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   BFH, 15.03.1962 - IV 177/60   

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BFH, 15.03.1962 - IV 177/60 (https://dejure.org/1962,1138)
BFH, Entscheidung vom 15.03.1962 - IV 177/60 (https://dejure.org/1962,1138)
BFH, Entscheidung vom 15. März 1962 - IV 177/60 (https://dejure.org/1962,1138)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit des an den Ehegatten gezahlten Gehalts als Betriebsausgabe - Steuerliche Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten - Geltendmachung des Verlustabzugs durch Erben als Gesamtrechtsnachfolger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 01.03.1957 - VI 57/55 U

    Entrichtung von Vermögensteuer durch einen Erben als Sonderausgabe

    Auszug aus BFH, 15.03.1962 - IV 177/60
    Wenn dem Erben der Sonderausgabenabzug für nachträglich gezahlte Vermögensteuern des Erblassers schon deshalb nicht versagt werden könne, weil er nachträgliche Einkünfte des Erblassers wie etwa Zinsen für einen vor dem Erbfall liegenden Zeitraum oder etwaige nachträgliche Einkünfte aus z.B. freiberuflicher Tätigkeit als sein Einkommen versteuern müsse, man die Dinge also in ihrer Gesamtheit und in ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt betrachten müsse (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs VI 57/55 U vom 1. März 1957, Bundessteuerblatt - BStBl- 1957 III S. 135, Slg. Bd. 64 S. 358), so habe das in gleicher Weise für das Recht auf Verlustabzug nach § 10 d EStG zu gelten.

    Der Bundesfinanzhof ist der früheren Auffassung, daß auch die verschiedenen in § 10 EStG zusammengefaßten Sonderausgaben ohne weiteres höchstpersönliche Ausgaben seien, in seinem Urteil IV 57/55 U vom 1. März 1957 (BStBl 1957 III S. 135, Slg. Bd. 64 S. 358) entgegengetreten.

  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

    Auszug aus BFH, 15.03.1962 - IV 177/60
    Das Verlangen dieser Voraussetzung für die Anerkennung von Arbeitsverhältnissen unter Ehegatten durch die bisherige Rechtsprechung ist auch durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 23/57, 1 BvL 34/57 vom 14. April 1959 (BStBl 1959 I S. 204) in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gebilligt worden.

    Fehlt es hieran im Einzelfall, so kann in der Regel angenommen werden, daß der eine Ehegatte bei der Erzielung der Einkünfte des anderen in einer allein auf den ehelichen Beziehungen beruhenden Weise mitgewirkt hat (vgl. § 26 a Abs. 1 Satz 2 EStG 1957 und den erwähnten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 23/57, 1 BvL 34/57 vom 14. April 1959).

  • BFH, 07.11.1957 - IV 160/56 U

    Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung für Nebeneinkünfte aus

    Auszug aus BFH, 15.03.1962 - IV 177/60
    Nur höchstpersönliche, mit dem Tode des Erblassers erlöschende Rechte sind unvererblich, so z.B. die Vergünstigung des § 34 Abs. 5 EStG 1953 (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 160/56 U vom 7. November 1957, BStBl 1958 III S. 25, Slg. Bd. 66 S. 60).
  • BFH, 17.02.1961 - VI 66/59 U

    Berücksichtigung des Verlustes aus Gewerbebetrieben bei der Veranlagung

    Auszug aus BFH, 15.03.1962 - IV 177/60
    Dieses Ergebnis, das sich im übrigen auch im Einklang mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise befindet, steht auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs VI 66/59 U vom 17. Februar 1961 (BStBl 1961 III S. 230, Slg. Bd. 72 S. 630).
  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BFH, 15.03.1962 - IV 177/60
    Wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, kann Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten die steuerrechtliche Anerkennung nicht schon deshalb versagt werden, weil es nach der sogenannten Chef-Chefin-Theorie an einem Unter- und Überordnungsverhältnis zwischen den Ehegatten fehle, der mitarbeitende Ehegatte daher im Betrieb nicht die gleiche soziale Stellung wie ein fremder Arbeitnehmer habe (vgl. hierzu die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 232/60 und 1 BvL 32/57 vom 24. Januar 1962, BStBl 1962 I S. 506, 492; sowie die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile des Bundesfinanzhofs IV 165/60 U und IV 168/60 U vom 8. März 1962).
  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BFH, 15.03.1962 - IV 177/60
    Wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, kann Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten die steuerrechtliche Anerkennung nicht schon deshalb versagt werden, weil es nach der sogenannten Chef-Chefin-Theorie an einem Unter- und Überordnungsverhältnis zwischen den Ehegatten fehle, der mitarbeitende Ehegatte daher im Betrieb nicht die gleiche soziale Stellung wie ein fremder Arbeitnehmer habe (vgl. hierzu die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 232/60 und 1 BvL 32/57 vom 24. Januar 1962, BStBl 1962 I S. 506, 492; sowie die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile des Bundesfinanzhofs IV 165/60 U und IV 168/60 U vom 8. März 1962).
  • BFH, 09.07.1959 - IV 99/58 U

    Vorraussetzungen zur Anerkennung einer vertraglichen Festlegung und tatsächlichen

    Auszug aus BFH, 15.03.1962 - IV 177/60
    Als Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung derartiger Arbeitsverhältnisse ist jedoch nach wie vor zu fordern, daß die diesen Rechtsverhältnissen zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen ebenso wie die zwischen nahen Familienangehörigen klare und eindeutige vertragliche Festlegungen enthalten und daß diese auch tatsächlich durchgeführt werden (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 99/58 U vom 9. Juli 1959, BStBl 1959 III S. 329, Slg. Bd. 69 S. 175, und die darin enthaltene Rechtsprechungsübersicht).
  • BFH, 08.03.1962 - IV 165/60 U

    Steuerrechtliche Anerkennung bei Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten

    Auszug aus BFH, 15.03.1962 - IV 177/60
    Wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, kann Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten die steuerrechtliche Anerkennung nicht schon deshalb versagt werden, weil es nach der sogenannten Chef-Chefin-Theorie an einem Unter- und Überordnungsverhältnis zwischen den Ehegatten fehle, der mitarbeitende Ehegatte daher im Betrieb nicht die gleiche soziale Stellung wie ein fremder Arbeitnehmer habe (vgl. hierzu die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 232/60 und 1 BvL 32/57 vom 24. Januar 1962, BStBl 1962 I S. 506, 492; sowie die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile des Bundesfinanzhofs IV 165/60 U und IV 168/60 U vom 8. März 1962).
  • BFH, 13.12.1957 - VI 234/56 U

    Steuerliche Sonderabschreibung der Herstellungskosten eines Wohngebäudes durch

    Auszug aus BFH, 15.03.1962 - IV 177/60
    Daß aus diesem Grunde ein Erbe voll in die Rechtsposition seines Rechtsvorgängers einrückt und auch eine öffentlich-rechtliche Vergünstigung, die in der Person des Rechtsvorgängers entstanden ist, mit steuerlicher Wirkung erwerben und in Anspruch nehmen kann, hat der Bundesfinanzhof zur Frage der Inanspruchnahme des § 7 b EStG durch den Erben ausgesprochen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VI 234/56 U vom 13. Dezember 1957, BStBl 1958 III S. 72, Slg. Bd. 66 S. 182).
  • BFH, 08.03.1962 - IV 168/60 U

    Voraussetzung einer Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Eheleuten

    Auszug aus BFH, 15.03.1962 - IV 177/60
    Wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, kann Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten die steuerrechtliche Anerkennung nicht schon deshalb versagt werden, weil es nach der sogenannten Chef-Chefin-Theorie an einem Unter- und Überordnungsverhältnis zwischen den Ehegatten fehle, der mitarbeitende Ehegatte daher im Betrieb nicht die gleiche soziale Stellung wie ein fremder Arbeitnehmer habe (vgl. hierzu die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 232/60 und 1 BvL 32/57 vom 24. Januar 1962, BStBl 1962 I S. 506, 492; sowie die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile des Bundesfinanzhofs IV 165/60 U und IV 168/60 U vom 8. März 1962).
  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Im Urteil in HFR 1963, 8 (9) weist der BFH darauf hin, dass der RFH "in zu geringem Maße dem Umstand Rechnung getragen (habe), dass steuerrechtlich der Gesamtrechtsnachfolger anders als der Einzelrechtsnachfolger zu beurteilen (sei).

    Die durch die Annahme der Vererblichkeit des Verlustabzugs ermöglichte, dem Einkommensteuerrecht ansonsten aber fremde Abziehbarkeit von Drittaufwand und der dadurch zugleich bewirkte Widerspruch zum Prinzip der Besteuerung des Erben nach seiner individuellen Leistungsfähigkeit lassen sich nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass der Erbe gemäß § 1967 Abs. 1 BGB i.V.m. § 45 AO --von Sonderfällen abgesehen-- uneingeschränkt für die vom Erblasser herrührenden Schulden hafte und eine solche wirtschaftliche Belastung des Erben mit den Nachlassverbindlichkeiten nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteile vom 17. Februar 1961 VI 66/59 U, BFHE 72, 630, BStBl III 1961, 230; in HFR 1963, 8; in BFHE 75, 328, BStBl III 1962, 386; in BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653) eine unerlässliche Voraussetzung für den Übergang der vom Erblasser nicht aufgezehrten "Verluste" auf den Erben darstelle.

    Die im BFH-Urteil in HFR 1963, 8, 9 enthaltene Aussage, der Verlustabzug stehe "in engstem Zusammenhang mit der betrieblichen Gewinnermittlung", kann jedenfalls seit der Ausdehnung des Verlustabzugs auf alle Einkunftsarten durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 20. April 1976 (BGBl I 1976, 1054, BStBl I 1976, 282) nicht mehr aufrechterhalten werden.

    Im Übrigen weist der vorlegende Senat zu Recht auf die einschneidenden Änderungen hin, die das Regelungsgefüge des § 10d EStG seit dem Erlass der BFH-Urteile in HFR 1963, 8 und in BFHE 75, 328, BStBl III 1962, 386 erfahren hat.

    Hierdurch ist nicht nur dem im BFH-Urteil in HFR 1963, 8 (9) für die dort eingeleitete Rechtsprechung zur Vererblichkeit des Verlustabzugs verwendeten Argument, § 10d EStG stehe "in engstem Zusammenhang mit der betrieblichen Gewinnermittlung", der Boden entzogen (vgl. oben D.III.6.a dd), sondern auch der praktische Anwendungsbereich des Verlustabzugs erheblich ausgeweitet worden (zur Änderung der Gesetzeslage als wichtiger Grund für die Einleitung eines Rechtsprechungswandels vgl. z.B. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132, unter C.II.4.a, und in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.III.5 a).

  • BFH, 28.07.2004 - XI R 54/99

    Keine Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG

    Die Rechtsprechung des BFH geht zurück auf seine Entscheidungen vom 15. März 1962 IV 177/60 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 8) und vom 22. Juni 1962 VI 49/61 S (BFHE 75, 328, BStBl III 1962, 386).

    In dem der Entscheidung in HFR 1963, 8 zugrunde liegenden Fall war der den Verlustabzug begründende Betrieb auf den Erben übergegangen.

    Hinzu kommt, dass § 10d EStG seit den Entscheidungen des BFH in HFR 1963, 8, in BFHE 75, 328, BStBl III 1962, 386 und in BFHE 105, 483, BStBl II 1972, 621, als die Regelung noch auf Verluste aus Gewinneinkünften mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG beschränkt war, einschneidende gesetzliche Änderungen erfahren hat.

    Bei ihm als dem Hoferben die Verluste allein und in voller Höhe zu berücksichtigen, entspräche sowohl den tragenden Überlegungen der die Vererblichkeit begründenden BFH-Entscheidungen (BFH-Urteile in HFR 1963, 8, --engster Zusammenhang mit der betrieblichen Gewinnermittlung, bei der Erblasser und Erbe wie ein und dieselbe Person behandelt werden--, und in BFHE 75, 328, BStBl III 1962, 386, --Erwägung, dass der Erbe die Einkunftsgrundlagen des Erblassers fortsetze--) als auch --sofern sich die Verluste in einer Belastung nur des Betriebsvermögens und nicht des Privatvermögens des Erblassers niedergeschlagen haben-- am ehesten dem Erfordernis, dass der Erbe durch die übergegangenen Verluste selbst wirtschaftlich belastet ist.

  • BFH, 10.04.2003 - XI R 54/99

    Vererblichkeit des Verlustabzugs

    Bei ihm als dem Hoferben die Verluste abzuziehen, entspräche sowohl den tragenden Überlegungen der die Vererblichkeit begründenden BFH-Entscheidungen (BFH-Urteile vom 15. März 1962 IV 177/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 8, und vom 22. Juni 1962 VI 49/61 S, BFHE 75, 328, BStBl III 1962, 386) als auch --sofern sich die Verluste in einer Belastung nur des Betriebsvermögens niedergeschlagen haben-- dem Erfordernis, dass der Erbe durch den Verlust selbst wirtschaftlich belastet sein muss.

    Hinzu kommt, dass § 10d EStG seit den Entscheidungen des BFH in HFR 1963, 8, in BFHE 75, 328, BStBl III 1962, 386, und vom 17. Mai 1972 I R 126/70 (BFHE 105, 481, BStBl II 1972, 621), als die Regelung noch auf Verluste aus Gewinneinkünften mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG beschränkt war, einschneidende gesetzliche Änderungen erfahren hat.

    Beim IV. Senat ist nicht anzufragen, weil das Urteil IV 177/60 am 15. März 1962 (HFR 1963, 8) und damit vor dem 31. Dezember 1965 ergangen und nicht gemäß § 64 der Reichsabgabenordnung veröffentlicht worden ist (§ 184 Abs. 2 Nr. 5 FGO).

  • BFH, 29.03.2000 - I R 76/99

    Verlustabzug beim Erben auf dem Prüfstand

    Beim IV., beim VIII. und beim XI. Senat wird angefragt, ob sie an der Auffassung festhalten, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann (Urteile vom 22. Juni 1962 VI 49/61 S, BFHE 75, 328, BStBl III 1962, 386; vom 15. März 1962 IV 177/60, HFR 1963, 8; vom 25. Januar 1972 VIII R 235/71, BFHE 104, 435, BStBl II 1972, 345, und vom 13. November 1979 VIII R 193/77, BFHE 129, 262, BStBl II 1980, 188).

    In dem selben Sinne haben nicht nur der IV. (Urteil vom 15. März 1962 IV 177/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 8), der VI. (Urteil vom 22. Juni 1962 VI 49/61 S, BFHE 75, 328, BStBl III 1962, 386) und der VIII. Senat (Urteile vom 25. Januar 1972 VIII R 235/71, BFHE 104, 435, BStBl II 1972, 345, und vom 13. November 1979 VIII R 193/77, BFHE 129, 262, BStBl II 1980, 188), sondern auch der anfragende Senat in der Vergangenheit entschieden (Urteil vom 17. Mai 1972 I R 126/70, BFHE 105, 483, BStBl II 1972, 621).

    Das aber ist bei der Möglichkeit des Verlustabzugs der Fall (a.A. BFH in HFR 1963, 8).

    Doch kann diese Erkenntnis nicht dazu führen, dass dem Erben gestattet wird, den vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug bei seiner eigenen Besteuerung geltend zu machen (a.A. BFH in HFR 1963, 8).

  • BFH, 22.10.2003 - I ER -S- 1/03

    Vererblichkeit des Verlustabzugs

    Dem steht jedoch eine ständige, mittlerweile mehr als 40 Jahre alte Rechtsprechung entgegen (seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 1962 IV 177/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963, 8), wonach der Erbe den in der Person des Erblassers entstandenen, aber nicht mehr ausgenutzten Verlust bei seiner eigenen Besteuerung absetzen kann.
  • FG Köln, 14.12.2004 - 8 K 6211/02

    Keine Übertragung des verbleibenden Großspendenabzugs auf den Erben

    Der Bundesfinanzhof hat allerdings in jahrzehntelanger ständiger Rechtsprechung die "Vererblichkeit" des Verlustabzugs nach § 10d EStG bejaht (vgl. erstmals BFH-Urteil vom 15.3.1962 IV 177/60, HFR 1963, 8 und jüngst BFH-Urteil vom 16.5.2001 I R 76/99, BStBl II 2002, 487).
  • BFH, 24.08.2000 - IV S 1/00
    Der IV. Senat hält nicht mehr an der dem Urteil vom 15. März 1962 IV 177/60, HFR 1963, 8 zugrunde liegenden Ansicht fest, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG in seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung geltend machen kann.
  • BFH, 24.08.2000 - IV ER -S- 1/00

    Erbe - Verlustabzug des Erblassers - Einkommensteuerveranlagung

    Der IV. Senat hält nicht mehr an der dem Urteil vom 15. März 1962 IV 177/60, HFR 1963, 8 zugrunde liegenden Ansicht fest, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG in seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung geltend machen kann.
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