    Anders als in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C-168/02, EU:C:2004:364), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), ergangen sind, in denen finanzielle Investitionen zu einer Verringerung der finanziellen Vermögenswerte der betreffenden Personen ohne jeden Bezug zu Sachgütern geführt hatten, geht es im Ausgangsverfahren um einen Mangel, der Fahrzeuge, also Sachgüter, betrifft.
  • EuGH, 20.01.2005 - C-464/01

    Gruber - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1- Tatbestandsmerkmale -

    16 und 19, Shearson Lehmann Hutton, Randnr. 17, Benincasa, Randnr. 14, und vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C-168/02, Kronhofer, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 20).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-170/12

    Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist,

    46 - Wobei sich aus den Urteilen vom 19. September 1995, Marinari (C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Randnr. 15), und vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Randnr. 20), ergibt, dass es sich bei dem Ort des "Mittelpunkts des Vermögens des Geschädigten", an dem die Folgen jedes wirtschaftlichen Schadens letztlich spürbar werden, nicht um den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs handelt.
  • BGH, 12.10.2010 - XI ZR 394/08

    Haftung bei Kapitalanlagegeschäften: Vorsätzliche Beteiligung eines ausländischen

    Ist der Ort, an dem das für die Begründung einer Schadensersatzpflicht in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht mit dem Ort identisch, an dem durch dieses Ereignis ein Schaden entstanden ist, kann der Beklagte nach Wahl des Klägers sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort), als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) verklagt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 30. November 1976 - Rs. 21/76, Slg. 1976, 1735, Tz. 24 f. - Mines de Potasse d'Alsace, vom 7. März 1995 - Rs. C-68/93, Slg. 1995, I-415, Tz. 20 - Shevill, vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 11 - Marinari, vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 16 - Kronhofer und vom 16. Juli 2009 - Rs. C-189/08, RIW 2009, 719, Tz. 23 - Zuid-Chemie BV).

    Die Vorschrift trägt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) zu der nahezu gleichlautenden Vorgängerregelung des Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II, S. 773, 774 ff.; im Folgenden: EuGVÜ) dem Umstand Rechnung, dass zwischen Streitigkeiten über unerlaubte Handlungen und den nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zuständigen Gerichten eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und sachgerechten Prozessgestaltung eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. EuGH, Urteile vom 30. November 1976 - Rs. 21/76, Slg. 1976, 1735, Tz. 8 ff. - Mines de Potasse d'Alsace, vom 11. Januar 1990 - Rs. C-220/88, Slg. 1990, I-49, Tz. 17 - Dumez France und Tracoba, vom 7. März 1995 - Rs. C-68/93, Slg. 1995, I-415, Tz. 19 - Shevill, vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 10 - Marinari und vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 15 - Kronhofer).

    Besonderen Zuständigkeitsregelungen wie Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist daher eine enge Auslegung zu geben, die nicht über die ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht (EuGH, Urteile vom 27. September 1988 - Rs. 189/87, Slg. 1988, 5565, Tz. 19 - Kalfelis, vom 11. Januar 1990 - Rs. C-220/88, Slg. 1990, I-49, Tz. 19 - Dumez France und Tracoba und vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 14 - Kronhofer) und insbesondere nicht zur Erstreckung der dem Kläger eröffneten Wahlmöglichkeiten über die sie rechtfertigenden besonderen Umstände hinaus führen darf.

    Andernfalls würde der in Art. 2 Abs. 1 EuGVVO aufgestellte allgemeine Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, unterlaufen und im Ergebnis über die ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus die Zuständigkeit der Gerichte am Klägerwohnsitz anerkannt, der die Verordnung außer in den von ihr ausdrücklich vorgesehenen Fällen ablehnend gegenüber steht (vgl. EuGH, Urteile vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 13 - Marinari und vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 14 ff. - Kronhofer).

    Insbesondere darf die Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht zu einer Zuständigkeit führen, die von ungewissen Umständen abhängt und damit einem der Ziele der Verordnung zuwiderliefe, nämlich den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen dadurch zu stärken, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und dass für einen verständigen Beklagten erkennbar ist, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 20 - Kronhofer mwN).

    Der Wohnsitz eines Klägers als sein Vermögensmittelpunkt kann nach einer Entscheidung des EuGH zu Gerichtsständen bei Kapitalanlagedelikten (Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 21 - Kronhofer) nicht bereits deshalb als Erfolgsort angesehen werden, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist.

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Es ist daran zu erinnern, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes bezieht, weil dem Kläger dort ein finanzieller Schaden durch den in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen und erlittenen Verlust von Vermögensbestandteilen entstanden sein soll (Urteil Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 21).

    Somit rechtfertigt allein die Tatsache, dass den Kläger finanzielle Konsequenzen treffen, nicht die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte seines Wohnsitzes, wenn - wie in der Rechtssache, in der das Urteil Kronhofer (EU:C:2004:364) erging - sowohl das ursächliche Geschehen als auch die Verwirklichung des Schadenserfolgs im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anzusiedeln sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kronhofer, EU:C:2004:364, Rn. 20).

    Der so bestimmte Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs wird unter Umständen wie den oben in Rn. 51 geschilderten dem Ziel der Verordnung Nr. 44/2001 gerecht, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen zu stärken, indem dem Kläger eine leichte Identifizierung des Gerichts, das er anrufen kann, und zugleich dem Beklagten eine angemessene Vorhersehbarkeit des Gerichts, vor dem er verklagt werden kann, ermöglicht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Kronhofer, EU:C:2004:364, Rn. 20), da sich der Emittent eines Zertifikats, der seinen gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Prospekt nicht nachkommt, wenn er beschließt, den Prospekt zu diesem Zertifikat in anderen Mitgliedstaaten notifizieren zu lassen, darauf einstellen muss, dass nicht hinreichend informierte Wirtschaftsteilnehmer, die in diesen Mitgliedstaaten ansässig sind, in dieses Zertifikat investieren und den Schaden erleiden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-304/17

    Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

    Diese Herangehensweise wurde mit dem Urteil Kronhofer erneut bestätigt(16).

    Indem er das Urteil Kolassa auf diese Weise abgrenzte, kam der Gerichtshof im Einklang mit dem Urteil Kronhofer zu dem Ergebnis, dass es nicht als relevanter Anknüpfungspunkt angesehen werden könne , dass sich der finanzielle Verlust unmittelbar auf dem Bankkonto des Klägers verwirklicht hat.

    Es ist wohl einzuräumen, dass entsprechend den Ausführungen der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen bei einer Gesamtbetrachtung insbesondere der Urteile Kronhofer, Kolassa und Universal Music eine gewisse Unsicherheit bleibt, welche Zuständigkeitsregel auf Prospekthaftungsansprüche anzuwenden ist und welche Relevanz ein finanzieller Verlust hat, der sich letztlich auf einem Bankkonto verwirklichen kann.

    Die Unerheblichkeit eines solchen nachfolgenden finanziellen Verlustes als Anknüpfungskriterium wurde auch im Urteil Kolassa anerkannt, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass "allein die Tatsache, dass den Kläger finanzielle Konsequenzen treffen, nicht die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte seines Wohnsitzes [rechtfertigt], wenn - wie in der Rechtssache, in der das Urteil Kronhofer ... erging - sowohl das ursächliche Geschehen als auch die Verwirklichung des Schadenserfolgs im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anzusiedeln sind"(49).

    Wie der Gerichtshof im Urteil Universal Music (ebenso wie im Urteil Kronhofer) entschieden hat, stellt das Bankkonto für sich allein betrachtet kein zuverlässiges Anknüpfungskriterium dar(52).

    Vgl. z. B. Urteile vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba (C-220/88, EU:C:1990:8, Rn. 10), vom 19. September 1995, Marinari (C-364/93, EU:C:1995:289, Rn. 11), vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 16), vom 22. Januar 2015, Hejduk (C-441/13, EU:C:2015:28, Rn. 18), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 45), vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 38), vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 28), und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 Urteil vom 10. Juni 2004 (C-168/02, EU:C:2004:364).

    17 Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 21).

    18 Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 20).

    36 Vgl. z. B. Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 14), oder vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 25).

    52 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 20), oder vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 38).

  • BGH, 13.07.2010 - XI ZR 28/09

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen einen in einem

    Ist der Ort, an dem das für die Begründung einer Schadensersatzpflicht in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht mit dem Ort identisch, an dem durch dieses Ereignis ein Schaden entstanden ist, kann der Beklagte nach Wahl des Klägers sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort), als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) verklagt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 30. November 1976 - Rs. 21/76, Slg. 1976, 1735, Tz. 24 f. - Mines de Potasse d'Alsace, vom 7. März 1995 - Rs. C-68/93, Slg. 1995, I-415, Tz. 20 - Shevill, vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 11 - Marinari, vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 16 - Kronhofer und vom 16. Juli 2009 - Rs. C-189/08, RIW 2009, 719, Tz. 23 - Zuid-Chemie BV).

    Die Vorschrift trägt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) zu der nahezu gleichlautenden Vorgängerregelung des Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II, S. 773, 774 ff.; im Folgenden: EuGVÜ) dem Umstand Rechnung, dass zwischen Streitigkeiten über unerlaubte Handlungen und den nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zuständigen Gerichten eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und sachgerechten Prozessgestaltung eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. EuGH, Urteile vom 30. November 1976 - Rs. 21/76, Slg. 1976, 1735, Tz. 8 ff. - Mines de Potasse d'Alsace, vom 11. Januar 1990 - Rs. C-220/88, Slg. 1990, I-49, Tz. 17 - Dumez France und Tracoba, vom 7. März 1995 - Rs. C-68/93, Slg. 1995, I-415, Tz. 19 - Shevill, vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 10 - Marinari und vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 15 - Kronhofer).

    Besonderen Zuständigkeitsregelungen wie Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist daher eine enge Auslegung zu geben, die nicht über die ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht (EuGH, Urteile vom 27. September 1988 - Rs. 189/87, Slg. 1988, 5565, Tz. 19 - Kalfelis, vom 11. Januar 1990 - Rs. C-220/88, Slg. 1990, I-49, Tz. 19 - Dumez France und Tracoba und vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 14 - Kronhofer) und insbesondere nicht zur Erstreckung der dem Kläger eröffneten Wahlmöglichkeiten über die sie rechtfertigenden besonderen Umstände hinaus führen darf.

    Andernfalls würde der in Art. 2 Abs. 1 EuGVVO aufgestellte allgemeine Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, unterlaufen und im Ergebnis über die ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus die Zuständigkeit der Gerichte am Klägerwohnsitz anerkannt, der die Verordnung außer in den von ihr ausdrücklich vorgesehenen Fällen ablehnend gegenüber steht (vgl. EuGH, Urteile vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 13 - Marinari und vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 14 ff. - Kronhofer).

    Insbesondere darf die Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht zu einer Zuständigkeit führen, die von ungewissen Umständen abhängt und damit einem der Ziele der Verordnung zuwiderliefe, nämlich den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen dadurch zu stärken, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und dass für einen verständigen Beklagten erkennbar ist, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 20 - Kronhofer, m.w.N.).

    Der Wohnsitz eines Klägers als sein Vermögensmittelpunkt kann nach einer Entscheidung des EuGH zu Gerichtsständen bei Kapitalanlagedelikten (Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 21 - Kronhofer) nicht bereits deshalb als Erfolgsort angesehen werden, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist.

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