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   BFH, 28.10.1964 - IV 155/63   

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https://dejure.org/1964,10515
BFH, 28.10.1964 - IV 155/63 (https://dejure.org/1964,10515)
BFH, Entscheidung vom 28.10.1964 - IV 155/63 (https://dejure.org/1964,10515)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 1964 - IV 155/63 (https://dejure.org/1964,10515)
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 24.01.1980 - IV R 156/78

    Mitunternehmerstellung - Erwerb eines Kommanditanteils - Tätigkeitsvergütung -

    Demgemäß hat der BFH in der Vergangenheit mehrfach entschieden, daß Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft auch die einem Gesellschafter (Mitunternehmer) aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geschuldeten Vergütungen sind (z. B. Urteile vom 28. Oktober 1964 IV 155/63, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965 S. 159 - HFR 1965, 159 -, mit weiteren Nachweisen; vom 19. November 1964 IV 136, 137/64, HFR 1965, 210).

    Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (siehe dazu bereits BFH-Urteil in HFR 1965, 159/160 Spalte 2) sind lediglich gewisse Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, daß der umfassende Wortsinn des Gesetzes bewußt gewählt wurde, um mehr oder weniger willkürliche Unterscheidungen danach, ob die Vergütungen zivilrechtlich aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses oder aufgrund eines daneben bestehenden Schuldverhältnisses geschuldet werden, aus der einkommensteuerrechtlichen Wertung zu eliminieren und damit Streitigkeiten über die Natur der Bezüge von vornherein auszuschalten.

  • BFH, 28.10.1999 - VIII R 41/98

    Keine Tätigkeitsvergütung bei Gebäudeerstellung

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH bedeutet der Begriff "im Dienst" nicht, daß es sich notwendigerweise um ein "Dienstverhältnis" handeln muß (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1964 IV 155/63, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1965, 159, 160).
  • BFH, 23.05.1979 - I R 56/77

    Vergütung an Gesellschafter - Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft -

    b) Die Rechtsprechung hat das Merkmal "Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft" in einem weiten Sinne verstanden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1964 IV 155/63, HFR 1965, 159).
  • BFH, 24.01.1980 - IV R 157/78

    Mitunternehmerstellung - Erwerb eines Kommanditanteils - Tätigkeitsvergütung -

    Demgemäß hat der BFH in der Vergangenheit mehrfach entschieden, daß Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft auch die einem Gesellschafter (Mitunternehmer) aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geschuldeten Vergütungen sind (z.B. Urteile vom 28. Oktober 1964 IV 155/63, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965 S. 159 -HFR 1965, 159, mit weiteren Nachweisen; vom 19. November 1964 IV 136, 137/64, HFR 1965, 210).

    Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (siehe dazu bereits BFH-Urteil in HFR 1965, 159/160 Spalte 2) sind lediglich gewisse Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, daß der umfassende Wortsinn des Gesetzes bewußt gewählt wurde, um mehr oder weniger willkürliche Unterscheidungen danach, ob die Vergütungen zivilrechtlich aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses oder aufgrund eines daneben bestehenden Schuldverhältnisses geschuldet werden, aus der einkommensteuerrechtlichen Wertung zu eliminieren und damit Streitigkeiten über die Natur der Bezüge von vornherein auszuschalten.

  • BFH, 06.11.1980 - IV R 5/77

    Leistungsaustausch - Beteiligung der Gesellschafter - Personenhandelsgesellschaft

    Als solche Tätigkeitsvergütungen kommen auch Provisionen in Betracht, die einem Gesellschafter für die Vermittlung von Geschäften gezahlt werden (BFH-Urteile vom 28. Oktober 1964 IV 155/63, HFR 1965, 159, und vom 13. März 1964 VI 308/62, HFR 1964, 289).
  • BFH, 24.01.1980 - IV R 154/77

    GmbH - Steuerberater - Buchführungsarbeit - Erstellung von Jahresabschlüssen -

    bb) Die Entstehungsgeschichte der Norm weist aus (siehe dazu bereits BFH-Urteil vom 28. Oktober 1964 IV 155/63, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965 S. 159/160 Spalte 2 - HFR 1965, 159/160 Spalte 2 -), daß die weite Wortfassung des § 15 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG primär den Sinn hat, die einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Vergütungen für Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft von dem mehr oder weniger willkürlich wählbaren Schuldgrund (Gesellschaftsverhältnis oder sog. Drittverhältnis) unabhängig zu machen.
  • BFH, 10.05.1973 - IV R 74/67

    Personengesellschaft - Errichtung von Wohnungen - Veräußerung von Wohnungen -

    Der BFH hat dabei insbesondere den Begriff der Dienstleistungen für die Gesellschaft weit ausgelegt (vgl. z. B. das zusammenfassende Urteil des Senats vom 28. Oktober 1964 IV 155/63, HFR 1965, 159), und zwar aus der Erwägung heraus, daß personengesellschaften keine selbständigen Rechtsgebilde, sondern nur eine Zusammenfassung von Unternehmern sind, die in dieser Gemeinschaft zwar gemeinsam aber grundsätzlich doch wie Einzelunternehmer ihre Gewinne erzielen, und daß jede Vergütung für Leistungen für die Gesellschaft, mögen sie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein oder nicht, wie bei einem Einzelunternehmer nur Gewinn sein können.
  • BFH, 24.01.1980 - IV R 155/77

    GmbH - Steuerberater - Buchführungsarbeit - Erstellung von Jahresabschlüssen -

    bb) Die Entstehungsgeschichte der Norm weist aus (siehe dazu bereits BFH-Urteil vom 28. Oktober 1964 IV 155/63, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965 S. 159/160 Spalte 2 -HFR 1965, 159/160 Spalte 2-), daß die weite Wortfassung des § 15 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG primär den Sinn hat, die einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Vergütungen für Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft von dem mehr oder weniger willkürlich wählbaren Schuldgrund (Gesellschaftsverhältnis oder sog. Drittverhältnis) unabhängig zu machen.
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