Rechtsprechung
   BFH, 04.05.1972 - IV 251/64   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 105, 449
  • BStBl II 1972, 672



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Wird zitiert von ... (67)  

  • BFH, 31.01.1992 - VIII B 33/90  

    Beiladung einer Personenhandelsgesellschaft (§ 60 Abs. 3 FGO )

    b) Die Rechtsprechung hat die letztgenannte Bestimmung in dem Sinne ausgelegt, daß das Klagerecht von der Personengesellschaft wahrgenommen wird, die hierbei durch ihre nach Gesellschaftsrecht vertretungsberechtigten Gesellschafter handelt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Mai 1972 IV 251/64, BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672, ständige Rechtsprechung).

    Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch bei der Klage eines Gesellschafters zu Fragen, die nur ihn selbst berühren (§ 48 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FGO), die Gesellschaft beizuladen (BFH-Urteile vom 15. November 1967 IV R 281/66, BFHE 90, 428, BStBl II 1968, 122; in BFHE 105, 449, 455, BStBl II 1972, 672; vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311; in BFHE 159, 15, BStBl II 1990, 333).

    Ihre Klagebefugnis leitet sich u. a. auch davon ab, daß die betroffenen und zur Geschäftsführung nicht berufenen Gesellschafter ganz allgemein die Geschäftsführer mit der Wahrnehmung ihrer Belange, und zwar auch der aus der Betätigung der Gesellschaft entstehenden steuerlichen Belange, betraut haben (BFH in BFHE 90, 428, BStBl II 1968, 122, und in BFHE 105, 449, 455, BStBl II 1972, 672, sowie in BFH/ NV 1987, 584).

    Die Vorschrift will auch die eigene steuerrechtliche Interessenssphäre der Gesellschaft schützen (vgl. z. B. BFH in BFHE 105, 449, 455, BStBl II 1972, 672; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl., § 48 Anm. 8 bis 10).

  • BFH, 26.10.1989 - IV R 23/89  

    Klagerecht bei Vollbeendigung einer Personenhandelsgesellschaft

    b) Die Rechtsprechung hat die letztgenannte Bestimmung in dem Sinne ausgelegt, daß das Klagerecht von der Personengesellschaft wahrgenommen wird, die hierbei durch ihre nach Gesellschaftsrecht vertretungsberechtigten Gesellschafter handelt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Mai 1972 IV 251/64, BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672, ständige Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung besteht eine Klagebefugnis der Gesellschaft darüber hinaus auch in den erwähnten Fällen, in denen die Gesellschafter ein eigenes Klagerecht in Anspruch nehmen können (BFH in BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672, ständige Rechtsprechung).

    Wie in § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO die Klagebefugnis den zur Geschäftsführung berufenen Gesellschaftern zugewiesen ist, dies aber bedeutet, daß die Gesellschaft durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter handelt (BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672), so nimmt im Falle des § 183 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 der vertretungsberechtigte Gesellschafter den Feststellungsbescheid als Organ der Gesellschaft entgegen.

  • BFH, 09.12.1986 - VIII R 317/82  

    Steuerrecht - Gewerblicher Grundstückshandel

    Abs. 1 Nr. 3 FGO lässt sich eine Klagebefugnis des Klägers nicht herleiten; denn (diese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-- (vgl. u.a. Urteil vom 4. Mai 1972 IV 251/64, BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672) dahin zu verstehen, dass ein von den zur Geschäftsführung berufenen Gesellschaftermoder Gemeinschaftern eingelegtes Rechtsmittel kein Rechtsmittel der Gesellschafter oder Gemeinschafter, sondern ein Rechtskittel der Gesellschaft oder Gemeinschaft ist.
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