Rechtsprechung
FG Hamburg, 24.04.2001 - IV 285/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Steuerschuldner bei Entzug von Erzeugnissen aus dem Steueraussetzungsverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (9)
- BFH, 07.11.1973 - I R 92/72
Angestellter - Strafbare Handlung - Objektive Steuerverkürzung - Dienstherr - …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 13.06.1973 - VII R 58/71
Inhalt eines Strafurteils - Finanzgerichtliches Verfahren - Tatsächliche …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 13.07.1994 - I R 112/93
Feststellungen im Strafurteil - Substantiierte Einwendungen - Zueigenmachen von …
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- BGH, 28.07.1999 - 5 StR 684/98
Unechte Urkunde; Stempelabdruck; Herstellen einer unechten Urkunde; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 10.01.1978 - VII R 106/74
Strafurteil - Einwendung - Beweisantrag - Beweiserhebung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 11.05.1973 - VI B 116/72
Lohnsteuerermäßigungsverfahren - Prüfung der Anspruchsgrundlagen - Freibetrag - …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 12.01.1988 - VII R 74/84
Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids - Haftung einer Buchhalterin für die …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 18.10.1961 - VII 129/60 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BFH, 12.02.1963 - VII 144/61 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 24.10.2002 - 5 StR 600/01
Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem …
Wieder andere legen den Begriff des Entziehens im Sinne von § 143 BranntwMonG nach den zu Art. 203 Abs. 1 Zollkodex (ZK) entwickelten Grundsätzen aus (vgl. FG Hamburg, Urt. vom 24. April 2001 - IV 285/98). - FG Berlin-Brandenburg, 13.03.2019 - 1 K 1353/16
Branntweinsteuer: Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem …
Das vom Beklagten herangezogene Urteil des Finanzgerichts Hamburg (vom 24. April 2001 - IV 285/98 -, juris) stehe nicht im Einklang mit der später ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (…Urteil vom 29. Oktober 2002 - VII R 48/01 -, BFH/NV 2003, 279).Insofern kommt es auf das wohl erst in Schweden vorgenommene unberechtigte Entfernen der Zollplomben und die dortige Entladung der Auflieger nicht mehr entscheidend an, denn zu diesem Zeitpunkt waren die Erzeugnisse der Steueraufsicht bereits entzogen (so auch - allerdings mit anderer Begründung - das FG Hamburg, Urteile vom 24. April 2001 - IV 285/98, juris und vom 13. Mai 2005 - IV 199/01, juris).
- FG Hamburg, 13.05.2005 - IV 199/01
Steuerschuldnerschaft bei Branntweinsteuerentziehung
Das unberechtigte Entfernen der Zollplomben und das Entladen sind infolgedessen für das Entstehen der Branntweinsteuerschuld nicht erheblich (so bereits in einem vergleichbaren Fall FG Hamburg, Urteil v. 24.4.2001, IV 285/98, juris).Abgestellt werden kann darauf, ob der wegen der Steuerschuld in Anspruch genommene durch sein Handeln den Erfolg herbeigeführt hat, dass die Erzeugnisse nicht aus dem Steuergebiet ausgeführt wurden und zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt werden konnten, ob er also Tatherrschaft hatte und ihm die Entziehungshandlungen der Täter zuzurechnen sind bzw. inwiefern das Entziehen des unversteuerten Branntweins aus dem Steueraussetzungsverfahren nicht wie geplant hätte durchführen können, wenn er seinen Beitrag nicht geleistet hätte (vgl. FG Hamburg, Urteil v. 24.4.2001, IV 285/98, juris).
- FG Hamburg, 02.09.2004 - IV 115/01
Branntweinmonopolgesetz: Entstehung einer Branntweinsteuerschuld
Unerheblich ist, dass im Falle einer Ausfuhr nach Norwegen kein Verbrauch im Steuergebiet stattgefunden hätte, denn nach Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a RL 92/12 entsteht die Verbrauchssteuer einschränkungslos durch jede unrechtmäßige Entnahme einer verbrauchssteuerpflichtigen Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung, ohne dass es auf das weitere Schicksal der Ware ankommt ( BFH, Urteil v. 29.10.2002, VII R 48/01 , juris; so im Ergebnis auchFG Hamburg, Urteil v. 24.4.2001, IV 285/98 , juris).