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   FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 138/04   

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https://dejure.org/2005,10185
FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 138/04 (https://dejure.org/2005,10185)
FG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2005 - IV 138/04 (https://dejure.org/2005,10185)
FG Hamburg, Entscheidung vom 21. November 2005 - IV 138/04 (https://dejure.org/2005,10185)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 10; VwVfG § 48
    Vorlage an den EuGH: Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftswidrigen Verwaltungsentscheidung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorlage an den EuGH: Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftswidrigen Verwaltungsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antrag auf Aufhebung eines bestandskräftigen Bescheides über die Rückforderung von Ausfuhrerstattung; Voraussetzung für die Gewährung einer nach einem einheitlichen Erstattungssatz für alle Drittländer festgelegten Ausfuhrerstattung; Mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke

    Auszug aus FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 138/04
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften habe nämlich mit Urteil vom 14.12.2000 (C-110/99) und damit nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.5.2000 entschieden, dass bei der sog. einheitlichen Ausfuhrerstattung der Nachweis der Einfuhr des Erzeugnisses in das Drittland nur vor der Zahlung der Ausfuhrerstattung geltend gemacht werden dürfe.

    Das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21.3.2002 ( VII R 35/01), in welchem auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.12.2000 (C-110/99) verwiesen werde, sei ihr am 1.7.2002 durch die Firma S per Fax übermittelt worden.

    Unerheblich sei insoweit, dass die Klägerin erst Anfang Juli 2002 vom dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21.3.2002 (VII R 35/01), in welchem auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 14.12.2000 (C-110/99) verwiesen werde, Kenntnis erhalten habe.

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 14.12.2000 (C-110/99, juris) klargestellt, dass in Fällen der Gewährung von nichtdifferenzierten Ausfuhrerstattungen die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29.11.1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 317/1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 568/85 der Kommission vom 4.3.1985 (ABl. Nr. L 65/5, im Folgenden: VO Nr. 2730/79) - scil. die Einfuhr des Erzeugnisses in ein Drittland innerhalb der Fristen des Art. 31 VO Nr. 2730/79 - nur vor der Zahlung der Erstattung geltend gemacht werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2000 - C-110/99 -, a.a.O., Rdnr. 48).

    Der Umstand allein, dass sowohl das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.6.1999 (IV 879/97) als auch der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.5.2000 ( VII B 213/99), wie das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14.12.2000 (C-110/99) zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, wäre der Klägerin nach dieser Lesart nicht behilflich.

    Angesichts dessen ließe sich argumentieren, dass die Wirkungen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14.12.2000 (C-110/99, juris) mit Rücksicht auch auf die finanziellen Auswirkungen, die diese Entscheidung des Gerichtshofs auf in der Vergangenheit abgewickelte Rechtsbeziehungen möglicherweise haben könnte, in zeitlicher Hinsicht mit der Folge zu begrenzen sind, dass eine erneute Sachentscheidung über diese Rechtsbeziehungen nicht unbegrenzt möglich ist.

    Selbst nach Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14.12.2000 (C-110/99, juris) hat zumindest das Finanzgericht Hamburg in Kenntnis dieser Entscheidung des Gerichtshofs seine Rechtsprechung nicht geändert (vgl. nur FG Hamburg, Urteile vom 1.11.2001 - IV 20/99 und IV 524/98 -, juris; Urteil vom 18.7.2001 - IV 404/98 -, juris; Gerichtsbescheid vom 18.7.2001 - IV 206/99 -, juris; Urteil vom 17.5.2001 - IV 76/99 -, juris).

    Vor diesem Hintergrund drängt sich dem beschließenden Senat nicht unbedingt auf, warum die Möglichkeit, unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14.12.2000 (C-110/99, juris) die Aufhebung einer gemeinschaftswidrigen bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung beantragen zu können, ausnahmsweise zeitlich beschränkt sein sollte.

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 138/04
    Es verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt insoweit an, dass nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.1.2004 (C-453/00) dem Wiederaufnahmeverfahren ein Verfahren zugrunde liegen müsse, das infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig abgeschlossen worden sei.

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geht unter Betonung des auch im Gemeinschaftsrecht anerkannten Rechtsgrundsatzes der Rechtssicherheit davon aus, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.1.2004 - C-453/00 -, juris, Rdnr. 24).

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat freilich in seinem Urteil vom 13.1.2004 (C-453/00, a.a.O., Rdnr. 28) auch und vor allem festgestellt, dass der in Art. 10 EG verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit eine Verwaltungsbehörde auf entsprechenden Antrag verpflichtet, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen, wenn - die Behörde nach nationalem Recht befugt ist, diese Entscheidung zurückzunehmen, - die Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist, - das Urteil, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Art. 234 Absatz 3 EG erfüllt war, und - der Betroffene sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofes erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt hat.

    Der beschließende Senat meint allerdings dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13.1.2004 - C-453/00 - entnehmen zu können, dass der vom Gerichtshof entschiedene Fall ebenfalls dadurch gekennzeichnet war, dass die damalige Klägerin in dem gegen die Rückzahlungsanordnung der Productschap beim College van Beroep voor het bedrijfsleven erhobenen Klageverfahren nicht die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof beantragt hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 13.1.2004 - C-453/00 -, a.a.O., Rdnr. 7).

    Die Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung, die nach Ablauf angemessener Klagefristen bzw. Erschöpfung des Rechtsweges eingetreten ist, trägt deshalb zur Rechtssicherheit bei (vgl. EuGH, Urteil vom 13.1.2004 - C-453/00 -, a.a.O., Rdnr. 24).

    b) Ist ein Antrag auf Überprüfung und Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung, abgesehen von den im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13.1.2004 - C-453/00 - formulierten Voraussetzungen, aus übergeordneten gemeinschaftsrechtlichen Gründen in zeitlicher Hinsicht beschränkt?.

  • BFH, 21.03.2002 - VII R 35/01

    Revision - Gewährung einer Ausfuhrerstattung - Einheitlicher Erstattungssatz -

    Auszug aus FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 138/04
    Der Bundesfinanzhof habe mit Urteil vom 21.3.2002 ( VII R 35/01, juris) entschieden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer nach einem einheitlichen Erstattungssatz für alle Drittländer festgelegten Ausfuhrerstattung erfüllt seien, wenn das betreffende Erzeugnis innerhalb der vorgeschriebenen Frist im Rahmen eines normalen Handelsgeschäftes aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sei.

    Das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21.3.2002 ( VII R 35/01), in welchem auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.12.2000 (C-110/99) verwiesen werde, sei ihr am 1.7.2002 durch die Firma S per Fax übermittelt worden.

    Unerheblich sei insoweit, dass die Klägerin erst Anfang Juli 2002 vom dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21.3.2002 (VII R 35/01), in welchem auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 14.12.2000 (C-110/99) verwiesen werde, Kenntnis erhalten habe.

    Das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21.3.2002 (VII R 35/01) sei jedenfalls nicht geeignet, eine Rücknahme des Rückforderungsbescheides vom 10.8.1995 zu bewirken.

    Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, demzufolge die Zahlung davon abhängig sei, dass das Erzeugnis in ein Drittland eingeführt worden sei, und aus der gleich lautenden 9. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2730/79. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat der Bundesfinanzhof im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27.11.1987 (ABl. Nr. L 351/1, im Folgenden: VO Nr. 3665/87), die der Verordnung Nr. 2730/79 nachgefolgt ist, mit Urteil vom 21.3.2002 ( VII R 35/01, juris) erkannt, dass die Voraussetzung für die Gewährung einer nach einem einheitlichen Erstattungssatz für alle Drittländer festgelegten Ausfuhrerstattung erfüllt sei, wenn das für die Ausfuhrerstattung in Betracht kommende Erzeugnis innerhalb der vorgeschriebenen Frist im Rahmen eines normalen Handelsgeschäfts aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sei; die weiteren Voraussetzungen, dass das Erzeugnis innerhalb der vorgeschriebenen Frist auch in ein Drittland eingeführt worden und in unverändertem Zustand auf dessen Markt gelangt sei, könnten zusätzlich nur vor Zahlung der Ausfuhrerstattung geltend gemacht werden.

  • FG Hamburg, 16.06.1999 - IV 879/97

    Hinreichende Bestimmtheit eines Rückforderungsbescheids; Rückforderung von

    Auszug aus FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 138/04
    Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 16.6.1999 (IV 879/97, juris) unter Hinweis darauf ab, dass die Klägerin den ihr gemäß § 11 MOG obliegenden Beweis, dass die Tiere in ein Drittland eingeführt worden seien, nicht erbracht habe; sowohl bei der einheitlichen als auch bei der differenzierten Erstattung sei nämlich die Zahlung der Ausfuhrerstattung nach Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 davon abhängig, dass das Erzeugnis innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in ein Drittland eingeführt werde.

    Hinsichtlich des Streitfalles sei indes das beim Finanzgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen IV 879/97 geführte Klageverfahren nicht durch ein Urteil, sondern lediglich durch einen Beschluss des Bundesfinanzhofes bestandskräftig abgeschlossen worden.

    Nachdem nämlich das Finanzgericht Hamburg die von der Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid erhobene Klage mit Urteil vom 16.6.1999 (IV 879/97, juris) abgewiesen hatte, hat die Klägerin beim Bundesfinanzhof als dem letztinstanzlich zuständigen nationalen Gericht gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.6.1999 erfolglos Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (vgl. BFH, Beschluss vom 11.5.2000 - VII B 213/99 -, juris).

    Der Umstand allein, dass sowohl das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.6.1999 (IV 879/97) als auch der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.5.2000 ( VII B 213/99), wie das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14.12.2000 (C-110/99) zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, wäre der Klägerin nach dieser Lesart nicht behilflich.

  • BFH, 11.05.2000 - VII B 213/99

    Ausfuhrerstattung; Rückforderungsbescheid

    Auszug aus FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 138/04
    Die von der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 11.5.2000 ( VII B 213/99, juris) zurück.

    Insbesondere beruhe der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.5.2000 ( VII B 213/99), mit dem ihre Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.6.1999 zurückgewiesen worden sei, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts.

    Nachdem nämlich das Finanzgericht Hamburg die von der Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid erhobene Klage mit Urteil vom 16.6.1999 (IV 879/97, juris) abgewiesen hatte, hat die Klägerin beim Bundesfinanzhof als dem letztinstanzlich zuständigen nationalen Gericht gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.6.1999 erfolglos Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (vgl. BFH, Beschluss vom 11.5.2000 - VII B 213/99 -, juris).

    Der Umstand allein, dass sowohl das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.6.1999 (IV 879/97) als auch der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.5.2000 ( VII B 213/99), wie das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14.12.2000 (C-110/99) zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, wäre der Klägerin nach dieser Lesart nicht behilflich.

  • FG Hamburg, 17.05.2001 - IV 76/99

    Zulässigkeit der Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattungen

    Auszug aus FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 138/04
    Selbst nach Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14.12.2000 (C-110/99, juris) hat zumindest das Finanzgericht Hamburg in Kenntnis dieser Entscheidung des Gerichtshofs seine Rechtsprechung nicht geändert (vgl. nur FG Hamburg, Urteile vom 1.11.2001 - IV 20/99 und IV 524/98 -, juris; Urteil vom 18.7.2001 - IV 404/98 -, juris; Gerichtsbescheid vom 18.7.2001 - IV 206/99 -, juris; Urteil vom 17.5.2001 - IV 76/99 -, juris).
  • FG Hamburg, 18.07.2001 - IV 404/98

    Rückforderung der Ausfuhrerstattung, wenn die Erzeugnisse das Drittland nicht

    Auszug aus FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 138/04
    Selbst nach Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14.12.2000 (C-110/99, juris) hat zumindest das Finanzgericht Hamburg in Kenntnis dieser Entscheidung des Gerichtshofs seine Rechtsprechung nicht geändert (vgl. nur FG Hamburg, Urteile vom 1.11.2001 - IV 20/99 und IV 524/98 -, juris; Urteil vom 18.7.2001 - IV 404/98 -, juris; Gerichtsbescheid vom 18.7.2001 - IV 206/99 -, juris; Urteil vom 17.5.2001 - IV 76/99 -, juris).
  • FG Hamburg, 01.11.2001 - IV 524/98

    Rückforderung einer Ausfuhrerstattung

    Auszug aus FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 138/04
    Selbst nach Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14.12.2000 (C-110/99, juris) hat zumindest das Finanzgericht Hamburg in Kenntnis dieser Entscheidung des Gerichtshofs seine Rechtsprechung nicht geändert (vgl. nur FG Hamburg, Urteile vom 1.11.2001 - IV 20/99 und IV 524/98 -, juris; Urteil vom 18.7.2001 - IV 404/98 -, juris; Gerichtsbescheid vom 18.7.2001 - IV 206/99 -, juris; Urteil vom 17.5.2001 - IV 76/99 -, juris).
  • FG Hamburg, 18.07.2001 - IV 206/99

    Ausfuhrerstattung stellt Förderungsmittel der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse dar

    Auszug aus FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 138/04
    Selbst nach Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14.12.2000 (C-110/99, juris) hat zumindest das Finanzgericht Hamburg in Kenntnis dieser Entscheidung des Gerichtshofs seine Rechtsprechung nicht geändert (vgl. nur FG Hamburg, Urteile vom 1.11.2001 - IV 20/99 und IV 524/98 -, juris; Urteil vom 18.7.2001 - IV 404/98 -, juris; Gerichtsbescheid vom 18.7.2001 - IV 206/99 -, juris; Urteil vom 17.5.2001 - IV 76/99 -, juris).
  • FG Hamburg, 01.11.2001 - IV 20/99

    Rückforderung einer gewährten Ausfuhrerstattung

    Auszug aus FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 138/04
    Selbst nach Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14.12.2000 (C-110/99, juris) hat zumindest das Finanzgericht Hamburg in Kenntnis dieser Entscheidung des Gerichtshofs seine Rechtsprechung nicht geändert (vgl. nur FG Hamburg, Urteile vom 1.11.2001 - IV 20/99 und IV 524/98 -, juris; Urteil vom 18.7.2001 - IV 404/98 -, juris; Gerichtsbescheid vom 18.7.2001 - IV 206/99 -, juris; Urteil vom 17.5.2001 - IV 76/99 -, juris).
  • EuGH, 22.11.2001 - C-53/00

    Ferring

  • EuGH, 10.02.2000 - C-50/96

    TEILZEITBESCHÄFTIGTE FRAUEN BEI DER DEUTSCHEN BUNDESPOST HABEN ANSPRUCH AUF

  • FG Köln, 17.05.2006 - 15 K 1053/06

    Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen bei Kindergeldbescheid innerhalb des

    Weiterhin werde auf den Vorlagebeschluss des FG Hamburg, Aktenzeichen IV 138/04, verwiesen.
  • FG Düsseldorf, 18.10.2006 - 13 K 8464/99

    Rechtmäßigkeit von Vorsteuerberichtigungen gem. § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG)

    Das Vorabendscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg in DStRE 2006, 373 ist für die Entscheidung des Streitfalls ohne Bedeutung, insbesondere stellt es keinen Grund für das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs er Europäischen Gemeinschaft in der Sache C- 2/06 dar.
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