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   FG Hamburg, 21.07.2005 - IV 51/04   

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    Keine Rückforderung als Vorschuss gewährter Ausfuhrerstattung, wenn der Zugang zum Markt nicht zweifelhaft erscheint




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Wird zitiert von ... (4)  

  • FG Hamburg, 28.02.2008 - 4 K 48/07  

    Ausfuhrerstattung: Beweislast im Rückforderungsverfahren

    Entsprechend dieser älteren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat auch der erkennende Senat in den letzten Jahren wiederholt entschieden, dass die Dokumente im Sinne des Art. 18 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 keinen unwiderlegbaren Nachweis dafür darstellen, dass die Einfuhr tatsächlich stattgefunden hat; vielmehr kann die Beweiskraft des Zolldokuments bzw. der Verzollungsbescheinigung entfallen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die Waren den Drittlandsmarkt tatsächlich erreicht haben (vgl. etwa FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2000, IV 835/97, [...]; Beschluss vom 6.1.2004, IV 243/03, [...]; Urteil vom 21.7.2005, IV 51/04, [...]; ebenso BFH, Beschluss vom 10.12.2002, VII B 139/02, [...]).

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (vgl. etwa FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2000, IV 835/97, [...]; Beschluss vom 6.1.2004, IV 243/03, [...]; Urteil vom 21.7.2005, IV 51/04, [...]) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

  • FG Hamburg, 03.04.2009 - 4 K 31/05  

    Voraussetzungen für die Gewährung der differenzierten Ausfuhrerstattung

    Entsprechend dieser älteren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat auch der erkennende Senat in wiederholt entschieden, dass die Dokumente im Sinne des Art. 18 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 keinen unwiderlegbaren Nachweis dafür darstellen, dass die Einfuhr tatsächlich stattgefunden hat; vielmehr kann die Beweiskraft des Zolldokuments bzw. der Verzollungsbescheinigung entfallen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die Waren den Drittlandsmarkt tatsächlich erreicht haben (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.11.2000, IV 835/97, juris; Beschluss vom 6.1.2004, IV 243/03, juris; Senatsurteilurteil vom 21.7.2005, IV 51/04, juris; ebenso BFH, Beschluss vom 10.12.2002, VII B 139/02, juris).

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.11.2000, IV 835/97, juris; Beschluss vom 6.1.2004, IV 243/03, juris; Senatsurteilurteil vom 21.7.2005, IV 51/04, juris) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

  • BFH, 02.05.2006 - VII B 198/05  

    Frachtbrief

    Soweit das FG mit dem von der Beschwerde vorgelegten Urteil vom 21. Juli 2005 IV 51/04 (nicht veröffentlicht) in einem ähnlich liegenden Fall die nachträgliche Ergänzung eines den Anforderungen nicht genügenden Beförderungspapiers auch noch nach Ablauf der Vorlagefristen als zulässig angesehen hat, ist dieser Umstand allein nicht ausreichend, den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung schlüssig zu begründen.
  • FG Hamburg, 24.01.2007 - 4 V 201/06  

    Ausfuhrerstattung: Primärnachweis - Aussetzung der Vollziehung ohne

    Allerdings kann der Umstand, dass die internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft keine Vorortkontrolle durchgeführt hat, Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Primärnachweises begründen, stellt doch jeder Primärnachweis im Sinne des Art. 18 Abs. 1 lit. a und b VO Nr. 3665/87 lediglich ein widerlegbares Indiz dafür dar, dass das Ziel der differenzierten Erstattung - scil. dass die Waren tatsächlich auf den Markt des Bestimmungslandes gelangt sind - tatsächlich erreicht wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 31.3.1993 - C-27/92 -, juris; FG Hamburg, Urteil vom 26.1.2006 - IV 106/05 -, juris; FG Hamburg, Urteil vom 21.7.2005 - IV 51/04 - juris).
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