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   RG, 04.07.1919 - IV 44/19   

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https://dejure.org/1919,576
RG, 04.07.1919 - IV 44/19 (https://dejure.org/1919,576)
RG, Entscheidung vom 04.07.1919 - IV 44/19 (https://dejure.org/1919,576)
RG, Entscheidung vom 04. Juli 1919 - IV 44/19 (https://dejure.org/1919,576)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist ein Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht mehr zulässig, wenn der gemäß § 386 Abs. 1 StPO. ergangene Beschluß rechtskräftig geworden ist? 2. Ist dem Erfordernisse des § 45 Abs. 2 StPO. genügt, wenn die mit dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 53, 286
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 27.06.2017 - 2 StR 129/17

    Zustellungsverfahren (Doppelzustellung nach Fristablauf); Wiedereinsetzung in den

    Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass der Revisionsverwerfungsbeschluss des Landgerichts gemäß § 346 Abs. 1 StPO vom Angeklagten nicht gesondert angegriffen wurde, denn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch unabhängig von einem solchen Revisionsverwerfungsbeschluss beantragt werden und die Wiedereinsetzung führt dann gegebenenfalls zur Durchbrechung der Rechtskraft (vgl. RG, Beschluss vom 4. Juli 1919 - IV T.B. 44/19, RGSt 53, 286, 288 f.; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1972 - 1 StR 267/72, BGHSt 25, 89, 91).
  • BGH, 08.10.1986 - VIII ZB 41/86

    Rückwirkende Beseitigung der Rechtskraftfolgen durch Wiedereinsetzung

    Wird, wie im vorliegenden Fall, die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist gewährt, so wird die zunächst eingetretene Rechtskraft des angefochtenen Urteils mit rückwirkender Kraft beseitigt, das angefochtene Urteil wird also als solches behandelt, dem von Anfang an die Endgültigkeit gefehlt hat (RGSt 53, 286, 288; 54, 286, 287; 61, 180, 181; BGHZ 8, 284, 286; BGH Urteil vom 1. Oktober 1958 - IV ZR 61/58 = LM Nr. 33 zu § 48 EheG = NJW 1959, 45).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 14.09.2020 - 2 BGs 619/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung (Statthaftigkeit bei

    Das Wiedereinsetzungsgesuch vermag diesen mit der Säumnis gesetzlich verbundenen Rechtsnachteil zu beseitigen und das Verfahren in einen Abschnitt vor der Versäumung der Frist zurückzuversetzen und ihm einen anderen Verlauf zu geben, als den, den es infolge der Säumnis vor ihm genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1972 - 1 StR 267/12, BGHSt 25, 89, 91; vgl. bereits RG, Beschluss vom 4. Juli 1919 - IV 44/19, RGSt 53, 286, 287 f., und BVerfG, vom 8. Dezember 1993 - 2 BvR 1173/93).

    Aus diesem Grund bewirkt der Ablauf der Drei-Wochen-Frist auch keine neue prozessrechtliche Lage, die den für ein statthaftes Wiedereinsetzungsgesuch notwendigen Rechtsnachteil begründen könnte (vgl. RG, Beschluss vom 4. Juli 1919 - IV 44/19, RGSt 53, 286, 288; ferner bereits Kalthoener, Probleme aus dem strafprozessualen Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 1957, S. 44).

  • BGH, 21.12.1972 - 1 StR 267/72

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Daß der Angeklagte gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision auch dann noch in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden kann, wenn das Rechtsmittel selbst schon rechtskräftig verworfen worden ist, entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen (RGSt 53, 286; 67, 197; BGH, Urteil vom 24. April 1956 - 5 StR 57/56).
  • BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 1173/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Mit dieser Zielsetzung wäre es nicht zu vereinbaren, aus der Rechtskraft, die durch die Wiedereinsetzung gerade beseitigt werden soll, Argumente gegen die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs abzuleiten (s. hierzu bereits RGSt 53, 286 [288]; vgl. ferner BGHSt 25, 89 [91]).

    In Rechtsprechung und Schrifttum wird darum auch seit jeher einhellig angenommen, daß durch die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufgrund der Säumnis ergangenen gerichtlichen Entscheidungen auch dann von Rechts wegen in Wegfall geraten, wenn sie zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen sind (so bereits RGSt 53, 286 [288]; 54, 286 [287]; BGHSt 11, 152 [154]; 25, 89 [91]; OLG Hamm, NJW 1972, S. 2097 [2098]; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 41. Aufl., 1993, § 44 , Rz. 1; Paulus in KMR, StPO , 1993 , § 46 , Rz. 12; Maul in KK, StPO , 3.Aufl., 1993, § 44 , Rz. 1; Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO , 24. Aufl., 1988, § 46, Rz. 11); nur in dem hier ersichtlich nicht gegebenen Sonderfall des Wiedereinsetzungsantrags nach rechtskräftiger Sachentscheidung durch das Revisionsgericht hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Sonderregelung der §§ 359 ff. StPO die Rechtskraft als Hindernis für eine Wiedereinsetzung gewertet (BGHSt 17, 94 ff.; 23, 102 [103]; 25, 89 [91]).

  • BGH, 13.01.1997 - 4 StR 612/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung durch Verschulden des

    Soweit das Reichsgericht in älteren Entscheidungen die Zulässigkeit von Verfahrensbeschwerden und sogar der Sachrüge im Wiedereinsetzungsverfahren näher geprüft und den Wiedereinsetzungsantrag dann als unzulässig verworfen hat (RGSt 50, 253; 53, 286, 289; ebenso OLG Hamm JMBlNW 1978, 109), vermag der Senat aus den angeführten Gründen dem nicht zu folgen.
  • BGH, 12.04.1988 - 4 StR 149/88

    Form der Nachholung einer Revisionsbegründung - Verfristung eines

    Da die nachzuholende Handlung (Begründung der Revision) hier den besonderen Formerfordernissen der §§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 2 StPO unterliegt, ist sie nur nachgeholt, wenn sie diesen Erfordernissen genügt (vgl. RGSt 50, 253; 53, 286, 289).
  • BGH, 05.07.1966 - 5 StR 207/66

    Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist zur

    Die von Schaper NJV 1962, 1357, 1358 angeführte Entscheidung RGSt 53, 286 steht nicht entgegen, da sie den Fall einer Verfahrensentscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO betrifft.
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