Weitere Entscheidung unten: FG Nürnberg, 05.05.1966

Rechtsprechung
   BFH, 21.01.1971 - IV 123/65   

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https://dejure.org/1971,202
BFH, 21.01.1971 - IV 123/65 (https://dejure.org/1971,202)
BFH, Entscheidung vom 21.01.1971 - IV 123/65 (https://dejure.org/1971,202)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 1971 - IV 123/65 (https://dejure.org/1971,202)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Grund und Boden - Veräußerung - Gewinnermittlung - Aufstehende Gebäude - Veräußerungserlös - Verhältnis der Teilwerte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1 Satz 5 § 6 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 102, 464
  • DB 1971, 2045
  • BStBl II 1971, 682
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 03.06.1965 - IV 351/64 U

    Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung eines landwirtschaftlichen und

    Auszug aus BFH, 21.01.1971 - IV 123/65
    Die Aufteilung des Gesamterlöses auf die einzelnen Wirtschaftsgüter wird erst dann steuerlich von Bedeutung, wenn nicht bei allen veräußerten Wirtschaftsgütern ein durch Veräußerung erzielter Erlös der Besteuerung unterliegt, wie das wegen der zwar mit dem GG nicht in Einklang stehenden, aber vorläufig noch anzuwendenden (vgl. Urteil des Senats IV 143/64 vom 20. August 1970, BFH 100, 97, BStBl II 1970, 807) gesetzlichen Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG bei der Veräußerung von Grund und Boden der Fall ist, falls dieser zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen eines den Gewinnen nach § 4 EStG oder nach der VOL (Urteil des BFH IV 351/64 U vom 3. Juni 1965, BFH 83, 207, BStBl III 1965, 576) ermittelnden Landwirts gehörte.

    Der erkennende Senat hat deshalb in den Urteilen IV 351/64 U, a. a. O., und IV 180/61 U vom 3. Juni 1965, BFH 83, 213, BStBl III 1965, 579 ausgesprochen, daß der Wert der nicht in Grund und Boden bestehenden Wirtschaftsgüter nicht einfach dadurch ermittelt werden kann (wie das der RFH tat), daß man den Wert des Grund und Bodens, der meist unschwer festzustellen ist, ausscheidet und den Rest als auf die anderen Wirtschaftsgüter entfallend ansieht, daß man vielmehr in Fällen, in denen die von den Parteien vorgenommene Aufteilung zweifelhaft ist oder eine solche Aufteilung nicht erfolgt, aber streitig ist, in der Regel den Erlös nach dem Verhältnis der Teilwerte der veräußerten Wirtschaftsgüter aufteilen muß.

  • BFH, 28.03.1966 - VI 320/64

    Erwerb eines Geschäftswerts mit Übernahme eines ganzen lebenden Unternehmens -

    Auszug aus BFH, 21.01.1971 - IV 123/65
    In solchen Fällen ist aber nicht nur eine Aufteilung des Gesamterlöses auf Grund und Boden einerseits und aller anderen Wirtschaftsgüter andererseits erforderlich, sondern das FA hat auch Anlaß, eine von den Vertragsparteien etwa selbst vorgenommene Aufteilung dahin zu überprüfen, ob sie ernstlich gewollt ist und den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht (vgl. insoweit auch das BFH-Urteil VI 320/64 vom 28. März 1966, BFH 85, 433, BStBl III 1966, 456) oder ob nur Steuern erspart werden sollten, indem ein der Steuer unterliegendes Wirtschaftsgut -- angeblich -- zu einem geringeren Preis abgegeben wurde.
  • BFH, 20.08.1970 - IV 143/64

    Betriebsinhaber - Veräußerung eines einzelnen Wirtschaftsgutes - Zeitrente -

    Auszug aus BFH, 21.01.1971 - IV 123/65
    Die Aufteilung des Gesamterlöses auf die einzelnen Wirtschaftsgüter wird erst dann steuerlich von Bedeutung, wenn nicht bei allen veräußerten Wirtschaftsgütern ein durch Veräußerung erzielter Erlös der Besteuerung unterliegt, wie das wegen der zwar mit dem GG nicht in Einklang stehenden, aber vorläufig noch anzuwendenden (vgl. Urteil des Senats IV 143/64 vom 20. August 1970, BFH 100, 97, BStBl II 1970, 807) gesetzlichen Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG bei der Veräußerung von Grund und Boden der Fall ist, falls dieser zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen eines den Gewinnen nach § 4 EStG oder nach der VOL (Urteil des BFH IV 351/64 U vom 3. Juni 1965, BFH 83, 207, BStBl III 1965, 576) ermittelnden Landwirts gehörte.
  • BFH, 03.06.1965 - IV 180/61 U

    Einstufung der Höhe eines Veräußerungsgewinns bei den Einkünften aus Land- und

    Auszug aus BFH, 21.01.1971 - IV 123/65
    Der erkennende Senat hat deshalb in den Urteilen IV 351/64 U, a. a. O., und IV 180/61 U vom 3. Juni 1965, BFH 83, 213, BStBl III 1965, 579 ausgesprochen, daß der Wert der nicht in Grund und Boden bestehenden Wirtschaftsgüter nicht einfach dadurch ermittelt werden kann (wie das der RFH tat), daß man den Wert des Grund und Bodens, der meist unschwer festzustellen ist, ausscheidet und den Rest als auf die anderen Wirtschaftsgüter entfallend ansieht, daß man vielmehr in Fällen, in denen die von den Parteien vorgenommene Aufteilung zweifelhaft ist oder eine solche Aufteilung nicht erfolgt, aber streitig ist, in der Regel den Erlös nach dem Verhältnis der Teilwerte der veräußerten Wirtschaftsgüter aufteilen muß.
  • BFH, 03.08.1967 - IV 47/65

    Ermittlung des steuerlichen Gewinns durch Bestandsvergleich der Wert des Grund

    Auszug aus BFH, 21.01.1971 - IV 123/65
    In dem unveröffentlichten Urteil IV 47/65 vom 3. Dezember 1970, in dem der Verkauf eines landwirtschaftlichen Anwesens mit Gebäuden an ein Bergwerk, das an den Gebäuden angeblich kein Interesse hatte, zu beurteilen war, hat der Senat weiterhin ausgeführt, die vom Erwerber vorgesehene spätere Verwendung des gesamten Kaufobjekts könne zwar für die Bemessung des Kaufpreises im ganzen, nicht jedoch das bei der Aufteilung des Veräußerungserlöses auf die einzelnen Wirtschaftsgüter zu beachtende Verhältnis von Bedeutung sein; andernfalls hätten es die Steuerpflichtigen in der Hand, das steuerlich maßgebende Aufteilungsverhältnis willkürlich zu bestimmen.
  • FG Köln, 08.11.2017 - 5 K 2938/16

    Keine Grunderwerbsteuer auf Einbauküche und Markisen

    Einer einvernehmlichen Aufteilung durch die Vertragsparteien ist nicht zu folgen, wenn sie nicht ernstlich gewollt ist und den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entspricht, weil in erster Linie Gründe der Steuerersparnis für sie maßgebend waren (BFH-Urteile vom 21. Januar 1971 IV 123/65, BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682; vom 17. September 1987 III R 272/83, BFHE 151, 58, BStBl II 1988, 441; vom 13. April 1989 IV R 204/85, BFH/NV 1990, 34, BFH-Beschluss vom 8. Juli 1998 VIII B 80/97, BFH/NV 1999, 37).
  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

    Hierzu hat der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß im betrieblichen Bereich die Aufteilung im Zweifel nach dem Verhältnis der Teilwerte und daß bei Privatvermögen die Aufteilung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte zu erfolgen hat (zuletzt Urteile vom 21. Januar 1971 IV 123/65, BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682, und vom 19. Dezember 1972 VIII R 124/69, BFHE 108, 168, BStBl II 1973, 295).
  • BFH, 15.01.1985 - IX R 81/83

    Aufteilung der Anschaffungskosten einer Eigentumswohnung auf Boden- und

    Diese Ansicht entspricht der neueren BFH-Rechtsprechung, wonach ein Gesamtkaufpreis für mehrere Wirtschaftsgüter in der Regel - in Ermangelung einer Aufteilung durch die Vertragsparteien oder im Falle der Zweifelhaftigkeit einer solchen Aufteilung - im betrieblichen Bereich nach dem Verhältnis der Teilwerte und im privaten Bereich nach dem Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen ist (Urteil vom 21. Januar 1971 IV 123/65, BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682; Beschluß in BFHE 125, 516, 526, BStBl II 1978, 620, 625; Urteil vom 15. Dezember 1981 VIII R 116/79, BFHE 135, 267, BStBl II 1962, 385; Urteil vom 16. Dezember 1981 I R 131/78, BFHE 135, 185, BStBl II 1982, 320; Urteil vom 1. Dezember 1982 I R 37/81, BFHE 137, 175, BStBl II 1983, 130).
  • BFH, 19.05.2005 - IV R 17/02

    Zum Zeitpunkt der Aufstellung einer Aufgabebilanz und Gewinnrealisierung im

    a) Zwar ist das FG zutreffend von der Rechtsprechung des BFH ausgegangen, wonach der bei einer Veräußerung erzielte Gesamterlös auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist, wenn nicht bei allen veräußerten Wirtschaftsgütern ein durch die Veräußerung erzielter Erlös der Besteuerung unterliegt (Urteile des Senats vom 21. Januar 1971 IV 123/65, BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682, und vom 13. April 1989 IV R 204/85, BFH/NV 1990, 34).
  • BFH, 28.10.1998 - X R 96/96

    Zinsen bei Enteignungsentschädigung

    Die in einem gerichtlichen Vergleich über die Höhe der Enteignungsentschädigung enthaltene Vereinbarung, daß Zinsen für die Zeit ab der Besitzeinweisung (§ 17 Abs. 3 LEG Rheinland-Pfalz vom 22. April 1966, GVBl 1966, 103 = § 99 Abs. 3 BBauG) weder geltend gemacht würden noch zu zahlen seien, ist steuerrechtlich nicht maßgeblich, wenn sie nicht ernstlich gewollt ist und in erster Linie aus Gründen der Steuerersparnis getroffen wurde (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1971 IV 123/65, BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682).

    Einer einvernehmlichen Aufteilung durch die Vertragsparteien ist nicht zu folgen, wenn sie nicht ernstlich gewollt ist und deswegen den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entspricht, weil in erster Linie Gründe der Steuerersparnis für sie maßgebend waren (BFH-Urteile vom 21. Januar 1971 IV 123/65, BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682; vom 17. September 1987 III R 272/83, BFHE 151, 58, BStBl II 1988, 441; vom 13. April 1989 IV R 204/85, BFH/NV 1990, 34, BFH-Beschluß vom 8. Juli 1998 VIII B 80/97, BFH/NV 1999, 37).

  • BFH, 16.09.2004 - X R 19/03

    Abziehbarkeit von Kreditvermittlungsgebühren als vorweggenommene Werbungskosten

    Der Sache nach ist zu prüfen, ob eine von den Vertragsparteien selbst vorgenommene Aufteilung ernstlich gewollt ist "und den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht" oder ob nur Steuern erspart werden sollten, indem ein der Steuer unterliegendes Wirtschaftsgut --angeblich-- zu einem geringeren Preis abgegeben wird (BFH-Urteil vom 21. Januar 1971 IV 123/65, BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682, mit Nachweisen der älteren Rechtsprechung).

    Hierbei kommt es sowohl auf die Vorstellungen des Erwerbers über die Wertigkeit der erhaltenen Leistung an als auch auf die Ansichten des Veräußerers, der im Regelfall für die von ihm weggegebenen Werte ein Entgelt zu haben wünscht (BFH-Urteil in BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682).

  • BFH, 15.02.1989 - X R 97/87

    1. Anschaffungskosten des Grund und Bodens bei Erwerb mit Abbruchabsicht - 2.

    Der Erwerber würde daher - selbst wenn ihn der Grund und Boden allein interessiert - in der Regel das Grundstück nicht zum Wert des Grund und Bodens erwerben können, sondern das Gebäude mitbezahlen müssen (BFH-Urteil vom 21. Januar 1971 IV 123/65, BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682).
  • BFH, 09.04.1987 - IV R 332/84

    Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebes -

    Wurde aber schon im Kaufvertrag oder in sonstigen Unterlagen eine Aufteilung vorgenommen, ist dieser grundsätzlich zu folgen (BFH-Urteil vom 31. Januar 1973 I R 197/70, BFHE 108, 509, BStBl II 1973, 391); dies gilt nur dann nicht, wenn sie nicht ernstlich gewollt ist und den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entspricht, weil in erster Linie Gründe der Steuerersparnis für sie maßgebend waren (BFH-Urteile vom 21. Januar 1971 IV 123/65, BFHE 102, 464, 467, BStBl II 1971, 682, 684, und vom 16. Juni 1971 IV R 84/70, BFHE 105, 5, 6, BStBl II 1972, 451, 452).

    Dies ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände, auch der Interessenlage des Erwerbers, zu prüfen (für die Berücksichtigung der Erwerberinteressen auch die BFH-Urteile in BFHE 102, 464, 467, BStBl II 1971, 682, 684, und vom 15. Januar 1985 IX R 81 /83, BFHE 143, 61, 66, BStBl II 1985, 252, 254).

    In diesem Zusammenhang weist das FG zutreffend darauf hin, daß im Urteilsfall in BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682 für die Obstbäume ein Wertansatz unterblieben und der Kaufpreis nur dem Grund und Boden, der nach § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a. F. bei der Gewinnermittlung außer Ansatz blieb, zugeordnet worden war.

  • BFH, 30.11.1976 - VIII R 202/72

    Spekulationsgeschäft nur bezüglich des Erbbaurechts, wenn dieses mit auf seiner

    Diese Beurteilung trägt der im Einkommensteuerrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 1 StAnpG) insofern nicht hinreichend Rechnung, als hiernach Grund und Boden einerseits, aufstehende Gebäude andererseits sowohl bei einheitlichem Erwerb wie bei nachträglicher Gebäudeerrichtung im Wirtschaftsverkehr selbständige und verschiedene Wirtschaftsgüter (Grund und Boden einerseits, Gebäude andererseits) bilden und bleiben, die wesentlich unterschiedlichen Steuerregelungen unterliegen (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 16. Juli 1968 GrS 7/67, BFHE 94, 124, BStBl II 1969, 108; BFH-Urteile vom 21. Januar 1971 IV 123/65, BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682; vom 19. Dezember 1972 VIII R 124/69, BFHE 108, 168, BStBl II 1973, 295; Littmann in Deutsches Steuerrecht 1969 S. 703; Herrmann/Heuer, a. a. O., § 23 EStG, Rdnr. 20).
  • BFH, 05.11.1981 - IV R 103/79

    Sachverständiger - Gutachten - Ausgangstatsachen

    Wie das FG zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteile vom 20. August 1970 IV 143/64, BFHE 100, 97, BStBl II 1970, 807; vom 21. Januar 1971 IV 123/65, BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682) angenommen hat, ist die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG 1969, obwohl sie nicht im Einklang mit dem Grundgesetz (GG) stand, übergangsweise auf Veräußerungsvorgänge vor dem 1. Juli 1970 weiterhin anwendbar.

    In solchen Fällen ist aber nicht nur eine Aufteilung des Gesamterlöses auf Grund und Boden einerseits und auf die anderen Wirtschaftsgüter andererseits erforderlich, vielmehr hat das FA auch Anlaß, eine von den Vertragspartnern selbst vorgenommene Aufteilung dahin zu überprüfen, ob sie ernstlich gewollt ist und den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht (BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682).

    Wenn der Gewinn aus der Veräußerung des Grund und Bodens bei der Ermittlung des Betriebsveräußerungsgewinns außer Ansatz bleibt, ist der Veräußerungserlös nach dem Verhältnis der Teilwerte der einzelnen veräußerten Wirtschaftsgüter aufzuteilen (BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 682).

  • BFH, 22.08.1984 - I R 198/80

    Wirtschaftliches Eigentum und AfA-Berechtigung für ein Gebäude, das auf Grund

  • BFH, 09.07.2002 - IV B 160/01

    Veräußerung von Waldflächen; Aufteilung eines Gesamtkaufpreises

  • BFH, 19.12.1972 - VIII R 124/69

    Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein Grundstück auf Grund und Boden und

  • FG Baden-Württemberg, 05.06.1997 - 6 K 53/90

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung eines Baumbestandes ;

  • BFH, 16.12.1981 - I R 131/78

    Verteilung des Überpreises - Teilwert eines Grundstücks - Bebautes Grundstück

  • BFH, 16.06.1971 - IV R 84/70

    Grund und Boden - Aufstehendes Holz - Forstwirtschaftiche Nutzung - Einheitlicher

  • BFH, 13.04.1989 - IV R 204/85

    Anforderungen an Versteuerung des bei einerVeräußerung erzielten Gesamterlöses

  • BFH, 19.01.1982 - VIII R 102/78

    Erbbaurecht - Aufwendung - Herstellungskosten - Verlust des wirtschaftlichen

  • BFH, 26.05.1992 - IX R 190/87

    Notwendigkeit der Aufteilung der Anschaffungskosten für das Erbbaurecht in einen

  • FG Niedersachsen, 24.02.2021 - 9 K 116/19

    Bindungswirkung einer vertraglich geregelten Kaufpreisaufteilung bei Veräußerung

  • FG Berlin, 04.09.2000 - 9 K 9188/97

    Änderung eines Steuerbescheides wegen widerstreitender

  • FG Niedersachsen, 24.08.2005 - 3 K 373/01

    Umfang des Anspruchs auf Gewährung der Eigenheimzulage im Fall eines

  • BFH, 26.06.1991 - XI R 3/89

    Abgrenzung zwischen Kauf und Übergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge bei einem

  • BFH, 25.11.1975 - VIII R 262/72

    Abwendung eines Enteignungsverfahrens - Zinsen - Notarieller Kaufvertrag -

  • BFH, 22.09.1982 - IV R 118/80
  • BFH, 17.12.1985 - IX R 73/84

    Abziehabarkeit von Abrisskosten als Absetzungen für außergewöhnliche technische

  • BFH, 27.09.1973 - VIII R 94/72

    Veräußerung eines Grundstücks - Betriebsvermögen eines Landwirts -

  • FG Baden-Württemberg, 05.12.1996 - 3 K 163/92

    Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschttung bei einer Kapitalgesellschaft;

  • FG Baden-Württemberg, 05.12.1996 - 3 K 167/92

    Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer

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Rechtsprechung
   FG Nürnberg, 05.05.1966 - IV 123/65   

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FG Nürnberg, Entscheidung vom 05.05.1966 - IV 123/65 (https://dejure.org/1966,9311)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 05. Mai 1966 - IV 123/65 (https://dejure.org/1966,9311)
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