Rechtsprechung
RG, 22.11.1918 - IV 740/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Genügt für den Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei die Absicht des Täters, das hehlerisch Erworbene zur Erzielung eines dauernden Gewinns in seinem Gewerbebetriebe zu veräußern?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 53, 155
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 27.02.2014 - 1 StR 15/14
Gewerbsmäßige Hehlerei (Begriff der Gewerbsmäßigkeit: Wiederholungsabsicht)
Die Revisionen und der Generalbundesanwalt weisen zutreffend darauf hin, dass - anders als das Landgericht meint - beim einmaligen Sichverschaffen mehrerer gestohlener Gegenstände die Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei nicht daraus geschlossen werden kann, dass die Hehlerware anschließend sukzessive nur einzeln verkauft wird (vgl. Reichsgericht, Urteil vom 22. November 1918 - IV 740/18, RGSt 53, 155; BGH, Urteil vom 19. Juni 1952 - 5 StR 491/52;… Fischer, StGB, 61. Aufl., Vor § 52 Rn. 61a mwN; vgl. auch (jeweils zu § 146 Abs. 1 StGB) BGH, Beschlüsse vom 1. September 2009 - 3 StR 601/08, NStZ 2010, 148, 149; vom 2. Februar 2011 - 2 StR 511/10, NStZ 2011, 515, 516). - BGH, 02.12.1954 - 3 StR 120/54
Rechtsmittel
Allein deshalb, weil der Angeklagte die Besteckrohlinge angekauft hat, um sie in seinem Gewerbebetrieb nach Bearbeitung zu veräußern, ist seine Handlungsweise allerdings noch nicht notwendig gewerbsmässig, auch wenn wiederholte Ankäufe erfolgt sind (RGSt 53, 155). - BGH, 15.10.1953 - 3 StR 462/52
Rechtsmittel
Das ist ständige Rechtsprechung (vgl. RGSt 53, 155; 54, 185; RG Goltd Arch 48, 442). - BGH, 19.06.1952 - 5 StR 491/52
Rechtsmittel
Der hehlerische Ankauf und die hehlerische Verwertung stellen eine natürliche Handlungseinheit dar; die einzelnen Verwertungshandlungen sind daher keine wiederholten, wenn auch in Fortsetzungszusammenhange begangenen Hehlereihandlungen (vgl RGSt 53, 155).