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   BFH, 04.05.1972 - IV 251/64   

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https://dejure.org/1972,56
BFH, 04.05.1972 - IV 251/64 (https://dejure.org/1972,56)
BFH, Entscheidung vom 04.05.1972 - IV 251/64 (https://dejure.org/1972,56)
BFH, Entscheidung vom 04. Mai 1972 - IV 251/64 (https://dejure.org/1972,56)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Einheitlicher Feststellungsbescheid - Einlegung von Rechtsbehelfen - Geschäftsführung - Geschäftsführender Gesellschafter - Vertretungsberechtigung - Rechtsbehelf der Gesellschaft - Beiladung - Gewinnbeteiligung - Höhe des Gewinnanteils - Neue Tatsache - Kenntnis des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 105, 449
  • BStBl II 1972, 672
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 17.12.1970 - IV R 119/68
    Auszug aus BFH, 04.05.1972 - IV 251/64
    Der erkennende Senat hat in dem Urteil IV R 119/68 vom 17. Dezember 1970 (BFH 101, 354) bei einem Streit um die Höhe eines auf einen Gesellschafter entfallenden Veräußerungsgewinns die Beiladung "der zur Geschäftsführung befugten Mitgesellschafter" für notwendig erachtet.

    An dem zuletzt genannten Urteil IV R 119/68 (a. a. O.), in dem noch ausgeführt wurde, "die geschäftsführenden Gesellschafter" seien zu beteiligen, hält der Senat nicht mehr fest.

  • BFH, 22.08.1968 - IV R 1/67

    Aktivierung von Honoraransprüchen eines Architekten

    Auszug aus BFH, 04.05.1972 - IV 251/64
    Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden (vgl. das Urteil IV R 1/67 vom 22. August 1968, BFH 94, 179, BStBl II 1969, 118), daß es im Rahmen des § 222 AO nicht auf die Kenntnis des Betriebsprüfers, sondern des die Veranlagung durchführenden FA ankommt.

    Dies hat der VI. Senat inzwischen in dem unveröffentlichten Urteil VI R 22/68 vom 26. Mai 1971 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil IV R 1/67 (a. a. O.) ausgesprochen; er hält, wie er auf Anfrage bestätigte, an dieser Rechtsprechung fest.

  • BFH, 23.09.1966 - VI 117/65

    Rechtmäßigkeit der Bindung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung an eine

    Auszug aus BFH, 04.05.1972 - IV 251/64
    Der Fall des BFH-Urteils VI 117/65 vom 23. September 1966 (BFH 87, 73, BStBl III 1967, 23), in dem entschieden wurde, daß die Finanzverwaltung das Wissen des Prüfers über die Form und den Zustand der Buchführung gegen sich gelten lassen muß, auch wenn im Prüfungsbericht die zugrunde liegenden Tatsachen nicht im einzelnen dargestellt waren, betraf einen Sonderfall.
  • BFH, 07.11.1957 - IV 33/56 U

    Bilanzierung von Jahresumsatzprämien bei kartellähnlichen Absprachen der

    Auszug aus BFH, 04.05.1972 - IV 251/64
    Es entspricht der Rechtsprechung des BFH, daß auch der Anspruch auf eine Umsatzprämie zu den bewertbaren Wirtschaftsgütern gehört (vgl. BFH-Urteil IV 33/56 U vom 7. November 1957, a. a. O.).
  • BFH, 30.04.1965 - III 25/65 U

    Umfang der Befugnis des Geschäftsführers einer Kommanditgesellschaft zur

    Auszug aus BFH, 04.05.1972 - IV 251/64
    Nach dem Urteil III 25/65 U vom 30. April 1965 (BFH 82, 603, BStBl III 1965, 464) erstreckt sich die allgemeine Befugnis zur Anfechtung eines Einheitswert-Feststellungsbescheides auch auf die Aufteilung des Einheitswerts auf die Gesellschafter und sind die nicht zur Geschäftsführung berufenen betroffenen Gesellschafter, wenn sie selbst keinen Rechtsbehelf eingelegt haben, zu dem allgemeinen Rechtsbehelfsverfahren zuzuziehen.
  • BFH, 14.05.1969 - VI R 240/68

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Personengesellschaft - Geschäftsführer -

    Auszug aus BFH, 04.05.1972 - IV 251/64
    Im gleichen Sinne entschied der BFH im Urteil VI R 240/68 vom 14. Mai 1969 (BFH 96, 32, BStBl II 1969, 586), daß auch die Personengesellschaft, vertreten durch ihre Geschäftsführer, zur Einlegung von Rechtsbehelfen befugt ist, wenn im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung die Beteiligung an dem festgestellten Betrag streitig ist, und daß die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugten Gesellschafter notwendig beizuladen sind.
  • BFH, 01.04.1958 - I 171/57 U

    Berechtigung eines geschäftsführenden Gesellschafters zur Einlegung von

    Auszug aus BFH, 04.05.1972 - IV 251/64
    Da die ausgeschiedenen Gesellschafter zur Einlegung eines Rechtsbehelfs selbst dann befugt waren, wenn in ihrer Person die Voraussetzungen des § 239 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO a. F. nicht erfüllt waren (vgl. BFH-Urteil I 171/57 U vom 1. April 1958, BFH 67, 35, BStBl III 1958, 285), mußten sie zu dem Verfahren zugezogen werden.
  • BFH, 15.11.1967 - IV R 281/66

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Gewinnverteilung - Befugnis zur

    Auszug aus BFH, 04.05.1972 - IV 251/64
    In dem Urteil IV R 281/66 vom 15. November 1967 (BFH 90, 428, BStBl II 1968, 122) schloß sich der IV. Senat dem Urteil des III. Senats an und bejahte die allgemeine Befugnis der geschäftsführenden Gesellschafter, auch in nur einzelne Gesellschafter betreffenden Sonderfragen Rechtsbehelfe einzulegen, wobei er die Notwendigkeit bestätigte, bei einem von der KG eingelegten Rechtsbehelf die einzelnen betroffenen Gesellschafter zu beteiligen.
  • BFH, 06.08.1965 - VI 349/63 U

    Grenzen von Recht und Billigkeit bei der Erteilung von Auskünften oder

    Auszug aus BFH, 04.05.1972 - IV 251/64
    "Diese Personen", so heißt es in der Begründung zum Entwurf des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1925 zu § 66, der dem § 239 AO a. F. entsprach (zitiert nach Strutz, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1925, 2. Bd. Berlin 1929, § 66 Anm. 1a), "haben nach den Vorschriften des Privatrechts nicht ausnahmslos das Recht, Einblick in das Material zu erhalten ..., das die Geschäftsführer dem FA bei der Veranlagung vorgelegt haben, oder das sonst Gegenstand des Verfahrens ist ... Es würde daher im sachlichen Ergebnis zu einer Beseitigung wohl erwogener Grundsätze des Privatrechts führen, wollte man den nicht zur Geschäftsführung befugten Gesellschaftern das Recht auf prozessuale Beteiligung an dem Feststellungsverfahren mit allen sich daraus nach der AO ergebenden Befugnissen gewähren" (vgl. auch BFH-Urteil VI 349/63 U vom 6. August 1965, BFH 83, 490, BStBl III 1965, 675).
  • RFH, 04.06.1930 - VI A 852/28
    Auszug aus BFH, 04.05.1972 - IV 251/64
    Die Notwendigkeit, hier den betroffenen Gesellschaftern eine eigene Befugnis zuzugestehen, Rechtsbehelfe einzulegen, hatte bereits der RFH in dem Urteil VI A 852/28 vom 4. Juni 1930 (RFH 27, 67) erkannt.
  • BFH, 31.01.1992 - VIII B 33/90

    Beiladung einer Personenhandelsgesellschaft (§ 60 Abs. 3 FGO )

    b) Die Rechtsprechung hat die letztgenannte Bestimmung in dem Sinne ausgelegt, daß das Klagerecht von der Personengesellschaft wahrgenommen wird, die hierbei durch ihre nach Gesellschaftsrecht vertretungsberechtigten Gesellschafter handelt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Mai 1972 IV 251/64, BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672, ständige Rechtsprechung).

    Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch bei der Klage eines Gesellschafters zu Fragen, die nur ihn selbst berühren (§ 48 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FGO), die Gesellschaft beizuladen (BFH-Urteile vom 15. November 1967 IV R 281/66, BFHE 90, 428, BStBl II 1968, 122; in BFHE 105, 449, 455, BStBl II 1972, 672; vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311; in BFHE 159, 15, BStBl II 1990, 333).

    Ihre Klagebefugnis leitet sich u. a. auch davon ab, daß die betroffenen und zur Geschäftsführung nicht berufenen Gesellschafter ganz allgemein die Geschäftsführer mit der Wahrnehmung ihrer Belange, und zwar auch der aus der Betätigung der Gesellschaft entstehenden steuerlichen Belange, betraut haben (BFH in BFHE 90, 428, BStBl II 1968, 122, und in BFHE 105, 449, 455, BStBl II 1972, 672, sowie in BFH/NV 1987, 584).

    Die Vorschrift will auch die eigene steuerrechtliche Interessenssphäre der Gesellschaft schützen (vgl. z. B. BFH in BFHE 105, 449, 455, BStBl II 1972, 672; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl., § 48 Anm. 8 bis 10).

  • BFH, 26.10.1989 - IV R 23/89

    Kein Klagerecht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO für handelsrechtlich voll beendete

    b) Die Rechtsprechung hat die letztgenannte Bestimmung in dem Sinne ausgelegt, daß das Klagerecht von der Personengesellschaft wahrgenommen wird, die hierbei durch ihre nach Gesellschaftsrecht vertretungsberechtigten Gesellschafter handelt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Mai 1972 IV 251/64, BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672, ständige Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung besteht eine Klagebefugnis der Gesellschaft darüber hinaus auch in den erwähnten Fällen, in denen die Gesellschafter ein eigenes Klagerecht in Anspruch nehmen können (BFH in BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672, ständige Rechtsprechung).

    Wie in § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO die Klagebefugnis den zur Geschäftsführung berufenen Gesellschaftern zugewiesen ist, dies aber bedeutet, daß die Gesellschaft durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter handelt (BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672), so nimmt im Falle des § 183 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 der vertretungsberechtigte Gesellschafter den Feststellungsbescheid als Organ der Gesellschaft entgegen.

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 364/83

    Zur Steuerrechtsfähigkeit einer atypischen stillen Gesellschaft und zur Frage der

    Bei Rechtsstreitigkeiten, die einzelne Gesellschafter wegen der sie persönlich betreffenden Fragen gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO führen, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich die Beiladung der Gesellschaft als solcher erforderlich (vgl. Urteile vom 4. Mai 1972 IV 251/64, BFHE 105, 449, 455, BStBl II 1972, 672; vom 26. März 1980 I R 87/79, BFHE 131, 1, BStBl II 1980, 586).
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