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   RG, 28.09.1933 - IV 178/33   

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https://dejure.org/1933,433
RG, 28.09.1933 - IV 178/33 (https://dejure.org/1933,433)
RG, Entscheidung vom 28.09.1933 - IV 178/33 (https://dejure.org/1933,433)
RG, Entscheidung vom 28. September 1933 - IV 178/33 (https://dejure.org/1933,433)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zur Auslegung des § 1435 BGB. In welchem Zeitpunkt muß die den Dritten schützende Unkenntnis von der Ausschließung der Verwaltung und Nutznießung des Mannes vorhanden sein, wenn er mit einem der Ehegatten einen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfenden Vertrag ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 142, 59
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 05.02.1990 - II ZR 309/88

    Berufung auf Unrichtigkeit des Handelsregisters

    Eine gemäß § 1643 Abs. 1, § 1822 Nr. 3 BGB etwa erforderliche Genehmigung hat das Vormundschaftsgericht nämlich am 4. Dezember 1984 erteilt; die schwebend unwirksame Vereinbarung wäre damit jedenfalls gemäß § 1643 Abs. 3, § 1829 Abs. 1 Satz 1, § 184 Abs. 1 BGB rückwirkend wirksam geworden (vgl. RGZ 142, 59, 62 f.).
  • OLG Schleswig, 21.12.2009 - 2 W 178/09

    Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt

    Auch die nach §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück (vgl. RGZ 142, 59, 62 f.; Palandt-Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch , 69. Auflage, § 1828 Rn. 13).
  • BFH, 18.05.1999 - II R 16/98

    Abschluß eines Grundstückskaufvertrags mit Nachlaßpfleger

    Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus, daß zivilrechtlich die Rechtsfolgen der vom Nachlaßgericht erteilten Genehmigung gemäß § 184 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirken (vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 28. September 1933 IV 178/33, RGZ 142, 59, 62).
  • BGH, 08.10.1954 - V ZR 63/53

    Rechtsmittel

    Das hat zur Folge, daß das Rechtsgeschäft von dem Zeitpunkt seiner Vornahme ab als rechtswirksam anzusehen ist, sofern dieser Wirksamkeit damals kein anderes Hindernis als das Fehlen der Genehmigung gegenübergestanden hat (RGZ 123, 327 [330]; 125, 53 [56]; 142, 59 [63]).
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