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   FG Nürnberg, 03.12.2009 - IV 322/2005   

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https://dejure.org/2009,23859
FG Nürnberg, 03.12.2009 - IV 322/2005 (https://dejure.org/2009,23859)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 03.12.2009 - IV 322/2005 (https://dejure.org/2009,23859)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 03. Dezember 2009 - IV 322/2005 (https://dejure.org/2009,23859)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Einheitswert des Betriebsvermögens einer atypisch stiller Gesellschaft: Zuordnung eines der Finanzierung britischer Betriebsstätten dienenden atypisch stillen Gesellschafterdarlehens, Anwendbarkeit des 50d Abs. 10 EStG, Darlehensverbindlichkeit keine Betriebsschuld

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung eines Darlehens an eine inländische Geschäftsinhaberin von ihrer atypisch stillen Gesellschafterin zur Verwendung für Betriebsstätten in Großbritannien als inländisches Betriebsvermögen; Einbeziehung eines Darlehens in den Einheitswert des Betriebsvermögens der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einheitswert des Betriebsvermögens für atypisch stille Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einheitswert des Betriebsvermögens für atypisch stille Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • FG München, 30.07.2009 - 1 K 1816/09

    Abkommensrechtliche Behandlung von Lizenzzahlungen als Sondervergütungen nach

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.12.2009 - IV 322/05
    Die Regelung in § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG werde deshalb nach den Gesetzesmaterialien nicht als ein Fall des Treaty Override (Abkommensverdrängung) angesehen, sondern es handle sich danach um eine rechtsprechungsdurchbrechende, innerstaatlich verbindliche Auslegung des abkommensrechtlichen Begriffs "Unternehmensgewinne" (vgl. Urteil des FG München vom 30.07.2009 1 K 1816/09, DStR 2009, 2363).

    Hinzu kommt, dass § 50d Abs. 10 EStG lediglich eine Umqualifizierung der Sondervergütungen in Unternehmensgewinne vornimmt, jedoch keinerlei weitergehende Anordnung dafür trifft, wie diese als Unternehmensgewinne qualifizierten Vergütungen zuzuordnen bzw. zuzurechnen sind (vgl. Boller/Eilinghoff/Schmidt, IStR 2009, 109, 112 f., Frotscher, IStR 2009, 593, 595, Korn, IStR 2009, 641, 642 f., a.A. FG München vom 30.07.2009 1 K 1816/09, DStR 2009, 2363,2365 f.).

    C) Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) der Frage der Anwendbarkeit und der Auswirkungen des § 50d Abs. 10 EStG im Rahmen des Artikel XVI DBA/GB sowie im Hinblick auf das Urteil des FG München vom 30.07.2009 1 K 1816/09 (DStR 2009, 2363) zugelassen.

  • BFH, 31.01.2006 - II B 17/05

    Verhältnis Wertfeststellung; Zurechnungsfeststellung

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.12.2009 - IV 322/05
    Bei der Feststellung des Einheitswerts einerseits und der Zurechnung bzw. Verteilung des Einheitswerts andererseits handelt es sich um zwei verschiedene Verwaltungsakte, die zueinander im Verhältnis von Grundlagenbescheid zu Folgebescheid stehen (BFH-Beschluss vom 31.01.2006 II B 17/05, BFH/NV 2006, 910).

    Aus der Bindungswirkung der Wertfeststellung für die Zurechnungsfeststellung folgt, dass die Summe der den Mitunternehmern im Rahmen der Zurechnungsfeststellung zugerechneten Anteile identisch mit dem festgestellten Einheitswert des Betriebsvermögens sein muss (vgl. BFH-Beschluss vom 31.01.2006 II B 17/05, BFH/NV 2006, 910).

  • BFH, 29.10.1997 - II R 75/94
    Auszug aus FG Nürnberg, 03.12.2009 - IV 322/05
    Dieser Umstand rechtfertigt es, auch bei der atypisch stillen Gesellschaft von einer Beteiligung mehrerer Personen am Gegenstand der Feststellung (§ 179 Abs. 2 AO) auszugehen und den Einheitswert des Betriebsvermögens wie bei anderen Personengesellschaften auch einheitlich und gesondert für die atypisch stille Gesellschaft als solche -nicht gegenüber der Kl. 1 als Geschäftsinhaberin- festzustellen sowie auf diese und die atypisch stille Gesellschafterin aufzuteilen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 29.10.1997 II R 75/94, BFH/NV 1998, 285, und vom 02.02.1999 II B 112/97, BFH/NV 1999, 912).

    Die Gleichstellung der atypisch stillen Gesellschaft mit einer Personenhandelsgesellschaft ändert zwar nichts daran, dass Grundlage für die Ermittlung ihres Einheitswerts das Betriebsvermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts ist; denn die stille Gesellschaft hat kein gesamthänderisches Gesellschaftsvermögen und keinen eigenen Betrieb (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1997 II R 75/94, BFH/NV 1998, 285).

  • BFH, 19.02.2009 - II R 8/06

    Einheitsbewertung des Betriebsvermögens bei atypisch stiller Gesellschaft - Kein

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.12.2009 - IV 322/05
    Die bisherige Rechtsprechung des BFH, wonach dem Ansatz der Darlehens- und Zinsforderung nicht § 101 Nr. 1 BewG entgegenstehe, weil ein abkommensrechtlicher Befreiungstatbestand von der Vermögensteuer nicht eingreife (so zuletzt in den Gerichtsbescheiden vom 19.02.2009 II R 8/06, BFH/NV 2009, 1092, und II R 9/06 zur Zurechnung des Betriebsvermögens der Z- GmbH & atypisch stillen Gesellschaft auf den 01.01.1989 und 01.01.1990) könne wegen § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG nicht mehr aufrechterhalten werden.

    Der Grundlagenbescheid hat die Funktion, die in ihm festgestellten Besteuerungsgrundlagen in verbindlicher Weise dem Folgebescheid zuzuführen (vgl. BFH-Urteil vom 19.02.2009 II R 8/06, BFH/NV 2009, 1092, 1094).

  • BFH, 27.02.1991 - I R 96/89

    Qualifizierung von Kapitalertragszinsen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.12.2009 - IV 322/05
    Diese steuerrechtliche Wertung des nationalen Rechts führt nicht zu einer tatsächlichen Zugehörigkeit im Sinne des Abkommens (vgl. BFH-Urteil vom 27.02.1991 I R 96/89, BFH/NV 1992, 385, 387).
  • BFH, 26.02.1980 - VII R 60/78

    Klageänderung - Frist - Zulässigkeit der Klageänderung - Falsche Behörde -

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.12.2009 - IV 322/05
    Soweit darin eine Klageänderung liegt, konnte diese innerhalb der Klagefrist wirksam vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.1980 VII R 60/78, BStBl. II 1980, 331).
  • BFH, 02.02.1999 - II B 112/97

    Einheitswert des BV bei einer atypisch stillen Gesellschaft

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.12.2009 - IV 322/05
    Dieser Umstand rechtfertigt es, auch bei der atypisch stillen Gesellschaft von einer Beteiligung mehrerer Personen am Gegenstand der Feststellung (§ 179 Abs. 2 AO) auszugehen und den Einheitswert des Betriebsvermögens wie bei anderen Personengesellschaften auch einheitlich und gesondert für die atypisch stille Gesellschaft als solche -nicht gegenüber der Kl. 1 als Geschäftsinhaberin- festzustellen sowie auf diese und die atypisch stille Gesellschafterin aufzuteilen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 29.10.1997 II R 75/94, BFH/NV 1998, 285, und vom 02.02.1999 II B 112/97, BFH/NV 1999, 912).
  • BFH, 20.12.2006 - I B 47/05

    Abkommensrechtliche Behandlung von Sondervergütungen

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.12.2009 - IV 322/05
    2 weder unter den abkommensrechtlichen Begriff der "Person" noch der "Gesellschaft" (Artikel II Abs. 1 lit. f) und g) DBA/GB) fallen noch im Sinne des Abkommens in einem der Vertragsstaaten ansässig sein können, ist auf die jeweiligen Gesellschafter als abkommensberechtigte -natürliche oder juristische- Personen abzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 20.12.2006 I B 47/05, BStBl. II 2009, 766, 769).
  • BFH, 07.10.2005 - II B 94/04

    Rechtliches Gehör: Schriftsatznachlass, Entscheidung vor Fristablauf

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.12.2009 - IV 322/05
    Auf die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 07.10.2005 II B 94/04 das Urteil des Senats vom 13.05.2004 aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben, die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen und diesem die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
  • BFH, 18.11.1997 - VIII R 65/95

    Feststellung eines Veräußerungsgewinns in einem Gewinnfeststellungsbescheid -

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.12.2009 - IV 322/05
    Soweit die Feststellung die Existenz einer Besteuerungsgrundlage -gegebenenfalls auch konkludent- ausschließt, darf sie nicht im Folgebescheid berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil VIII R 65/95, BFH/NV 1998, 573).
  • BFH, 13.11.1981 - III R 116/78

    Einheitswertbescheid - Grundstück

  • BFH, 19.02.2009 - II R 9/06

    Einheitsbewertung des Betriebsvermögens bei atypisch stiller Gesellschaft - Kein

  • BFH, 09.08.2006 - II R 59/05

    Beurteilung von Sonderbetriebseinnahmen aus Gesellschafterdarlehen nach den DBA

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