Rechtsprechung
FG Hamburg, 20.01.2004 - IV 252/00 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,48614) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zollrecht, Präferenzprüfung: Zollamtliche Feststellung der Unrichtigkeit einer vom Ausführer abgegebenen Ursprungserklärung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
- FG Hamburg (Leitsatz)
Zollrecht, Präferenzprüfung: Zollamtliche Feststellung der Unrichtigkeit einer vom Ausführer abgegebenen Ursprungserklärung
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 16.03.2001 - IV B 17/00
Auslegung eines Steuerbescheids
Auszug aus FG Hamburg, 20.01.2004 - IV 252/00
Eine behördliche Äußerung oder ein behördliches Schreiben wird indes nicht dadurch zu einem selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, dass es die Form eines Verwaltungsaktes hat und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist (vgl. nur BFH, Beschluss vom 16.3.2001 - IV B 17/00 -, juris); denn allein die äußere Form kann einer Äußerung der Verwaltung nicht die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes verleihen, wenn diese die Voraussetzungen des § 35 Satz 1 VwVfG bzw. § 118 Satz 1 AO nicht erfüllt. - BFH, 16.10.1986 - VII R 122/83
Auszug aus FG Hamburg, 20.01.2004 - IV 252/00
Allerdings hat der Bundesfinanzhof hinsichtlich der zollamtlichen Feststellung einer unrechtmäßigen Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung im vereinfachten Verfahren entschieden, dass diese ein anfechtbarer Verwaltungsakt sei, weil diese sich als hoheitliche Maßnahme mit Regelungscharakter, gerichtet auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen und nicht nur als bloße Meinungsäußerung oder Wissenserklärung darstelle (vgl. Urteil vom 16.10.1986 - VII R 122/83 -, in: BFHE 148, 372). - FG Hamburg, 10.04.2002 - IV 276/00
Feststellung des Hauptzollamtes, Ursprungserklärungen seien zu Unrecht abgegeben …
Auszug aus FG Hamburg, 20.01.2004 - IV 252/00
Die von der Klägerin mit der vorliegenden Klage angegriffene Feststellung des beklagten Hauptzollamtes, die Ursprungserklärung sei zu Unrecht abgegeben worden, stellt nach ihrem allein maßgebenden materiellen Gehalt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar (gefestigte Rechtsprechung des Senats, vgl. Gerichtsbescheide vom 10.4.2002 - IV 276/00 -, 18.4.2002 - IV 216/00, IV 217/00, IV 218/00, IV 222/00, IV 223/00 - und 23.4.2002 - IV 146/00 - die Entscheidungen sind rechtskräftig). - BFH, 19.08.1999 - IV R 34/98
Nichtigkeit eines VA
Auszug aus FG Hamburg, 20.01.2004 - IV 252/00
Dass das Finanzgericht befugt ist, den von einem Bescheid ausgehenden Rechtsschein durch Aufhebung des Bescheides zu beseitigen, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes anerkannt (vgl. nur BFH, Urteil vom 19.8.1999 - IV R 34/98 -, juris). - RG, 22.05.1901 - IV 216/00
Positiver Kompetenzkonflikt; Reichsgericht
Auszug aus FG Hamburg, 20.01.2004 - IV 252/00
Die von der Klägerin mit der vorliegenden Klage angegriffene Feststellung des beklagten Hauptzollamtes, die Ursprungserklärung sei zu Unrecht abgegeben worden, stellt nach ihrem allein maßgebenden materiellen Gehalt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar (gefestigte Rechtsprechung des Senats, vgl. Gerichtsbescheide vom 10.4.2002 - IV 276/00 -, 18.4.2002 - IV 216/00, IV 217/00, IV 218/00, IV 222/00, IV 223/00 - und 23.4.2002 - IV 146/00 - die Entscheidungen sind rechtskräftig).
- BFH, 15.11.2005 - VII R 55/04
Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen
Soweit die Revision unter Berufung auf die Rechtsprechung des FG Hamburg zu vergleichbaren Fällen (vgl. Urteile vom 10. April 2002 IV 276/00, ZfZ 2002, 419; vom 23. April 2002 IV 146/00, nicht veröffentlicht --n.v.--, und vom 20. Januar 2004 IV 252/00, n.v.) meint, dass es sich bei der mit Schreiben des HZA vom 16. Juni 2000 getroffenen Feststellung, dass die streitigen Ausfuhrwaren keine Ursprungserzeugnisse gewesen seien, nicht um einen Verwaltungsakt handele, folgt der Senat dieser Ansicht nicht, da mit der Begründung dieser Auffassung die Frage, ob die Behörde durch Verwaltungsakt gehandelt hat, und die Frage, ob dieser Verwaltungsakt zu Recht ergangen ist, in nicht zulässiger Weise miteinander vermengt werden.