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Rechtsprechung
   BFH, 12.03.1970 - IV 4/64   

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BFH, 12.03.1970 - IV 4/64 (https://dejure.org/1970,451)
BFH, Entscheidung vom 12.03.1970 - IV 4/64 (https://dejure.org/1970,451)
BFH, Entscheidung vom 12. März 1970 - IV 4/64 (https://dejure.org/1970,451)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 99, 11
  • BStBl II 1970, 547
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 28.02.1961 - I 320/60 S

    Wert des Streitgegenstands für das Verfahren der einheitlichen und gesonderten

    Auszug aus BFH, 12.03.1970 - IV 4/64
    Der BFH habe aber nur im Regelfall 25 v. H. als zutreffenden Satz festgesetzt, sei aber davon abgewichen, wenn dies zu unbilligen Ergebnissen geführt hätte, wie sich aus den Entscheidungen I 320/60 S vom 28. Februar 1961 (BFH 72, 540, BStBl III 1961, 196), I 268/60 U vom 17. Oktober 1961 (BFH 74, 108, BStBl III 1962, 41) und I 227/61 U vom 26. Juni 1962 (BFH 75, 380, BStBl III 1962, 404) ergebe.

    Als Sonderfälle sah die Rechtsprechung auch die Fälle an, in denen nur um die Aufteilung des Gewinns zwischen Ehegatten gestritten wurde (BFH-Urteil I 320/60 S vom 28. Februar 1961, BFH 72, 540, BStBl III 1961, 196).

    In dem Beschluß VI B 49/66 vom 30. Juni 1967 (BFH 89, 328, BStBl III 1967, 612) hat es der VI. Senat des BFH für sinnvoll gehalten, die Grundsätze des Urteils I 320/60 S (Streit und Gewinnaufteilung zwischen Ehegatten) entsprechend anzuwenden, wenn die Einordnung von Einkünften in die Einkunftsart "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" oder in die Einkunftsart "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" streitig ist, nämlich 10 v. H. des streitigen Gewinn- bzw. Überschußbetrages anzusetzen.

  • BFH, 30.06.1967 - VI B 49/66

    Verfahrensmangel der fehlenden Beiladung der Miteigentümer

    Auszug aus BFH, 12.03.1970 - IV 4/64
    In dem Beschluß VI B 49/66 vom 30. Juni 1967 (BFH 89, 328, BStBl III 1967, 612) hat es der VI. Senat des BFH für sinnvoll gehalten, die Grundsätze des Urteils I 320/60 S (Streit und Gewinnaufteilung zwischen Ehegatten) entsprechend anzuwenden, wenn die Einordnung von Einkünften in die Einkunftsart "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" oder in die Einkunftsart "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" streitig ist, nämlich 10 v. H. des streitigen Gewinn- bzw. Überschußbetrages anzusetzen.

    Eine Anrufung des Großen Senats wird wegen der Abweichung von dem Beschluß VI B 49/66 nicht erforderlich, da die Frage der Berechnung des Streitwerts, ob mit 10 v. H. oder mit 1 v. H. des streitigen Betrages, in dem Beschluß des VI. Senats nicht entscheidungserheblich war und der VI. Senat der Berechnung mit dem allgemeinen Satz von 1 v. H. zugestimmt hat.

  • BFH, 09.10.1956 - I 207/55 U

    Bewertung von verunglückten § 7 c-Darlehen - Rechtsanspruch auf

    Auszug aus BFH, 12.03.1970 - IV 4/64
    Die Vorinstanz ist von dem Grundsatz ausgegangen, daß bei Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung ein v.H.-Satz des streitigen Gewinns angesetzt wird (vgl. das BFH-Urteil I 207/55 U vom 9. Oktober 1956, BFH 63, 484, BStBl III 1956, 382), damit schwierige, zum Teil ohne Verletzung des Steuergeheimnisses nicht durchführbare Berechnungen, wie sich die Herabsetzung des Gewinns auswirken würde, ausgeschlossen werden (so BFH-Urteil IV 284/64 vom 11. Februar 1965, HFR 1965, 364).

    So hielt es der BFH in dem Urteil I 207/55 U für angemessen, wegen der Höhe des streitigen Gewinnbetrages den Streitwert auf 30 v. H. des streitigen Gewinns festzustellen.

  • BFH, 28.09.1967 - IV R 60/67

    Streitwert - Einheitliche Gewinnfesttellung - Gewerbesteurliche Verfahren

    Auszug aus BFH, 12.03.1970 - IV 4/64
    Die Vorinstanz hat auch zutreffend erkannt, daß bei der Bemessung des Streitwerts für das Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung Auswirkungen auf die Höhe der Gewerbesteuer nicht zu berücksichtigen sind, wie der erkennende Senat in dem Urteil IV R 60/67 vom 28. September 1967 (BFH 90, 277, BStBl II 1968, 62) entschieden hat.
  • BFH, 21.10.1966 - IV 90/64

    Bestehen einer Mitunternehmerschaft im steuerrechtlichen Sinne

    Auszug aus BFH, 12.03.1970 - IV 4/64
    In dem dem vorliegenden ähnlichen Fall des BFH-Urteils IV 90/64 vom 21. Oktober 1966 (BFH 87, 551, BStBl III 1967, 433) war der erkennende Senat zu dem Ergebnis gekommen, daß der Streitwert frei zu schätzen sei.
  • BFH, 26.01.1967 - IV R 64/66

    Streitwertfestsetzung beim Streit um Vergütungszahlungen an einen Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 12.03.1970 - IV 4/64
    Dieser Beschluß wurde ergänzt durch den BFH-Beschluß IV R 64/66 vom 26. Januar 1967 (BFH 88, 21, BStBl III 1967, 254), wonach in der Regel der Streitwert durch Anwendung eines Hundertsatzes auf einen Betrag von 500 DM zu bemessen ist, wenn bei der einheitlichen Gewinnfeststellung der Streit darum geht, ob die einem Gesellschafter gezahlte Vergütung zu seinen gewerblichen Einkünften oder zu seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört.
  • BFH, 25.08.1966 - IV 3/64

    Zuordnung eines Autorenhonorars zu den Einkünften aus gewerblicher oder

    Auszug aus BFH, 12.03.1970 - IV 4/64
    Im gleichen Sinne wurde in dem BFH-Beschluß IV 3/64 vom 25. August 1966 (BFH 86, 569, BStBl III 1966, 611) bei einem Streit um die Frage, ob das von einer KG an den Gesellschafter gezahlte Autorenhonorar zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit gehört, als streitiger Gewinnanteil nur der Freibetrag des § 18 Abs. 4 EStG angesetzt.
  • BFH, 25.05.1962 - I 78/61 S

    Steuerrechtliche Bewertung von Gewinnen aus der Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 12.03.1970 - IV 4/64
    Nachdem der BFH in dem Urteil I 78/61 S vom 25. Mai 1962 (BFH 75, 467, BStBl III 1962, 438) entschieden hatte, daß der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, die zum Betriebsvermögen eines anderen gewerblichen Betriebes gehört, nicht zum Gewerbeertrag des anderen Betriebes zählt, erklärte sich das FA damit einverstanden, daß der angefochtene Bescheid entsprechend dem Antrag der KG nach § 94 AO geändert werde.
  • BFH, 17.10.1961 - I 268/60 U

    Streitwert bei Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung

    Auszug aus BFH, 12.03.1970 - IV 4/64
    Der BFH habe aber nur im Regelfall 25 v. H. als zutreffenden Satz festgesetzt, sei aber davon abgewichen, wenn dies zu unbilligen Ergebnissen geführt hätte, wie sich aus den Entscheidungen I 320/60 S vom 28. Februar 1961 (BFH 72, 540, BStBl III 1961, 196), I 268/60 U vom 17. Oktober 1961 (BFH 74, 108, BStBl III 1962, 41) und I 227/61 U vom 26. Juni 1962 (BFH 75, 380, BStBl III 1962, 404) ergebe.
  • BFH, 26.06.1962 - I 227/61 U

    Bemessung des Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren der einheitlichen und

    Auszug aus BFH, 12.03.1970 - IV 4/64
    Der BFH habe aber nur im Regelfall 25 v. H. als zutreffenden Satz festgesetzt, sei aber davon abgewichen, wenn dies zu unbilligen Ergebnissen geführt hätte, wie sich aus den Entscheidungen I 320/60 S vom 28. Februar 1961 (BFH 72, 540, BStBl III 1961, 196), I 268/60 U vom 17. Oktober 1961 (BFH 74, 108, BStBl III 1962, 41) und I 227/61 U vom 26. Juni 1962 (BFH 75, 380, BStBl III 1962, 404) ergebe.
  • BFH, 02.04.1965 - VI 24/64
  • BFH, 11.02.1965 - IV 284/64
  • BFH, 16.07.1964 - IV 372/62
  • BFH, 21.02.1974 - IV B 24/71

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Streitwert - Festsetzung - Pauschsatz -

    Ein Ausnahmefall im Sinne des Urteils vom 12. März 1970 IV 4/64 (BFHE 99, 11, BStBl II 1970, 547), wonach ein niedrigerer Satz gerechtfertigt sei, wenn sich bereits im Gewinnfeststellungsverfahren absehen lasse, daß der streitige Gewinn ohne steuerliche Auswirkungen bleibe, liege nicht vor.

    Seine Beschwerde begründet der Beschwerdeführer wie folgt: Der Auffassung des FG, es müsse sich bereits im Gewinnfeststellungsverfahren absehen lassen, daß der streitige Gewinn oder Verlust ohne steuerliche Auswirkungen bleibe (vgl. Urteil BFH IV 4/64), dürfe nicht gefolgt werden, wenn die Nachprüfung der steuerlichen Auswirkung ohne große Verwaltungsarbeit möglich sei.

    Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung betont hat, ist der Streitwert in Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung grundsätzlich nach einem angemessenen Hundertsatz vom streitigen Gewinnbetrag zu berechnen (vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 1956 I 207/55 U, BFHE 63, 484, BStBl III 1956, 382 und IV 4/64 mit weiteren Nachweisen).

    Denn in Verfolg des Gedankens, daß für die Bemessung des Streitwertes im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren nur zu berücksichtigen ist, was in diesem Verfahren selbst ohne Beachtung der für die Einzelveranlagung maßgebenden möglichen Besonderheiten erkennbar ist, kann nur ein Pauschsatz angemessen sein, der der allgemeinen durchschnittlichen Einkommensteuerbelastung oder -entlastung infolge der streitigen Gewinnbeträge entspricht, nämlich 25 v. H. Die Rechtsprechung hat allerdings in Sonderfällen des Gewinnfeststellungsverfahrens eine Abweichung von der üblichen Bemessung des Streitwertes mit 25 v. H. des streitigen Gewinns oder Gewinnanteils zugelassen (vgl. BFH-Urteil IV 4/64).

    Das führte u. a. dazu, einen Streitwert in der Regel mit dem Satz von 1 v. H. des streitigen Gewinnbetrages anzusetzen, wenn im Gewinnfeststellungsverfahren abzusehen ist, daß sich einkommensteuerliche Auswirkungen nicht ergeben (vgl. BFH-Urteil IV 4/64).

  • BFH, 01.06.1989 - IV R 95/88

    Ermittlung des Streitwerts eines Verfahrens über die Rechtmäßigkeit einer

    Dabei sei bei den Klägern zu 2 und 3 nach den Grundsätzen im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. März 1970 IV 4/64 (BFHE 99, 11, BStBl II 1970, 547) verfahren worden.

    Der Ansatz eines pauschalen Satzes beruht auf der Erwägung, daß schwierige, zum Teil nicht ohne Verletzung des Steuergeheimnisses durchführbare Berechnungen, wie sich die Herabsetzung des Gewinns auswirken würde, ausgeschlossen werden (Urteil in BFHE 99, 11, BStBl II 1970, 547).

    In Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung aber auch einen geringeren Prozentsatz angewandt, insbesondere wenn und soweit für sich im Gewinnfeststellungsverfahren abzusehen ist, daß sich einkommensteuerliche Auswirkungen nicht ergeben (BFHE 99, 11, BStBl II 1970, 547; Senatsurteil vom 11. März 1982 IV R 46 /79, BFHE 135, 457, BStBl II 1982, 542).

  • BFH, 11.09.1975 - IV B 22/71

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Ersatzlose Aufhebung eines

    Von dem BFH-Urteil vom 21. Oktober 1966 IV 90/64, auf das sich der angefochtene FG-Beschluß wegen der Begründung einer freien Schätzung des Streitwertes bezieht, war der angerufene Senat bereits im Urteil vom 12. März 1970 IV 4/64 (BFHE 99, 11, BStBl II 1970, 547) abgerückt, in dem er sich dem VI. Senat (Beschluß vom 30. Juni 1967 VI B 49/66, BFHE 89, 328, BStBl III 1967, 612) insoweit anschloß, als auch in den Fällen, bei denen bereits im Feststellungsverfahren abzusehen ist, daß sich keinerlei einkommensteuerliche Auswirkungen ergeben werden, der Streitwert auf einen bestimmten Vomhundertsatz des streitigen Gewinn- bzw. Überschußbetrages festzusetzen ist.

    Während bei einem Rechtsstreit im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung um die Höhe des Gewinns die einkommensteuerlichen Auswirkungen zu berücksichtigen sind, soweit schon im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren erkennbare, für die Höhe der Einkommensteuer bedeutsame Umstände vorliegen (siehe dazu im einzelnen das BFH-Urteil IV 4/64), kann es darauf bei einem Rechtsstreit, der mit dem Ziel einer ersatzlosen Aufhebung des einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides geführt wird, nicht ankommen.

  • BFH, 04.03.1999 - VIII R 2/95

    Streitwert bei Umqualifizierung von Einkünften

    Der Streitwert beträgt 1 v.H. der Einkünfte, deren Umqualifizierung die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) von gewerblichen Einkünften in Vermietungseinkünfte begehrt hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 1970 IV 4/64, BFHE 99, 11, BStBl II 1970, 547).
  • BFH, 05.04.1988 - III E 3/87

    Einwendung gegen die Höhe eines Streitwertes im Revisionsverfahren

    Angesichts dieser Umstände liege hier ein "besonderer Fall" im Sinne des BFH-Urteils vom 12. März 1970 IV 4/64 (BFHE 99, 11, BStBl II 1970, 547) vor; der Streitwert sei nur mit 1 v.H. der in den angefochtenen Bescheiden insgesamt festgesetzten Steuern anzunehmen.

    Für eine Anwendung des von der Kostenschuldnerin zitierten BFH-Urteils in BFHE 99, 11, BStBl II 1970, 547 ist im Streitfall kein Raum.

  • BFH, 19.07.2016 - IV E 2/16

    Vorfälligkeitsgebühr für Feststellungs- und Messbescheide nach Mindeststreitwert

    Ausnahmen davon seien nur gemacht worden, wenn aus dem Gewinnfeststellungsverfahren selbst erkennbar sei, dass sich einkommensteuerliche Auswirkungen nicht ergeben (z.B. BFH-Urteil vom 12. März 1970 IV 4/64, BFHE 99, 11, BStBl II 1970, 547).
  • BFH, 11.03.1982 - IV R 46/79

    Beiladung eines Gesellschafters - Gewinnverteilung - Festgeldkonto -

    Wenn und soweit im Gewinnfeststellungsverfahren abzusehen ist, daß sich einkommensteuerliche Auswirkungen nicht ergeben, ist der Streitwert in der Regel mit 1 v. H. des streitigen Betrags anzusetzen (BFH-Urteil vom 12. März 1970 IV 4/64, BFHE 99, 11, BStBl II 1970, 547).
  • BFH, 08.11.1973 - IV B 90/70

    Einheitliches Gewinnfeststellungsverfahren - Gesellschafterklage - Streitwert -

    Da der Streitwert für das einheitliche Gewinnfeststellungsverfahren den einkommensteuerlichen Auswirkungen anzupassen sei (Urteil vom 12. März 1970 IV 4/64, BFHE 99, 11, BStBl II 1970, 547), müsse, wenn es nur um die Gewinnverteilung gehe, berücksichtigt werden, daß die Gewinnminderung bei einem Gesellschafter zu einer Gewinnerhöhung beim anderen Gesellschafter führe; es sei also davon auszugehen, daß eine Mehrsteuer abgesehen von einer etwaigen Auswirkung des progressiven Einkommensteuertarifs nicht anfalle.
  • BFH, 04.03.1999 - VIII R 29/95
    Der Streitwert beträgt 1 v.H. der Einkünfte, deren Umqualifizierung die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) von gewerblichen Einkünften in Vermietungseinkünfte begehrt hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 1970 IV 4/64, BFHE 99, 11 , BStBl II 1970, 547 ).
  • FG Hamburg, 24.04.1996 - VI 94/93

    Steuerliche Behandlung von Kostenerstattungen für Geschäftsführergehälter;

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  • FG Baden-Württemberg, 31.07.1995 - 9 K 344/91

    Klagebefugnis einer voll beendeten Personengesellschaft; Einkünfte aus

  • BFH, 22.01.1990 - VIII S 10/89

    Antrag auf Festsetzung des Streitwertes

  • BFH, 18.03.1986 - VIII R 113/84

    Fehlerhafter Gewinnfeststellungsbescheid auf Grund der Unterstellung einer

  • FG Baden-Württemberg, 23.01.1992 - 10 K 264/89
  • BFH, 25.06.1985 - VIII R 338/82

    Steuerrechtliche Einordnung von Zinsen für passivierte Kredite, deren Valuta ganz

  • BFH, 17.07.1975 - IV R 190/72

    Streitwert - Einheitliche Gewinnfeststellung - Höhe des Streitwerts -

  • FG Baden-Württemberg, 11.11.1999 - 2 K 266/91

    Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungen; Abhängigkeit der Zulässigkeit

  • BFH, 30.06.1989 - VIII R 372/83
  • BFH, 20.12.1985 - VIII R 341/82

    Bemessung des Streitwertes im Rahmen eines Gewinnfeststellungsverfahrens

  • BFH, 30.07.1985 - VIII R 239/81

    Zulässigkeit der Revision gegen finanzgerichtliches Urteil

  • BFH, 09.07.1985 - VIII R 21/84

    Streiwertermittlung

  • BFH, 20.02.1985 - VIII R 320/82

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrages auf Revision

  • BFH, 13.03.1974 - I R 39/72

    Beanstandung - Allgemeine Anweisung - Vorgesetzte Dienststelle - Großbetrieb -

  • BFH, 09.07.1982 - I R 236/81
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Rechtsprechung
   FG Nürnberg, 26.05.1966 - IV 4/64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,11435
FG Nürnberg, 26.05.1966 - IV 4/64 (https://dejure.org/1966,11435)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 26.05.1966 - IV 4/64 (https://dejure.org/1966,11435)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 26. Mai 1966 - IV 4/64 (https://dejure.org/1966,11435)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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