Rechtsprechung
   EuGH, 10.02.2011 - C-436/08 und C-437/08   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Befreiung von Dividenden aus inländischen Quellen - Abhängigkeit der Befreiung von Dividenden aus ausländischen Quellen von bestimmten Voraussetzungen - Anwendung eines Anrechnungssystems auf nicht steuerbefreite Dividenden aus ausländischen Quellen - Erforderliche Nachweise über die anrechenbare ausländische Steuer

  • Europäischer Gerichtshof

    Haribo Lakritzen Hans Riegel

    (nur fremdsprachig)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anwendung eines Anrechnungssystems auf nicht steuerbefreite Dividenden aus ausländischen Quellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 63
    Freier Kapitalverkehr; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über den Ausschluss der Körperschaftsteuer-Befreiung von Dividenden aus aus ausländischen Quellen von bestimmten Voraussetzungen; Anwendung eines Anrechnungssystems auf nicht steuerbefreite Dividenden aus ausländischen Quellen; Erforderliche Nachweise über die anrechenbare ausländische Steuer; Haribo Lakritzen Hans Riegel BetriebsgmbH (C-436/08) und Österreichische Salinen AG (C-437/08) gegen Finanzamt Linz

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Steuerfreiheit der Portfolioverwaltung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Körperschaftsteuerbefreiung für Portfoliodividenden ausländischer Beteiligungen darf nicht von Vollstreckungsabkommen abbhängig gemacht werden

Sonstiges (7)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Linz (Österreich) eingereicht am 3. Oktober 2008 - Haribo Lakritzen Hans Riegel BetriebsgmbH gegen Finanzamt Linz

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG
    Anrechnung; Auslandsbeteiligung; Beteiligungsgrenze; Diskriminierung; Österreich; Steuerbefreiung

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Rteil des EuGH vom 10.02.2011, Az.: Rs. C-436/08 (Haribo und Österreichische Salinen: Besteuerung von Dividenden, die von Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten und in ...)" von RA Dr. Matthias Geurts, original erschienen in: IStR 2011, 299 - 301.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Neues zur KSt-Anrechnung über die Grenze" von RA/FAStR/StB Dr. Jan de Weerth, original erschienen in: DB 2011, 559 - 562.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Die Verdrängungswirkung der EU-Grundfreiheiten am Beispiel der Rs. Haribo" von Vors. RiVwGH Prof. Dr. Nikolaus Zorn, original erschienen in: IStR 2012, 86 - 93.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Nachweispflichten in grenzüberschreitenden Sachverhalten" von Sabine Sydow, original erschienen in: NWB 2012, 2842 - 2848.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • EuZW 2011, 728
  • DB 2011, 508
  • IStR 2011, 299 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (21)  

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11  

    Art. 49 AEUV und 63 AEUV - Ausschüttung von Dividenden -

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Situation einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus ausländischen Quellen erhält, in Bezug auf eine Steuervorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne verhindern soll, mit der einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus inländischen Quellen erhält, insofern vergleichbar ist, als es grundsätzlich in beiden Fällen zu einer mehrfachen Besteuerung der erzielten Gewinne kommen kann (Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 62, sowie vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, Slg. 2011, I-305, Randnr. 59).
  • FG Münster, 19.01.2012 - 5 K 105/07  

    Nachweis der Höhe der auf Dividenden lastenden ausländischen Körperschaftsteuer

    Es müssen somit Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich die tatsächlich auf die ausgeschütteten Dividenden lastende KSt ergibt (EuGH-Urteil Rs.C-262/09,-Meilicke II-, ABl EU 2011, Nr. C, 252, 3, RdNr. 45 ff.; EuGH-Urteil vom 10.02.2011 Rs.C-436/08 u. a., -Haribo-, ABl EU 2011, Nr. C 103, 2-3, Tz 95 und 97).

    Der fehlende Informationsfluss ist kein Problem, das der Mitgliedstaat, in dem eine Anrechnung erfolgen soll, auffangen müsste (EuGH-Urteil vom 10.02.2011, Rs.C-436/08,-Haribo-, ABl EU 2011, Nr. C 103, 2 - 3, RdNr. 98; EuGH-Urteil vom 30.06.2011, Rs.-C.262/09,-Meilicke II-, ABl EU Nr. C 252, 3, RdNr. 48).

    Werden die Dividenden im Staat der ausschüttenden Gesellschaft höher besteuert als im Inland, so muss der deutsche Fiskus eine Anrechnung nur bis zur Höhe des hier geltenden KSt-Satzes vornehmen (EuGH-Urteil vom 10.02.2011 Rs.C-436/08 -Haribo-, Abl EU Nr. C 103, 2 - 3, RdNr. 86 ff.; EuGH-Urteil vom 15.09.2011 Rs.C-310/09 -Accor-, Abl EU Nr. C 319, 2 - 3, RdNr. 88).

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09  

    Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die tatsächlich

    In Bezug auf die Beweislast und das Maß an Präzision, das die Nachweise aufweisen müssen, die erforderlich sind, um in Verbindung mit von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Dividenden in den Genuss einer Steuergutschrift zu kommen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats vom Steuerpflichtigen alle Belege verlangen dürfen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für einen Steuervorteil nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und ob dieser Vorteil demnach gewährt werden kann (vgl. Urteil vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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  • EuGH, 25.10.2012 - C-387/11  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und 63 AEUV -

    Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Staat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (vgl. Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 57, vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, Slg. 2010, I-3553, Randnr. 32, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, Slg. 2011, I-305, Randnr. 56, sowie vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21).
  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 482/07  

    Vorlage des Finanzgerichts Köln - Anrechnung ausländischer Körpeschaftsteuer bei

    Für den Fall einer höheren Besteuerung der ausländischen Tochter bestünde nach dem Verständnis des Senates auf der Basis der Rechtsprechung des Gerichtshofes (EuGH-Urteile vom 30. Juni 2011, Meilicke II, C-262/09, DStR 2011, 1262, Rdnrn. 33, 34; vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel BetriebsgmbH, C-436/08, IStR 2011, 299, Rdnr. 88) keinesfalls eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, die die deutschen Steuersätze übersteigenden ausländischen Steuern zu berücksichtigen.

    Die Feststellung einer ungünstigeren Situation ist in Anbetracht der nachfolgend nochmals zusammenfassend dargestellten Vorteile im Festsetzungsverfahren und der vollständigen Entlastung von den ansonsten erforderlichen umfangreichen Darlegungsanforderungen, die die deutschen Steuerbehörden zur eindeutigen und genauen Überprüfung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Steuergutschrift verlangen dürften (vgl. dazu EuGH-Urteile vom 30. Juni 2011, Meilicke II, C-262/09, DStR 2011, 1262, Rdnr. 53; vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel BetriebsgmbH, C-436/08, Internationales Steuerrecht - IStR - 2011, 299, Rdnr. 97), jedenfalls nicht sicher zu treffen.

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11  

    Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Organismen für gemeinsame Anlagen in

    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteile vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, Slg. 2007, I-1129, Randnr. 24, vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Randnr. 40, sowie vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-168/11  

    Beker und Beker - Freier Kapitalverkehr - Vermeidung der Doppelbesteuerung durch

    (13) - Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 48), und vom 10. Februar 2011, Haribo (C-436/08 und C-437/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 86).

    (23) - Urteil Haribo (oben in Fn. 13 angeführt, Randnrn. 121 f. und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-31/11  

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

    Insoweit ist nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung für die Feststellung, ob eine nationale Regelung unter die eine oder unter die andere Verkehrsfreiheit fällt, auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33, und vom 15. September 2011, Halley, C-132/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17).
  • EuGH, 08.11.2012 - C-342/10  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Artikel

    Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. insbesondere Urteil vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50, sowie vom 6. Oktober 2011, Kommission/Portugal, C-493/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).
  • EuGH, 15.09.2011 - C-310/09  

    Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale

    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die steuerliche Behandlung von Dividenden unter Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit und unter Art. 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr fallen kann (Urteil vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-157/10  

    Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Abkommen zur Vermeidung der

  • EuGH, 08.03.2012 - C-251/11  

    Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über

  • EuGH, 05.07.2012 - C-318/10  

    Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Abzug der für die Vergütung von

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 4368/09  

    Verfassungsmäßigkeit des § 15b EStG; rückwirkende Anwendung auf eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-454/10  

    (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-371/10  

    Niederlassungsfreiheit - Gesellschaften - Wegzugsbesteuerung bei Sitzverlegung in

  • EuGH, 06.10.2011 - C-493/09  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 63 AEUV und Art. 40 des

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-31/11  

    Scheunemann - Grundfreiheiten - Abgrenzung - Niederlassungsfreiheit - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-35/11  

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Art. 49 AEUV und 63 AEUV

  • FG Köln, 22.11.2011 - 13 K 2853/07  
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2011 - C-493/09  

    Art. 63 AEUV - Art. 40 EWR-Abkommen - Beschränkungen des Kapitalverkehrs -

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