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   FG Hamburg, 24.04.2001 - IV 285/98   

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https://dejure.org/2001,25704
FG Hamburg, 24.04.2001 - IV 285/98 (https://dejure.org/2001,25704)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2001 - IV 285/98 (https://dejure.org/2001,25704)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24. April 2001 - IV 285/98 (https://dejure.org/2001,25704)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerschuldner bei Entzug von Erzeugnissen aus dem Steueraussetzungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 07.11.1973 - I R 92/72

    Angestellter - Strafbare Handlung - Objektive Steuerverkürzung - Dienstherr -

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  • BFH, 13.06.1973 - VII R 58/71

    Inhalt eines Strafurteils - Finanzgerichtliches Verfahren - Tatsächliche

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  • BFH, 13.07.1994 - I R 112/93

    Feststellungen im Strafurteil - Substantiierte Einwendungen - Zueigenmachen von

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  • BGH, 24.10.2002 - 5 StR 600/01

    Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem

    Wieder andere legen den Begriff des Entziehens im Sinne von § 143 BranntwMonG nach den zu Art. 203 Abs. 1 Zollkodex (ZK) entwickelten Grundsätzen aus (vgl. FG Hamburg, Urt. vom 24. April 2001 - IV 285/98).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.03.2019 - 1 K 1353/16

    Branntweinsteuer: Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem

    Das vom Beklagten herangezogene Urteil des Finanzgerichts Hamburg (vom 24. April 2001 - IV 285/98 -, juris) stehe nicht im Einklang mit der später ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 29. Oktober 2002 - VII R 48/01 -, BFH/NV 2003, 279).

    Insofern kommt es auf das wohl erst in Schweden vorgenommene unberechtigte Entfernen der Zollplomben und die dortige Entladung der Auflieger nicht mehr entscheidend an, denn zu diesem Zeitpunkt waren die Erzeugnisse der Steueraufsicht bereits entzogen (so auch - allerdings mit anderer Begründung - das FG Hamburg, Urteile vom 24. April 2001 - IV 285/98, juris und vom 13. Mai 2005 - IV 199/01, juris).

  • FG Hamburg, 13.05.2005 - IV 199/01

    Steuerschuldnerschaft bei Branntweinsteuerentziehung

    Das unberechtigte Entfernen der Zollplomben und das Entladen sind infolgedessen für das Entstehen der Branntweinsteuerschuld nicht erheblich (so bereits in einem vergleichbaren Fall FG Hamburg, Urteil v. 24.4.2001, IV 285/98, juris).

    Abgestellt werden kann darauf, ob der wegen der Steuerschuld in Anspruch genommene durch sein Handeln den Erfolg herbeigeführt hat, dass die Erzeugnisse nicht aus dem Steuergebiet ausgeführt wurden und zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt werden konnten, ob er also Tatherrschaft hatte und ihm die Entziehungshandlungen der Täter zuzurechnen sind bzw. inwiefern das Entziehen des unversteuerten Branntweins aus dem Steueraussetzungsverfahren nicht wie geplant hätte durchführen können, wenn er seinen Beitrag nicht geleistet hätte (vgl. FG Hamburg, Urteil v. 24.4.2001, IV 285/98, juris).

  • FG Hamburg, 02.09.2004 - IV 115/01

    Branntweinmonopolgesetz: Entstehung einer Branntweinsteuerschuld

    Unerheblich ist, dass im Falle einer Ausfuhr nach Norwegen kein Verbrauch im Steuergebiet stattgefunden hätte, denn nach Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a RL 92/12 entsteht die Verbrauchssteuer einschränkungslos durch jede unrechtmäßige Entnahme einer verbrauchssteuerpflichtigen Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung, ohne dass es auf das weitere Schicksal der Ware ankommt ( BFH, Urteil v. 29.10.2002, VII R 48/01 , juris; so im Ergebnis auchFG Hamburg, Urteil v. 24.4.2001, IV 285/98 , juris).
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