Rechtsprechung
FG Hamburg, 10.04.2002 - IV 276/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Feststellung des Hauptzollamtes, Ursprungserklärungen seien zu Unrecht abgegeben worden, ist kein Verwaltungsakt; berechtigtes Interesse des Zollpflichtigen an der Beseitigung des durch die Feststellung hervorgerufenen Rechtsscheins, Entscheidung durch das Finanzgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 15.11.2005 - VII R 55/04
Nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen
Soweit die Revision unter Berufung auf die Rechtsprechung des FG Hamburg zu vergleichbaren Fällen (vgl. Urteile vom 10. April 2002 IV 276/00, ZfZ 2002, 419; vom 23. April 2002 IV 146/00, nicht veröffentlicht --n.v.--, und vom 20. Januar 2004 IV 252/00, n.v.) meint, dass es sich bei der mit Schreiben des HZA vom 16. Juni 2000 getroffenen Feststellung, dass die streitigen Ausfuhrwaren keine Ursprungserzeugnisse gewesen seien, nicht um einen Verwaltungsakt handele, folgt der Senat dieser Ansicht nicht, da mit der Begründung dieser Auffassung die Frage, ob die Behörde durch Verwaltungsakt gehandelt hat, und die Frage, ob dieser Verwaltungsakt zu Recht ergangen ist, in nicht zulässiger Weise miteinander vermengt werden. - FG Hamburg, 20.01.2004 - IV 252/00
Zollrecht, Präferenzprüfung: Zollamtliche Feststellung der Unrichtigkeit einer …
Die von der Klägerin mit der vorliegenden Klage angegriffene Feststellung des beklagten Hauptzollamtes, die Ursprungserklärung sei zu Unrecht abgegeben worden, stellt nach ihrem allein maßgebenden materiellen Gehalt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar (gefestigte Rechtsprechung des Senats, vgl. Gerichtsbescheide vom 10.4.2002 - IV 276/00 -, 18.4.2002 - IV 216/00, IV 217/00, IV 218/00, IV 222/00, IV 223/00 - und 23.4.2002 - IV 146/00 - die Entscheidungen sind rechtskräftig).