Rechtsprechung
| FG Nürnberg, 22.09.2005 - IV 33/2005 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen
Kurzfassungen/Presse (2)
Wird zitiert von ... (7)
- FG Münster, 25.05.2012 - 14 K 2289/11
Wann sind Kosten für den "Dogsitter" absetzbar ?
So seien z. B. die Kosten für die außerhäusige Reinigung von Kleidung vom Finanzgericht Nürnberg (Urteil vom 22.09.2005 - IV 33/2005, DStRE 2006, 599) nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt worden.Die Tätigkeit muss an Orten ausgeübt werden, die zum Haushalt gehören (hierzu ausführlich FG Nürnberg, Urteil vom 22.09.2005 - IV 33/2005, DStRE 2006, 599).
Der Streitfall unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Fällen, in denen zum Haushalt gehörende Personen oder zum Haushalt gehörende Gegenstände sich außerhalb des häuslichen Bereichs befinden und eine Tätigkeit, die grundsätzlich haushaltsnah ist, dort an ihnen ausgeübt bzw. ihnen gegenüber erbracht wird (z. B. FG Nürnberg, Urteil vom 22.09.2005 - IV 33/2005, DStRE 2006, 599 zur außerhäuslichen Reinigung von Textilien).
- FG Köln, 24.01.2006 - 5 K 2573/05
Abhängigkeit der Steuerermäßigung von eigener Beauftragung durch den …
Sie bewirkt nicht nur eine Ausnahme von dem in § 12 EStG zum Ausdruck kommenden Grundsatz des EStG, dass Aufwendungen für die Lebensführung die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht vermindern dürfen, sondern sie gewährt eine direkte Subvention für bestimmte, vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommene, Dienstleistungen, die nicht der Sphäre der Einkünfteerzielung zuzuordnen sind (vgl. Urteile des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.09.2004 4 K 2030/04, EFG 2004, 1769 und des Finanzgerichts Nürnberg vom 22.09.2005, IV 33/2005, Juris - Nr. STRE200571639 Förderung von ). - FG Hamburg, 20.01.2009 - 3 K 245/08
Haushaltsnahe Dienste - Kein Steuerabzug für Anschluss an Notrufzentrale
"Im Haushalt" erbrachte Dienstleistungen sind nur solche im räumlichen Bereich des Grundstücks des Steuerpflichtigen, das heißt in den Räumlichkeiten der privaten Wohnung oder des privaten Hauses nebst Zubehörräumen und Garten, nicht jedoch die außerhalb dieses Bereichs erbrachten Leistungen (vgl. Nieder sächsisches FG vom 25. Februar 2009 4 K 12315/06, [...]; Hessisches FG Hessen vom 1. November 2007 4 K 1048/07, [...]; FG Nürnberg vom 22. September 2005 IV 33/2005, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 2006, 599; Drenseck in Schmidt EStG, 27. A., § 35 a Rd. 15).
- FG Münster, 21.05.2010 - 14 K 1141/08
Vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen
Der Haushalt eines Steuerpflichtigen erstreckt sich nicht nur auf die von ihm als Mieter oder Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung, sondern umfasst auch das zu der Wohnung gehörende Grundstück (vgl. Bundestag-Drucksachen 15/91, 19; 16/643, 10; Finanzgericht - FG - Nürnberg, Urteil vom 22. September 2005 IV 33/2005, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2006, 599 unter 1.; Ross in Deutsche Steuer-Zeitung 2006, 446, 448). - FG Baden-Württemberg, 08.03.2012 - 6 K 4420/11
Haushaltsnahe Dienstleistung für Bewohner eines Wohnstifts
So haben Finanzgerichte bereits entschieden, dass es der Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35 a EStG entgegensteht, wenn die Zubereitung von Mahlzeiten bei einer "Essen auf Rädern" anbietenden Organisation nicht im Haushalt des Empfängers, sondern im anliefernden Unternehmen erfolgt (vgl. FG Münster, Urteil vom 15. Juli 2011 14 K 1226/10 E, EFG 2012, 126), wenn die Reinigung von Kleidungsstücken in einem Reinigungsunternehmen erledigt wird (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 22. September 2005 IV 33/2005, DStRE 2006, 599) und wenn bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, für die § 35a Abs. 4 EStG ebenfalls gilt, die Überarbeitung von Zimmertüren in einer Schreinerwerkstatt durchgeführt wird (vgl. FG München, Urteil vom 14. Juli 2009 13 K 55/08, EFG 2010, 745). - FG München, 24.10.2011 - 7 K 2544/09
Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG für die Inanspruchnahme von …
Darüber hinaus gewährt sie eine direkte Subvention für bestimmte vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommene Dienstleistungen, die nicht der Sphäre der Einkünfteerzielung zuzuordnen sind (vgl. Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.09.2004 4 K 2030/04, EFG 2004, 1769; Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 22.09.2005 IV 33/2005, DStRE 2006, 599). - FG Hessen, 01.11.2007 - 4 K 1048/07
Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung
Im Haushalt bedeutet in der privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst Zubehörräumen und Garten (vgl. Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 22.09.2005, IV 33/2005, DStRE 2006, 599).
