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   EuGH, 18.07.2007 - C-277/05   

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https://dejure.org/2007,1869
EuGH, 18.07.2007 - C-277/05 (https://dejure.org/2007,1869)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2007 - C-277/05 (https://dejure.org/2007,1869)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - C-277/05 (https://dejure.org/2007,1869)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Geltungsbereich - Angeld, das im Rahmen von Verträgen, die der Mehrwertsteuer unterliegende Dienstleistungen zum Gegenstand haben, geleistet und im Fall des Rücktritts vom Dienstleistungserbringer einbehalten worden ist - Einordnung

  • Europäischer Gerichtshof

    'Société thermale d''Eugénie-Les-Bains'

    Mehrwertsteuer - Geltungsbereich - Angeld, das im Rahmen von Verträgen, die der Mehrwertsteuer unterliegende Dienstleistungen zum Gegenstand haben, geleistet und im Fall des Rücktritts vom Dienstleistungserbringer einbehalten worden ist - Einordnung

  • EU-Kommission PDF

    Société thermale d'Eugénie-Les-Bains

    Mehrwertsteuer - Geltungsbereich - Angeld, das im Rahmen von Verträgen, die der Mehrwertsteuer unterliegende Dienstleistungen zum Gegenstand haben, geleistet und im Fall des Rücktritts vom Dienstleistungserbringer einbehalten worden ist - Einordnung

  • EU-Kommission

    Société thermale d'Eugénie-Les-Bains

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuerpflichtige Einnahmen bei nach Rücktritt eines Vertragspartners von einer mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistung einbehaltenen Vorleistungen; Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einer erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht: Mehrwertsteuer - Geltungsbereich - Angeld, das im Rahmen von Verträgen, die der Mehrwertsteuer unterliegende Dienstleistungen zum Gegenstand haben, geleistet und im Fall des Rücktritts vom Dienstleistungserbringer einbehalten worden ist - Einordnung

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung von sog. Angeld, das im Rahmen von Verträgen, die der Mehrwertsteuer unterliegende Dienstleistungen zum Gegenstand haben, geleistet und im Fall des Rücktritts vom Dienstleistungserbringer einbehalten worden ist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine MwSt auf Entschädigung für nicht erbrachte Leistungen!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vom Unternehmer einbehaltene Anzahlung bei Rücktritt des Leistungsempfängers ist als Schadenersatz kein steuerbarer Umsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    'Société thermale d''Eugénie-Les-Bains'

    Mehrwertsteuer - Geltungsbereich - Angeld, das im Rahmen von Verträgen, die der Mehrwertsteuer unterliegende Dienstleistungen zum Gegenstand haben, geleistet und im Fall des Rücktritts vom Dienstleistungserbringer einbehalten worden ist - Einordnung

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Einbehalt einer Anzahlung bei Buchungsstornierung als Schadenersatz

  • ac.at PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Schadenersatz und das Grundprinzip des "do ut des" (Dr. Peter Pülzl, Verena Hörtnagl-Seidner; taxlex 2008, 143)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Conseil d'Etat (Frankreich), Streitsachenabteilung, vom 18. Mai 2005 in dem Rechtsstreit Société thermale d'Eugénie-Les-Bains gegen Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77, Richtlinie 77/388/EWG
    Anzahlung; Hotel; Schadenersatz; Stornogebühr; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d"Etat (Frankreich) - Auslegung des Artikels 2 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2007, 706
  • DB 2007, 1795
  • BauR 2008, 283
  • IStR 2007, 667
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-277/05
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die in der Vorlagefrage genannte erste Alternative nur bejaht werden kann, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council, 102/86, Slg. 1988, 1443, Randnrn. 11, 12 und 16, vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, Slg. 1994, I-743, Randnr. 14, vom 21. März 2002, Kennemer Golf, C-174/00, Slg. 2002, I-3293, Randnr. 39, und vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, Slg. 2006, I-2803, Randnr. 34).

    Da sich die Reservierungsverpflichtung aus dem Beherbergungsvertrag selbst und nicht aus dem geleisteten Angeld ergibt, besteht kein direkter Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der erhaltenen Gegenleistung (Urteile Apple and Pear Development Council, Randnrn. 11 und 12, Tolsma, Randnr. 13, und Kennemer Golf, Randnr. 39).

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-277/05
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die in der Vorlagefrage genannte erste Alternative nur bejaht werden kann, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council, 102/86, Slg. 1988, 1443, Randnrn. 11, 12 und 16, vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, Slg. 1994, I-743, Randnr. 14, vom 21. März 2002, Kennemer Golf, C-174/00, Slg. 2002, I-3293, Randnr. 39, und vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, Slg. 2006, I-2803, Randnr. 34).

    Da sich die Reservierungsverpflichtung aus dem Beherbergungsvertrag selbst und nicht aus dem geleisteten Angeld ergibt, besteht kein direkter Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der erhaltenen Gegenleistung (Urteile Apple and Pear Development Council, Randnrn. 11 und 12, Tolsma, Randnr. 13, und Kennemer Golf, Randnr. 39).

  • EuGH, 01.07.1982 - 222/81

    Bausystem / Finanzamt München für Körperschaften

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-277/05
    Eine solche Entschädigung stellt kein Entgelt für eine Dienstleistung dar und ist kein Bestandteil der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Verzugszinsen Urteil vom 1. Juli 1982, BAZ Bausystem, 222/81, Slg. 1982, 2527, Randnrn. 8 bis 11).
  • EuGH, 23.03.2006 - C-210/04

    FCE Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 9 - Feste

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-277/05
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die in der Vorlagefrage genannte erste Alternative nur bejaht werden kann, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council, 102/86, Slg. 1988, 1443, Randnrn. 11, 12 und 16, vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, Slg. 1994, I-743, Randnr. 14, vom 21. März 2002, Kennemer Golf, C-174/00, Slg. 2002, I-3293, Randnr. 39, und vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, Slg. 2006, I-2803, Randnr. 34).
  • EuGH, 08.03.1988 - 102/86

    Apple und Pear Development Council / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 18.07.2007 - C-277/05
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die in der Vorlagefrage genannte erste Alternative nur bejaht werden kann, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council, 102/86, Slg. 1988, 1443, Randnrn. 11, 12 und 16, vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, Slg. 1994, I-743, Randnr. 14, vom 21. März 2002, Kennemer Golf, C-174/00, Slg. 2002, I-3293, Randnr. 39, und vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, Slg. 2006, I-2803, Randnr. 34).
  • BFH, 21.12.2016 - XI R 27/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen durch einen Mitbewerber

    Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde (vgl. z.B. EuGH-Urteile Kennemer Golf vom 21. März 2002 C-174/00, EU:C:2002:200, BFH/NV 2002, Beilage 3, 95, Rz 39; Société thermale d'Eugénie-les-Bains vom 18. Juli 2007 C-277/05, EU:C:2007:440, BFH/NV 2007, Beilage 4, 424, Rz 19; Cesky rozhlas vom 22. Juni 2016 C-11/15, EU:C:2016:470, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2016, 632, Rz 21 f.; BFH-Urteile vom 11. Februar 2010 V R 2/09, BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765, Rz 20; vom 30. Juni 2010 XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 11 f., und vom 20. März 2013 XI R 6/11, BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206, Rz 24 f.; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 13.02.2019 - XI R 1/17

    Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts sind umsatzsteuerpflichtig

    Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde (vgl. z.B. EuGH-Urteile Société thermale d'Eugénie-les-Bains vom 18. Juli 2007 C-277/05, EU:C:2007:440, BFH/NV 2007, Beilage 4, 424, Rz 19; Cesky rozhlas vom 22. Juni 2016 C-11/15, EU:C:2016:470, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2016, 632, Rz 21 f.; SAWP vom 18. Januar 2017 C-37/16, EU:C:2017:22, UR 2017, 230, Rz 25 f.; Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22. November 2018 C-295/17, EU:C:2018:942, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2019, 58, Rz 39; BFH-Urteile vom 30. Juni 2010 XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 11 f.; vom 20. März 2013 XI R 6/11, BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206, Rz 24 f.; vom 21. Dezember 2016 XI R 27/14, BFHE 257, 154, Rz 16, jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 18.01.2017 - C-37/16

    SAWP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass dies der Fall ist, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines solchen Rechtsverhältnisses erbracht wurde (Urteil vom 18. Juli 2007, Société thermale d'Eugénie-les-Bains, C-277/05, EU:C:2007:440, Rn. 19).
  • BGH, 22.11.2007 - VII ZR 83/05

    Umsatzsteuerpflicht der nach freier Kündigung eines Bauvertrages zu zahlenden

    Denn der Gerichtshof hat nunmehr in einem Urteil vom 18. Juli 2007 - C-277/05 (BFH/NV 2007, Beilage 4, S. 424 = IStR 2007, 667) das richtige Verständnis der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie ausreichend geklärt.

    Er legt sie dahin aus, dass steuerbarer Umsatz nur dann vorliegt, wenn "zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde" (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - C-277/05, aaO Tz. 19).

    Soweit eine Zahlung dagegen eine Entschädigung darstelle, sei sie kein Entgelt und damit kein Bestandteil der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - C-277/05, aaO Tz. 32).

  • BFH, 06.12.2023 - XI R 33/21

    Steuerbare Umsätze, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde

    c) Für eine entgeltliche Leistung muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet (vgl. z.B. EuGH-Urteile Société thermale d'Eugénie-les-Bains vom 18.07.2007 - C-277/05, EU:C:2007:440, Rz 19; Air France-KLM und Hop!-Brit Air vom 23.12.2015 - C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Rz 22; Cesky rozhlas vom 22.06.2016 - C-11/15, EU:C:2016:470, Rz 21; SAWP vom 18.01.2017 - C-37/16, EU:C:2017:22, Rz 25; Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 - C-295/17, EU:C:2018:942, Rz 39; Apcoa Parking Danmark vom 20.01.2022 - C-90/20, EU:C:2022:37, Rz 27; Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22, EU:C:2023:580, Rz 33; BFH-Urteile vom 21.12.2016 - XI R 27/14, BFHE 257, 154, BStBl II 2021, 779, Rz 16; vom 13.02.2019 - XI R 1/17, BFHE 263, 560, BStBl II 2021, 785, Rz 16; vom 22.05.2019 - XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256, Rz 15).
  • BFH, 20.03.2013 - XI R 6/11

    Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht

    a) Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 21. März 2002 C-174/00 --Kennemer Golf & Country Club--, Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95, Rz 39; vom 18. Juli 2007 C-277/05 --Société thermale d'Eugénie-les-Bains--, Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424, Rz 19; BFH-Urteile vom 11. Februar 2010 V R 2/09, BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765, Rz 20, und vom 30. Juni 2010 XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 11 f., jeweils m.w.N.).

    cc) Was die im Vertrag bereits angelegte Entschädigungsregelung betrifft, war schließlich auch in dem vom EuGH entschiedenen Fall in der Rechtssache --Société thermale d'Eugénie-les-Bains-- (Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424) die Möglichkeit des Rücktritts des Hotelgastes von der Reservierung und die Einbehaltung eines entsprechenden Angeldes im Vorhinein durch den Hotelbesitzer vorgesehen.

    Dies stelle daher kein konstitutives Element eines Beherbergungsvertrages dar, sondern ein rein fakultatives Element, das in den Bereich der Vertragsfreiheit der Parteien falle (EuGH-Urteil --Société thermale d'Eugénie-les-Bains-- in Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424, Rz 21).

    Der Streitfall ist insoweit dem Sachverhalt des EuGH in der Rechtssache --Société thermale d'Eugénie-les-Bains-- (Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424) vergleichbar, als hier die Durchführung des Leasingvertrages selbst --nämlich die Überlassung des Leasinggegenstandes zur vertragsgemäßen Nutzung gegen entsprechende Leasingraten-- unabhängig von einem etwaigen Minderwertausgleich war, der lediglich fakultativ --wie im Streitfall geschehen-- von den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit vereinbart werden konnte.

    Der Senat teilt deshalb nicht die in der Literatur vertretene Auffassung, wonach ein entscheidungserheblicher Unterschied des Streitfalls zum EuGH-Urteil in der Rechtssache --Société thermale Eugénie-les-Bains-- (Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424) darin liege, dass hier der Leasingvertrag als Dauerschuldverhältnis grundsätzlich durchgeführt wurde, während bei den in der Rechtsprechung behandelten Fällen die Verträge letztlich nicht erfüllt wurden (so Klein, UR 2008, 133, 136, 137).

  • BFH, 16.01.2014 - V R 22/13

    Leistungsaustausch oder Schadensersatz

    d) Dem steht auch nicht das EuGH-Urteil vom 18. Juli 2007 C-277/05, Societé thermale d´Eugénie-les-Bains (Slg. 2007, I-6415) entgegen.
  • BGH, 24.01.2008 - VII ZR 280/05

    Umsatzsteuerpflicht von Entschädigungen wegen Bauzeitverlängerung

    a) Steuerbarer Umsatz liegt vor, wenn zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - C-277/05, BFH/NV 2007, Beilage 4, S. 424 = IStR 2007, 667, Tz. 19; BGH, Urteil vom 22. November 2007 - VII ZR 83/05, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Der Annahme, dass mit dem Anspruch aus § 642 BGB eine steuerbare Leistung entgolten wird, steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juli 2007 (C- 277/05, BFH/NV 2007, Beilage 4, S. 424 = IStR 2007, 667) nicht entgegen.

  • BFH, 22.05.2019 - XI R 20/17

    Zur vorzeitigen Auflösung eines langfristigen Mietvertrags gegen

    a) Für das Erfordernis einer entgeltlichen Leistung muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet (vgl. z.B. EuGH-Urteile Société thermale d' Eugénie-les-Bains vom 18. Juli 2007 - C-277/05, EU:C:2007:440, BFH/NV 2007, Beilage 4, 424, Rz 19; Air France-KLM u.a. vom 23. Dezember 2015 - C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2016, 93, Rz 22; Cesky rozhlas vom 22. Juni 2016 - C-11/15, EU:C:2016:470, UR 2016, 632, Rz 21; SAWP vom 18. Januar 2017 - C-37/16, EU:C:2017:22, UR 2017, 230, Rz 25; Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22. November 2018 - C-295/17, EU:C:2018:942, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2019, 58, Rz 39; BFH-Urteile vom 30. Juni 2010 - XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 12; vom 20. März 2013 - XI R 6/11, BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206, Rz 24; vom 21. Dezember 2016 - XI R 27/14, BFHE 257, 154, Rz 16; jeweils m.w.N.; vom 13. Februar 2019 - XI R 1/17, BFHE 263, 560, Rz 16).

    bb) Der Streitfall ist --anders als die Klägerin meint-- nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem EuGH-Urteil Société thermale d'Eugénie-les-Bains (EU:C:2007:440, BFH/NV 2007, Beilage 4, 424) zugrunde liegt.

    An einer eigenständigen bestimmbaren Gegenleistung fehlt es, weil der Hotelier nur seinen Pflichten aus dem Beherbergungsvertrag nachkommt und keine weitere Dienstleistung erbringt, mit der das Angeld in unmittelbarem Zusammenhang stehen könnte (vgl. EuGH-Urteil Société thermale d'Eugénie-les-Bains, EU:C:2007:440, BFH/NV 2007, Beilage 4, 424, Rz 36; BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 736, Rz 24).

  • BGH, 18.05.2011 - VIII ZR 260/10

    Kfz-Leasingvertrag: Umsatzsteuerpflicht für Minderwertausgleich wegen übermäßigen

    Dazu muss zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - Rs. C-277/05, Slg. 2007, I-6415 Rn. 19 mwN - Société thermale d'Eugénie-les-Bains), wobei sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bestimmt, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (BFH, aaO mwN).

    Hiernach handelt es sich deshalb - in seiner Wirkung einem Entschädigungsanspruch gleich - lediglich um einen erst durch nachträglichen Wertvergleich konkretisierten vertraglichen Auffüllungsanspruch, der nicht als Gegenwert für die vom Leasinggeber geschuldeten und hier sogar schon vollständig erbrachten Leistungen, sondern deshalb geschuldet ist, weil der Leasingnehmer sich vertraglich verpflichtet hat, den Leasinggegenstand in einem Zustand zurückzugeben, der sich noch im Rahmen des vertraglich bestimmten und nur insoweit dem Leasinggeber zugewiesenen Nutzungsrisikos bewegt (vgl. auch de Weerth, aaO unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - Rs. C-277/05, aaO Rn. 25 f. mwN - Société thermale d'Eugénie-les-Bains).

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