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   BFH, 20.09.2006 - I R 13/02 (1)   

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https://dejure.org/2006,6534
BFH, 20.09.2006 - I R 13/02 (1) (https://dejure.org/2006,6534)
BFH, Entscheidung vom 20.09.2006 - I R 13/02 (1) (https://dejure.org/2006,6534)
BFH, Entscheidung vom 20. September 2006 - I R 13/02 (1) (https://dejure.org/2006,6534)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG 1987 § 1 Abs. 3; ; EStG 1987 § ... 1 Abs. 3 Satz 1; ; EStG 1987 § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; ; EStG 1987 § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a; ; EStG 1987 § 10d; ; EStG 1987 § 21 Abs. 2 Satz 1; ; EStG 1987 § 21a; ; EStG 1987 § 32b; ; EStG 1987 § 32b Abs. 1 Nr. 2; ; EStG 1987 § 32b Abs. 2 Nr. 2; ; EStG 1987 § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; EStG 1987 § 52 Abs. 21 Satz 2; ; FGO § 74; ; FGO § 121 Satz 1; ; FGO § 143 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Negativer Progressionsvorbehalt; negative Einkünfte aus der Nutzungswertbesteuerung eines EFH in Frankreich

  • datenbank.nwb.de

    Versagung des negativen Progressionsvorbehalts für negative Einkünfte aus der Nutzungswertbesteuerung gemeinschaftsrechtswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Antrag auf Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wegen der Selbstnutzung eines Einfamilienhauses im Rahmen des Progressionsvorbehalts; Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlich geschützte Arbeitnehmerfreizügigkeit; Unbeschränkte ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32b Abs 1 Nr 2, GG Art 3, EGV Art 48
    Ausland; Einfamilienhaus; Gemeinschaftsrecht; Gleichheitsgrundsatz; Progressionsvorbehalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • IStR 2007, 148
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 13.11.2002 - I R 13/02

    Verlustausgleich bei Auslandsimmobilien?

    Auszug aus BFH, 20.09.2006 - I R 13/02
    Das durch Beschluss des Senats vom 13. November 2002 I R 13/02 (BFHE 201, 73, BStBl II 2003, 795) gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzte Revisionsverfahren wurde durch Beschluss vom heutigen Tage fortgeführt.

    Der Aussetzungsgrund war entfallen, nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) durch Urteil vom 21. Februar 2006 Rs. C-152/03 "Ritter-Coulais" (Internationales Steuerrecht --IStR-- 2006, 196) über die ihm vom Senat durch den Beschluss in BFHE 201, 73, BStBl II 2003, 795 nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages von Nizza zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (EG) zur Vorabentscheidung vorgelegten Rechtsfragen entschieden hat.

    Soweit der Senat in seinem Beschluss in BFHE 201, 73, BStBl II 2003, 795 zu demselben Ergebnis gelangt ist, weil er angenommen hat, die betreffenden negativen Einkünfte gehörten zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen i.S. des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (DBA-Frankreich) und würden (bereits) nach dessen Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, hält er an diesem Begründungsansatz nicht fest.

    Einer abermaligen Vorabentscheidung des EuGH zu der diesem bereits durch Senatsbeschluss in BFHE 201, 73, BStBl II 2003, 795 gestellten, in der Sache vom EuGH jedoch nicht beantworteten (ersten) Rechtsfrage, ob auch die Versagung des Abzugs der negativen Einkünfte bei der Ermittlung der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage gegen gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheiten verstößt, bedarf es aufgrund dieser besonderen Verfahrenskonstellation derzeit nicht.

  • EuGH, 21.02.2006 - C-152/03

    DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS

    Auszug aus BFH, 20.09.2006 - I R 13/02
    Der Aussetzungsgrund war entfallen, nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) durch Urteil vom 21. Februar 2006 Rs. C-152/03 "Ritter-Coulais" (Internationales Steuerrecht --IStR-- 2006, 196) über die ihm vom Senat durch den Beschluss in BFHE 201, 73, BStBl II 2003, 795 nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages von Nizza zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (EG) zur Vorabentscheidung vorgelegten Rechtsfragen entschieden hat.

    Der EuGH hat durch Urteil in IStR 2006, 196 jedoch entschieden, dass diese Rechtsfolge gegen Art. 48 EWGV (später Art. 48 EGV, jetzt Art. 39 EG) verstößt.

    Es ist bei Aufrechterhaltung jenes Klageantrags ggf. Sache des FG, dieser Frage im 2. Rechtsgang nachzugehen und sie unter Berücksichtigung der im EuGH-Urteil in IStR 2006, 196 aufgestellten Grundsätze oder auch nach einem entsprechenden Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu beantworten.

  • BFH, 11.04.1990 - I R 63/88

    Errechnung des Nutzwertes einer Immobilie in der Schweiz durch Gegenüberstellung

    Auszug aus BFH, 20.09.2006 - I R 13/02
    Der Senat weist in diesem Zusammenhang vorsorglich darauf hin, dass ein im Ausland belegenes Einfamilienhaus wegen der Maßgeblichkeit des Bewertungsrechts in § 21a EStG 1987 und des insoweit fehlenden Einheitswertverfahrens (vgl. auch § 31 des Bewertungsgesetzes) jedenfalls nicht der in § 21a EStG 1987 bestimmten pauschalen Nutzungswertbesteuerung unterfällt und die sog. Große Übergangsregelung in § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1987 deswegen im Grundsatz einschlägig ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 11. April 1990 I R 63/88, BFH/NV 1990, 705; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. September 1990 IX R 72/85, BFH/NV 1991, 369).

    Die dagegen gerichteten Einwände der Kläger geben keine Veranlassung, von diesem Urteil, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, abzuweichen (vgl. auch bereits BFH-Urteil vom 24. September 1985 IX R 143/83, BFHE 145, 331, BStBl II 1986, 287; Senatsurteil in BFH/NV 1990, 705; beide zur vergleichbaren Abkommensrechtslage).

  • BFH, 17.10.1990 - I R 182/87

    § 2a EStG beschränkt den steuermindernden Ausgleich von negativen ausländischen

    Auszug aus BFH, 20.09.2006 - I R 13/02
    Es bezog sich dabei auf das Senatsurteil vom 17. Oktober 1990 I R 182/87 (BFHE 162, 307, BStBl II 1991, 136, dort unter IV.).

    Der Senat hat mit dem zitierten Urteil in BFHE 162, 307, BStBl II 1991, 136 entschieden, dass § 2a Abs. 1 Satz 1 (Nr. 4) EStG 1987 ein Verlustausgleichsverbot begründet, das gesetzessystematisch zum Ausschluss der von der Vorschrift erfassten ausländischen Einkünfte bei der Berechnung des Steuersatz-Einkommens i.S. des § 32b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG 1987 führt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2001 - 1 K 1148/01

    Kein negativer Progressionsvorbehalt für Vermietungsverluste aus

    Auszug aus BFH, 20.09.2006 - I R 13/02
    Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16. Mai 2001 1 K 1148/01) folgte dem FA und wies die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1987 als unbegründet ab.
  • BFH, 26.03.1991 - IX R 162/85

    Die Beschränkung des Verlustausgleichs nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG

    Auszug aus BFH, 20.09.2006 - I R 13/02
    Der Senat schließt sich insoweit dem Urteil des IX. Senats des BFH vom 26. März 1991 IX R 162/85 (BFHE 164, 327, BStBl II 1991, 704) an.
  • BFH, 24.09.1985 - IX R 143/83

    Nutzungswertermittlung für ein im Ausland belegenes selbstgenutztes

    Auszug aus BFH, 20.09.2006 - I R 13/02
    Die dagegen gerichteten Einwände der Kläger geben keine Veranlassung, von diesem Urteil, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, abzuweichen (vgl. auch bereits BFH-Urteil vom 24. September 1985 IX R 143/83, BFHE 145, 331, BStBl II 1986, 287; Senatsurteil in BFH/NV 1990, 705; beide zur vergleichbaren Abkommensrechtslage).
  • BFH, 19.09.1990 - IX R 72/85

    Besteuerung des Nutzungswertes einer Immobilie in Spanien

    Auszug aus BFH, 20.09.2006 - I R 13/02
    Der Senat weist in diesem Zusammenhang vorsorglich darauf hin, dass ein im Ausland belegenes Einfamilienhaus wegen der Maßgeblichkeit des Bewertungsrechts in § 21a EStG 1987 und des insoweit fehlenden Einheitswertverfahrens (vgl. auch § 31 des Bewertungsgesetzes) jedenfalls nicht der in § 21a EStG 1987 bestimmten pauschalen Nutzungswertbesteuerung unterfällt und die sog. Große Übergangsregelung in § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1987 deswegen im Grundsatz einschlägig ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 11. April 1990 I R 63/88, BFH/NV 1990, 705; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. September 1990 IX R 72/85, BFH/NV 1991, 369).
  • BFH, 02.09.2009 - I R 90/08

    Keine Bindungswirkung zwischenstaatlicher Verständigungsvereinbarungen über die

    Wohnsitzstaat des Klägers ist und bleibt hingegen Belgien (vgl. zum Verhältnis der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG 2002 einerseits und der abkommensrechtlichen Ansässigkeit und Abkommensberechtigung andererseits auch Senatsurteil vom 20. September 2006 I R 13/02, IStR 2007, 148).
  • FG Münster, 07.12.2016 - 11 K 2115/15

    Anwendung des Progressionsvorbehalts auf in Österreich bezogene Einkünfte aus

    Der vom Kläger nach § 1 Abs. 3 EStG gestellte Antrag auf Behandlung als in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger hinsichtlich seiner inländischen Einkünfte führt nicht zur Ansässigkeit im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 02.09.2009, I R 90/08, BStBl. II 2010, 394; Urteil vom 20.09.2006, I R 13/02, BFH/NV 2007, 410).
  • BFH, 02.04.2014 - I R 68/12

    Landwirtschaftlich bewirtschaftetes Grundstück als Betriebsstätte i. S. von § 12

    a) Die Beteiligten gehen dabei zu Recht davon aus, dass auch dann, wenn --in Einklang mit der Fassung des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 DBA-Niederlande 1959-- der Wortlaut des einschlägigen Methodenartikels eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Progressionsvorbehalt für steuerfrei gestellte ausländische Einkünfte ausdrücklich vorschreibt, deren Einbeziehung in das sog. Steuersatz-Einkommen auf dem deutschen Einkommensteuergesetz beruht und deshalb der Gesetzgeber einen abkommensrechtlich vorgesehenen Progressionsvorbehalt ausschließen kann (Senatsurteile vom 17. Oktober 1990 I R 182/87, BFHE 162, 307, BStBl II 1991, 136 zu § 2a EStG (a.F.); vom 20. September 2006 I R 13/02, BFH/NV 2007, 410; Grotherr in Gosch/Kroppen/Grotherr, a.a.O., Art. 23A/Art. 23B OECD-MA Rz 132 f., m.w.N.).
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