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   OFH, 26.03.1947 - IV 1/47 S   

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OFH, 26.03.1947 - IV 1/47 S (https://dejure.org/1947,568)
OFH, Entscheidung vom 26.03.1947 - IV 1/47 S (https://dejure.org/1947,568)
OFH, Entscheidung vom 26. März 1947 - IV 1/47 S (https://dejure.org/1947,568)
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Wird zitiert von ... (13)

  • BFH, 28.08.1952 - IV 448/51 U

    Abzug von Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen - Verwaltungskosten

    Der Senat tritt den Rechtsgrundsätzen des Obersten Finanzgerichtshofs in dem Urteil IV 1/47 vom 26. März 1947 (Steuerrechtskartei, EStG § 9 Sätze 1 und 2, Rechtsspruch 1 = Finanz-Rundschau 1947 S. 102, Rechtsspruch 12) über den Abzug von Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen bei.

    Die Rechtsgrundsätze des Urteils des Reichsfinanzhofs VI A 769/30 vom 4. Juni 1930 (Slg. Bd. 27 S. 89 = Reichssteuerblatt 1930 S. 675) über die Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Gesellschafters einer GmbH zur Beaufsichtigung und Beratung der Gesellschaft sind durch das Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 1/47 vom 26. März 1947 nicht überholt.

    Der Senat tritt den Rechtsgrundsätzen des Obersten Finanzgerichtshofs in dem Urteil IV 1/47 vom 26. März 1947 (Steuerrechtskartei, EStG § 9 Sätze 1 und 2, Rechtsspruch 1 = Finanz-Rundschau 1947 S. 102, Rechtsspruch 12) über den Abzug von Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen bei.

    Die Rechtsgrundsätze des Urteils des Reichsfinanzhofs VI A 769/30 vom 4. Juni 1930 (Slg. Bd. 27 S. 89 = Reichssteuerblatt 1930 S. 675) über die Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Gesellschafters einer GmbH zur Beaufsichtigung und Beratung der Gesellschaft sind durch das Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 1/47 vom 26. März 1947 nicht überholt.

    Das Finanzgericht stützt sich bei der Beurteilung der Rechtslage im wesentlichen auf die Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs IV 1/47 S vom 26. März 1947 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz § 9 Sätze 1 und 2 Rechtsspruch 1), die den von der älteren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs für Kapitaleinkünfte etwas eingeengten Begriff der Werbungskosten abgelehnt habe und deren Grundsätze auch von der Finanzverwaltung befolgt würden (vgl. Einkommensteuerrichtlinien für II/1948, 1949 und für 1950).

    Der Senat tritt den in der Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs IV 1/47 vom 26. März 1947 (Steuerrechtskartei, Einkommensteuergesetz § 9 Sätze 1 und 2 Rechtsspruch 1 = Finanz-Rundschau 1947 S. 102, Rechtsspruch 12) aufgestellten Grundsätzen über den Abzug von Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen bei.

  • BFH, 25.01.1957 - VI 52/55 U

    Voraussetzungen für die Einordnung als Anschaffungskosten der Beteiligung -

    Es führte aus, der Begriff Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dürfe nicht eng ausgelegt werden, wie im Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 1/47 vom 26. März 1947 (Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK - Rechtsspruch 1 zu § 9 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) ausgesprochen sei.

    Zutreffend weist das Finanzgericht im Anschluß an die Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs IV 1/47 darauf hin, daß bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalvermögen die Abgrenzung der Aufwendungen, die auf die Kapitalanlage selbst und die Erträge aus der Kapitalanlage gemacht werden, Schwierigkeiten bereite.

    Nach dem Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 1/47 sollen allgemeine Verwaltungskosten unter bestimmten Voraussetzungen über die bis dahin entwickelte Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs hinaus als Werbungskosten anerkannt werden können.

    Aufwendungen, die der Beschaffung und der Veräußerung von Vermögenswerten dienen, sollen auch nach der Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs IV 1/47 grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden können.

    Der Senat tritt der in der Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs IV 1/47 niedergelegten Rechtsauffassung grundsätzlich bei, soweit es sich um die steuerliche Behandlung der allgemeinen Verwaltungskosten bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen handelt.

    Sie beruht auf der Auslegung, die die Verwaltungsbehörden dem Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 1/47 geben, das seinerseits die Kosten des Wertpapierbereinigungsverfahrens nicht erwähnt.

  • BFH, 04.05.1993 - VIII R 7/91

    Aufwendungen für Verwaltung eines Depots können auch dann Werbungskosten bei

    Mit dem Argument, daß die Sicherheit der Anlage auch der Sicherung der Erträge diene, haben Rechtsprechung (vgl. Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs - OFH - vom 26. März 1947 IV 1/47, RFHE 54, 198, 202; zustimmend BFH-Urteil vom 28. August 1952 IV 448/51 U, BFHE 56, 690, BStBl III 1952, 265) und Verwaltung (vgl. Abschn. 153 Abs. 1 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien) den Zusammenhang der Aufwendungen mit den Erträgen deshalb nicht verneint und die Aufwendungen insgesamt zum Abzug als Werbungskosten zugelassen.
  • BFH, 27.07.1967 - IV 300/64

    Zinsen steuerfrei?

    Das gelte auch für die Wertverluste am Stammrecht (Hinweis auf RFH-Urteil VI A 1476/28 vom 28. November 1928, RStBl 1929, 65; Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs - OFH - IV 1/47 S vom 26. März 1947, Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen 1950 S. 323 - MinBlFin 1950, 323 -).
  • BFH, 09.10.1979 - VIII R 67/77

    Abwertungsverlust - Forderung - Ausländische Währung - Bankspesen - Wertpapiere -

    a) Mit dem FG ist davon auszugehen, daß Aufwendungen, die für den Erwerb einer Kapitalanlage gemacht werden, anders als Aufwendungen bei einer bestehenden Kapitalanlage, wie z. B. Verwaltungskosten (Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs - OFH - vom 26. März 1947 IV 1/47, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 9 Sätze 1 und 2, Rechtsspruch 1), nicht zu den Werbungskosten, sondern zu den Anschaffungskosten zu rechnen sind.
  • FG Köln, 05.01.2007 - 14 K 310/04

    Abzugsfähigkeit einer Depotgebühr und einer Vermögensverwaltungsgebühr bei den

    Mit dem Argument, dass die Sicherheit der Kapitalanlage auch der Sicherung der Erträge diene, haben Rechtsprechung (vgl. Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs - OFH - vom 26.3.1947 IV 1/47, RFHE 54, 198, 202; zustimmend BFH-Urteil vom 28.8.1952 IV 448/51 U, BFHE 56, 690, BStBl III 1952, 265 ) und Verwaltung (vgl. Abschn. 153 Abs. 1 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien) den Zusammenhang der Aufwendungen mit den Erträgen deshalb nicht verneint und die Aufwendungen insgesamt zum Abzug als Werbungskosten zugelassen.
  • BFH, 03.11.1961 - VI 196/60 U

    Einordnung von der Erzielung künftiger Einahmen dienender Aufwendung als

    Werbungskosten und Betriebsausgaben liegen vielmehr nur vor, wenn zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsart eine klar erkennbare Beziehung besteht (Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 1/47 S vom 26. März 1947, Amtsblatt des B. Staatsministeriums der Finanzen 1947 S. 37, Slg. Bd. 54 S. 198; Urteil des Senats VI 162/59 U vom 4. August 1961, Slg. Bd. 74 S. 9).
  • BFH, 04.05.1993 - VIII R 89/90

    Ausgaben für die Verwaltung eines Wertpapierdepots (§ 9 EStG )

    Mit dem Argument, daß die Sicherheit der Anlage auch der Sicherung der Erträge diene, haben Rechtsprechung (vgl. Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs - OFH - vom 26. März 1947 IV 1/47, RFHE 54, 198, 202; zustimmend BFH-Urteil vom 28. August 1952 IV 448/51 U, BFHE 56, 690, BStBl III 1952, 265) und Verwaltung (vgl. Abschn. 153 Abs. 1 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien) den Zusammenhang der Aufwendungen mit den Erträgen deshalb nicht verneint und die Aufwendungen insgesamt zum Abzug als Werbungskosten zugelassen.
  • BFH, 26.11.1974 - VIII R 266/72

    Wertpapiere - Erwerb mit Kredit - Privatvermögen - Schuldzinsen - Erzielter

    a) Kapitalvermögen i. S. des § 20 EStG ist nicht die -- einheitlich zu beurteilende -- Gesamtheit der Kapitalanlagen, sondern die Summe der jeweils -- gesondert zu beurteilenden -- einzelnen Anlagegegenstände als Einkunftsquellen (z. B. Urteil des RFH vom 7. Februar 1929 I A 377/28, RStBl 1929, 193; Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs vom 26. März 1947 IV 1/47 S, Steuer und Wirtschaft 1947 Teil II Nr. 2, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 03.11.1961 - VI 13/61 U

    Möglichkeit der Verrechnung von Schuldzinsen mit Erträgen aus Aktien

    In der Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs IV 1/47 vom 26. März 1947 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Rechtsspruch 1 zu § 9 Sätze 1 und 2 EStG), auf die sich das Finanzamt und der Bg. gleichzeitig berufen, ist die hier zu behandelnde Streitfrage nicht entschieden.
  • FG Hessen, 08.02.1993 - 4 K 6216/91
  • BFH, 15.09.1961 - VI 224/61 U

    Bankspesen aus dem Ankauf und Verkauf von Aktien außerhalb eines

  • BFH, 08.06.1966 - VI 258/64
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