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   FG Hamburg, 10.12.2003 - IV 68/00 und IV 75/00   

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FG Hamburg, 10.12.2003 - IV 68/00 und IV 75/00 (https://dejure.org/2003,17134)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10.12.2003 - IV 68/00 und IV 75/00 (https://dejure.org/2003,17134)
FG Hamburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2003 - IV 68/00 und IV 75/00 (https://dejure.org/2003,17134)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 13 Abs. 1; ; VO (EWG) Nr. 2731/75 Art. 3; ; ZK Art. 70 Abs. 1; ; ZK Art. 71 Abs. 2; ; ZG § 17 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Handelsübliche Qualität von Gerstenmalz bei Käferbefall (Art. 13 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87); Entkräftung der gesetzlichen Fiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Gerstenmalz bei Käferbefall

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 15.07.2003 - VII R 10/02

    Begriff der handelsüblichen Qualität; Ausfuhrerstattung

    Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2003 - IV 68/00
    Der erkennende Senat hat im vorliegenden Zusammenhang schließlich bedacht, dass der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 15.7.2003 (VII R 10/02, juris) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften u.a. die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, ob Art. 13 VO Nr. 3665/87 mit dem Begriff der handelsüblichen Qualität eine durchschnittliche Qualität verlangt und diese Vorschrift damit Ware minderer Qualität, die jedoch unter der im Erstattungsantrag gegebenen Bezeichnung Gegenstand des Handels zu sein pflegt, von der Gewährung von Ausfuhrerstattung ausschließt.

    Hintergrund dieses Ersuchens um Vorabentscheidung ist die Überlegung, dass das Erstattungsrecht grundsätzlich einheitliche Erstattungssätze für die lediglich nach den Positionen und Unterpositionen der aus dem Gemeinsamen Zolltarif entwickelten Erstattungsnomenklatur beschriebenen Waren festlegt und damit in Kauf nimmt, dass die Erstattung für Waren minderer und für solche bester Qualität in gleicher Höhe gewährt werden muss; es könnte deshalb anzunehmen sein, dass Art. 13 VO Nr. 3665/87 keine bestimmten Qualitätsanforderungen verlangt, die darüber hinausgehen, dass die betreffende Ware unter der im Erstattungsantrag angegebenen Bezeichnung überhaupt normalerweise Gegenstand des Handels ist (vgl. BFH, Beschluss vom 15.7.2003 - VII R 10/02 -, juris).

    Der Senat sieht deshalb im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 15.7.2003 (VII R 10/02, juris) keine Veranlassung, das vorliegende Klageverfahren ebenfalls auszusetzen und die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abzuwarten.

  • BFH, 09.12.1986 - VII R 170/82
    Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2003 - IV 68/00
    Es entsprach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur früheren nationalen Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 Zollgesetz (ZG), dass die in dieser Bestimmung normierte Beschaffenheitsvermutung widerlegt werden konnte, wenn bewiesen wurde, dass jede Möglichkeit des gesetzlichen Schlusses wegfiel, was den vom Zollbeteiligten zu erbringenden Nachweis erforderte, dass der nicht geprüfte Teil der Ware anders beschaffen war als der geprüfte Teil (vgl. BFH, Urteil vom 9.12.1986 - VII R 170/82 -, juris; Urteil vom 12.6.1979 - VII R 32/74 -, juris).

    Zur Widerlegung der Beschaffenheitsvermutung des § 17 Abs. 2 ZG wurde von der Rechtsprechung gefordert, dass in der Tatsacheninstanz das Gegenteil festgestellt wird und zwar in einer Weise, dass jede Möglichkeit des gesetzlichen Schlusses wegfällt (vgl. BFH, Urteil vom 9.12.1986 - VII R 170/82 -, juris; Urteil vom 12.6.1979 - VII R 32/74 -, juris).

  • EuGH, 19.11.1998 - C-235/97

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2003 - IV 68/00
    Der erkennende Senat hat des Weiteren unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Urteile vom 19.11.1998 - C-235/97 -, juris, und 9.10.1973 - 12/73 -, juris) bereits entschieden, dass die Voraussetzung des Art. 13 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 - scil. die handelsübliche Qualität der Ausfuhrware - nur dann erfüllt ist, wenn das Erzeugnis im Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung objektiv unter normalen Bedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarktet werden könnte (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 20.2.2002 - IV 299/99 -, juris).

    Abgesehen davon, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einer Ware, die mit einem (verdeckten) Mangel behaftet war, keine handelsübliche Qualität zuerkannt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.1998 - C-235/97 -, juris), kann Malz, das mit (lebenden) Schädlingen befallen ist, nicht mehr als eine Ausfuhrware mit durchschnittlicher Qualität bezeichnet werden, die unter der im Erstattungsantrag angegebenen Bezeichnung normalerweise Gegenstand des Handels ist.

  • FG Hamburg, 20.02.2002 - IV 299/99

    Anforderungen für handelsübliche Qualität gefrorenen Fleisches

    Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2003 - IV 68/00
    Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass aus der gesonderten Erwähnung der zur menschlichen Ernährung bestimmten Erzeugnisse in Art. 13 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 nicht gefolgert werden darf, dass diese Vorschrift unterschiedliche Anforderungen an Erzeugnisse stellt abhängig davon, ob sie zur menschlichen Ernährung bestimmt sind oder nicht (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 13.8.2002 - IV 32/99 - und 20.2.2002 - IV 299/99 -, juris).

    Der erkennende Senat hat des Weiteren unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Urteile vom 19.11.1998 - C-235/97 -, juris, und 9.10.1973 - 12/73 -, juris) bereits entschieden, dass die Voraussetzung des Art. 13 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 - scil. die handelsübliche Qualität der Ausfuhrware - nur dann erfüllt ist, wenn das Erzeugnis im Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung objektiv unter normalen Bedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarktet werden könnte (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 20.2.2002 - IV 299/99 -, juris).

  • BFH, 09.12.2002 - VII B 102/02

    NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht, Ausfuhrerstattung

    Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2003 - IV 68/00
    An dieser Auslegung der Vorschrift des Art. 13 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 hält der erkennende Senat fest, zumal zwischenzeitlich auch der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 9.12.2002 (VII B 102/02, juris) betreffend die Gewährung von Ausfuhrerstattung für gefrorenes Rindfleisch klargestellt hat, dass die Eignung des Fleisches zum menschlichen Verzehr kein eigenständiges Merkmal darstellt, das im Rahmen des Art. 13 VO Nr. 3665/87 von Bedeutung ist.

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit dem erwähnten Beschluss vom 9.12.2002 (VII B 102/02, juris) inzwischen bestätigt.

  • BFH, 12.06.1979 - VII R 32/74
    Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2003 - IV 68/00
    Es entsprach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur früheren nationalen Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 Zollgesetz (ZG), dass die in dieser Bestimmung normierte Beschaffenheitsvermutung widerlegt werden konnte, wenn bewiesen wurde, dass jede Möglichkeit des gesetzlichen Schlusses wegfiel, was den vom Zollbeteiligten zu erbringenden Nachweis erforderte, dass der nicht geprüfte Teil der Ware anders beschaffen war als der geprüfte Teil (vgl. BFH, Urteil vom 9.12.1986 - VII R 170/82 -, juris; Urteil vom 12.6.1979 - VII R 32/74 -, juris).

    Zur Widerlegung der Beschaffenheitsvermutung des § 17 Abs. 2 ZG wurde von der Rechtsprechung gefordert, dass in der Tatsacheninstanz das Gegenteil festgestellt wird und zwar in einer Weise, dass jede Möglichkeit des gesetzlichen Schlusses wegfällt (vgl. BFH, Urteil vom 9.12.1986 - VII R 170/82 -, juris; Urteil vom 12.6.1979 - VII R 32/74 -, juris).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister

    Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2003 - IV 68/00
    Zwischenzeitlich hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 11.7.2002 - C-210/00, juris - entschieden, dass die Sanktionsregelung des Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. a) VO Nr. 3665/87 nicht gegen höherrangiges Rechts verstößt.
  • FG Hamburg, 29.05.2002 - IV 14/00

    Zulässigkeit der Teilbeschau, wenn nicht angegeben wird, dass die Waren in sich

    Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2003 - IV 68/00
    Im Übrigen hat der erkennende Senat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bereits entschieden, dass ein Ausführer aus der Nichtuntersuchung der Rückstellprobe keine für ihn günstigen Folgerungen hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware ziehen kann (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 29.5.2002 - IV 14/00 - BFH, Urteil vom 13.2.1979 - VII R 84/75 -, juris).
  • FG Hamburg, 13.08.2002 - IV 32/99

    Gewährung von Ausfuhrerstattung

    Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2003 - IV 68/00
    Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass aus der gesonderten Erwähnung der zur menschlichen Ernährung bestimmten Erzeugnisse in Art. 13 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 nicht gefolgert werden darf, dass diese Vorschrift unterschiedliche Anforderungen an Erzeugnisse stellt abhängig davon, ob sie zur menschlichen Ernährung bestimmt sind oder nicht (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 13.8.2002 - IV 32/99 - und 20.2.2002 - IV 299/99 -, juris).
  • FG Hamburg, 10.12.2001 - IV 75/99

    Durchführung einer Zollbeschau bei der Ausfuhr lebender Tiere

    Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2003 - IV 68/00
    Im Hinblick auf die nunmehr zur Anwendung kommende gemeinschaftsrechtliche Vorschrift des Art. 70 Abs. 1 ZK nimmt der erkennende Senat an, dass die gesetzliche Fiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK abschließend ist und nur auf Antrag durch eine zusätzliche Beschau nach Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 2 ZK hinsichtlich des ursprünglich nicht beschauten Teils korrigiert werden kann (vgl. insoweit bereits FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2001 - IV 75/99 -, juris; in diesem Sinne ebenso Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, Art. 70 ZK, Rdnr. 4).
  • BFH, 13.02.1979 - VII R 84/75
  • EuGH, 09.10.1973 - 12/73

    Muras / Hauptzollamt Hamburg Jonas

  • FG Hamburg, 24.03.2004 - IV 19/04

    Ausfuhrerstattung: Umfang einer repräsentativen Probe

    Im Unterschied zu der früheren gesetzlichen Vermutung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Zollgesetz (BGBl. I 1961, S. 737, im Folgenden: ZG), die durch alle insoweit geeigneten Beweismittel widerlegt werden konnte (§ 17 Abs. 3 ZG), ist die gesetzliche Fiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK abschließend und kann nur auf Antrag durch eine zusätzliche Beschau hinsichtlich des ursprünglich nicht beschauten Teils korrigiert werden (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 10.12.2003 - IV 68/00 und75/00 - und 10.12.2001 - IV 75/99 - ebenso Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, Art. 70 ZK, Rdnr. 4).

    Darf indes ein Los Geflügelfleisch, das die in Art. 7 Abs. 3 und 4 VO Nr. 1538/91 niedergelegten Fehlertoleranzen nicht überschreitet, aus dem Drittland eingeführt bzw. in der Gemeinschaft vermarktet werden (argumentum e contrario Art. 7 Abs. 6 VO Nr. 1538/91), so vermag der Senat keinen Grund dafür zu erkennen, warum ein solches Erzeugnis nicht auch unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung in ein Drittland ausgeführt werden darf, im Gegenteil: In Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 800/1999 hat der Gemeinschaftsverordnungsgeber festgeschrieben, dass eine Ausfuhrerstattung nicht gewährt wird, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind, wobei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Urteile vom 19.11.1998 - C-235/97 -, juris, und 9.10.1973 - 12/73 -, juris) die Prüfung der handelsüblichen Qualität der Ausfuhrware maßgeblich davon bestimmt wird, ob das Erzeugnis im Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung objektiv unter normalen Bedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarktet werden könnte (vgl. hierzu auch FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2003 - IV 68/00 - sowie BFH, Beschluss vom 9.12.2002 - VII B 102/02 -, juris).

  • FG Hamburg, 24.03.2004 - IV 218/01

    Ausfuhrerstattung: Umfang einer repräsentativen Probe - Beschaffenheit des

    Im Unterschied zu der früheren gesetzlichen Vermutung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Zollgesetz (BGBl. I 1961, S. 737, im Folgenden: ZG), die durch alle insoweit geeigneten Beweismittel widerlegt werden konnte (§ 17 Abs. 3 ZG), ist die gesetzliche Fiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK abschließend und kann nur auf Antrag durch eine zusätzliche Beschau hinsichtlich des ursprünglich nicht beschauten Teils korrigiert werden (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 10.12.2003 - IV 68/00 und75/00 - und 10.12.2001 - IV 75/99 - ebenso Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, Art. 70 ZK, Rdnr. 4).
  • FG Hamburg, 24.03.2004 - IV 160/00

    Ausfuhrerstattung: Abrücken vom Untersuchungsergebnis der ZPLA durch das

    Dieser ist etwa, wenn er bei der Probenentnahme im Rahmen der Zollbeschau anwesend ist und den Umfang der Probenentnahme nicht rügt oder versäumt, gem. Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK eine zusätzliche Zollbeschau zu verlangen, in einem späteren Verfahren mit dem Einwand präkludiert, die Probe habe einen zu geringen Umfang gehabt (soFG Hamburg, Urt. vom 10.12.2003, IV 68/00).
  • FG Hamburg, 28.04.2008 - 4 K 165/05

    Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Marzipanbroten

    Der erkennende Senat geht in gefestigter Rechtsprechung unter Hinweis auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Urteile vom 19.11.1998, C-235/97, [...], und09.10.1973, 12/73, [...]) davon aus, dass die Voraussetzung des Art. 13 Unterabsatz 1 VO Nr. 366587 - scil. die handelsübliche Qualität der Ausfuhrware - nur dann erfüllt ist, wenn das Erzeugnis im Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung objektiv unter normalen Bedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarktet werden könnte (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 17.02.2005, IV 247/01, [...]; Urteil vom 10.12.2003, IV 68/00, [...]; Urteil vom 05.11.2003, IV 238/00, [...]).
  • FG Hamburg, 17.02.2005 - IV 247/01

    Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Rindfleisch bei zweimaligem

    Der erkennende Senat geht in gefestigter Rechtsprechung unter Hinweis auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Urteile vom 19.11.1998 - C-235/97 -, juris, und 9.10.1973 - 12/73 -, juris) davon aus, dass die Voraussetzung des Art. 13 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 - scil. die handelsübliche Qualität der Ausfuhrware - nur dann erfüllt ist, wenn das Erzeugnis im Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung objektiv unter normalen Bedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarktet werden könnte (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2003 - IV 68/00 -, juris; Urteil vom 5.11.2003 - IV 238/00 -, juris).
  • FG Hamburg, 17.02.2005 - IV 249/01

    Handelsübliche Qualität von Rindfleisch bei zweimaligem Einfrieren

    Der erkennende Senat geht in gefestigter Rechtsprechung unter Hinweis auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Urteile vom 19.11.1998 - C-235/97 -, juris, und 9.10.1973 - 12/73 -, juris) davon aus, dass die Voraussetzung des Art. 13 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 - scil. die handelsübliche Qualität der Ausfuhrware - nur dann erfüllt ist, wenn das Erzeugnis im Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung objektiv unter normalen Bedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarktet werden könnte (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2003 - IV 68/00 -, juris; Urteil vom 5.11.2003 - IV 238/00 -, juris).
  • FG Hamburg, 19.05.2011 - 4 K 140/10

    Zollamtliche Beschaffenheitsbeschau von Basmati- Reis

    Es entspricht nämlich ebenfalls gefestigter Rechtsprechung (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 06.05.2004, IV 408/02, juris; FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2003, IV 68/00, juris; FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 27.10.2003, IV 158/01, juris), dass diese Dienstvorschrift der Bundesfinanzverwaltung das Ermessen der Zollbehörden in der Weise bindet, dass eine Unterschreitung der in der Dienstanweisung VSF Z 07 12 festgeschriebenen Mindestprobenmengen a limine einen Ermessensfehler darstellt mit der Folge, dass das Ergebnis einer solchen fehlerhaften Teilbeschau nicht gemäß Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK auf alle in der Anmeldung bezeichneten Waren übertragen werden darf.
  • FG Hamburg, 19.06.2007 - 4 K 50/05

    Widerlegung der Fiktion des Art. 70 Abs. 1 ZK

    Das Finanzgericht Hamburg hat bereits wiederholt entschieden, dass die gesetzliche Fiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK nur durch eine zusätzliche Beschau nach Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 2 ZK hinsichtlich des ursprünglich nicht beschauten Teils korrigiert werden kann (Urteil vom 10. Dezember 2001 IV 75/99, ZfZ 2002, 276 und Urteil vom 10. Dezember 2003 IV 68/00, StE 2004, 202; so auch Witte/Henke, Zollkodex, Art. 20, Rdnr. 2).
  • FG Hamburg, 19.05.2011 - 4 K 99/10

    Zollamtliche Beschaffenheitsbeschau von Basmati- Reis

    Es entspricht nämlich ebenfalls gefestigter Rechtsprechung (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 06.05.2004, IV 408/02, juris; FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2003, IV 68/00, juris; FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 27.10.2003, IV 158/01, juris), dass diese Dienstvorschrift der Bundesfinanzverwaltung das Ermessen der Zollbehörden in der Weise bindet, dass eine Unterschreitung der in der Dienstanweisung VSF Z 07 12 festgeschriebenen Mindestprobenmengen a limine einen Ermessensfehler darstellt mit der Folge, dass das Ergebnis einer solchen fehlerhaften Teilbeschau nicht gemäß Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 ZK auf alle in der Anmeldung bezeichneten Waren übertragen werden darf.
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