Rechtsprechung
   FG Nürnberg, 26.10.2006 - IV 83/2006   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,10107
FG Nürnberg, 26.10.2006 - IV 83/2006 (https://dejure.org/2006,10107)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 26.10.2006 - IV 83/2006 (https://dejure.org/2006,10107)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - IV 83/2006 (https://dejure.org/2006,10107)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,10107) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten; Einbindung eines Arbeitszimmers in die häusliche Sphäre; Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung; Tätigkeitsmittelpunkt eines Gerichtsvollziehers

  • beck.de PDF, S. 11
  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 5; ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5
    Geschäftszimmer eines Gerichtsvollziehers als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung

  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5
    Geschäftszimmer eines Gerichtsvollziehers als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Geschäftszimmer eines Gerichtsvollziehers als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer - Tätigkeitsmittelpunkt eines Gerichtsvollziehers

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 23.05.2006 - VI R 21/03

    (Häusliches Arbeitszimmer: vorab entstandene Werbungskosten, Aufwendungen für das

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.10.2006 - IV 83/06
    Der Streitfall lasse sich daher mit dem vom BFH mit Urteil vom 23. Mai 2006 (Az. VI R 21/03) entschiedenen Fall vergleichen, bei dem der Arbeitgeber die Arbeitsfläche in den Firmenräumen verringert habe und dadurch der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dort liege, wo die qualitativ höherwertigere Tätigkeit erbracht werde.

    Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Würdigung lediglich eine indizielle Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteile vom 23.05.2006, VI R 21/03, BStBl. II 2006, 600; vom 06.07.2005 IX R 87/03, BStBl. II 2006, 18; Blümich/Wied, EStG, § 4 Rz. 854; Schmidt/Heinicke, EStG, § 4 Rz. 594).

    Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen unbeschränkten Werbungskostenabzug sind zwar dann nicht erfüllt, wenn der qualitative Schwerpunkt einer Betätigung außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt oder wenn der Aufgabenbereich des Steuerpflichtigen so vielfältig und gestreut ist, dass seine Betätigung keinem konkreten Mittelpunkt zugeordnet werden kann (vgl. BFH-Urteil a.a.O. in BStBl. II 2006, 600).

    Der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung kann jedoch im häuslichen Arbeitszimmer liegen, wenn der Steuerpflichtige in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung am häuslichen Arbeitsplatz und außerhalb dieses häuslichen Arbeitsplatzes ableistet (vgl. BFH-Urteil a.a.O. in BStBl. II 2006, 600).

    Im Übrigen könnte der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung auch dann im häuslichen Arbeitszimmer liegen, wenn ein weiterer qualitativer Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers im Außendienst läge und dann eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung teilweise am häuslichen Arbeitsplatz und teilweise im Außendienst erbracht wird (vgl. BFH-Urteil a.a.O. in BStBl. II 2006, 600).

  • BFH, 15.12.2004 - XI R 14/03

    Büroräume im Souterrain des selbstgenutzten Einfamilienhauses als häusliches

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.10.2006 - IV 83/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Arbeitsraum, der nach seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (vgl. BFH-Urteile vom 15.12.2004 XI R 14/03, HFR 2005, 1068; vom 23.01.2003 IV R 71/00, BStBl. II 2004, 43; vom 20.11.2003 IV R 3/02, BStBl. II 2005, 203).

    Dass in den Räumen auch Sprechstunden und Besprechungen sowie die Betreuung von Auszubildenden stattfinden, spricht lediglich für die berufliche bzw. betriebliche Nutzung der Räume, ohne diese indes der Einbindung in die private Sphäre zu entziehen (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.2004 XI R 14/03, HFR 2005, 1068).

  • BFH, 06.07.2005 - XI R 87/03

    Tankstelle ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung eines

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.10.2006 - IV 83/06
    Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Würdigung lediglich eine indizielle Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteile vom 23.05.2006, VI R 21/03, BStBl. II 2006, 600; vom 06.07.2005 IX R 87/03, BStBl. II 2006, 18; Blümich/Wied, EStG, § 4 Rz. 854; Schmidt/Heinicke, EStG, § 4 Rz. 594).

    Diese Fallgestaltung ist in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 Alternative 2 EStG 2002 ausdrücklich geregelt und führt nach Satz 3 Halbsatz 1 dieser Bestimmung lediglich zu einer auf 1.250 EUR begrenzten Anerkennung der Aufwendungen (vgl. BFH-Urteil a.a.O. in BStBl. II 2006, 18).

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.10.2006 - IV 83/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Arbeitsraum, der nach seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (vgl. BFH-Urteile vom 15.12.2004 XI R 14/03, HFR 2005, 1068; vom 23.01.2003 IV R 71/00, BStBl. II 2004, 43; vom 20.11.2003 IV R 3/02, BStBl. II 2005, 203).

    Ebenso ist es nicht ausreichend für den unbegrenzten Abzug der Aufwendungen, dass das häusliche Arbeitszimmer die zentrale Ausgangs- und Anlaufstelle der betrieblichen und beruflichen Betätigung ist (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2003 IV R 71/00, BStBl. II 2004, 43).

  • BFH, 27.08.2002 - XI B 9/02

    Häusliches Arbeitszimmer; Abzugsbeschränkung; Leistung des ArbN-Ehegatten

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.10.2006 - IV 83/06
    Unmaßgeblich ist insoweit, dass ein im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses angestellter Ehegatte die geschuldete Arbeitsleistung zu 100% im häuslichen Arbeitszimmer erbringt (vgl. BFH-Beschluss vom 27.08.2002 XI B 9/02, BFH/NV 2003, 151).
  • BFH, 28.06.2006 - IV B 75/05

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.10.2006 - IV 83/06
    Der Schwerpunkt der beruflichen Betätigung ist im Wege einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen festzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 28.06.2006 IV B 75/05, BFH/NV 2006, 2243).
  • BFH, 20.11.2003 - IV R 3/02

    Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Nürnberg, 26.10.2006 - IV 83/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Arbeitsraum, der nach seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (vgl. BFH-Urteile vom 15.12.2004 XI R 14/03, HFR 2005, 1068; vom 23.01.2003 IV R 71/00, BStBl. II 2004, 43; vom 20.11.2003 IV R 3/02, BStBl. II 2005, 203).
  • FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 4 K 3694/15

    Keine Werbungskostenabzugsbegrenzung für das Arbeitszimmer eines

    Lediglich in dem Fall, in dem ein Gerichtsvollzieher kein zusätzliches außerhäusliches Arbeitszimmer unterhalte und mehr als 50% der Fälle im Innendienst erledige, könnten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer unbeschränkt abgezogen werden (Finanzgericht [FG] Nürnberg, Urteil vom 26. Oktober 2006 IV 83/2006).

    Unter Verweis auf das Urteil des FG Nürnberg vom 26. Oktober 2006 (IV 83/2006) vertritt das FA zudem die Auffassung, dass der (geringe) Besucherverkehr sowie die Betreuung einer Auszubildenden lediglich die berufliche Nutzung des Hauptbüros begründeten, dieses aber nicht der häuslichen Sphäre entzögen.

    Im Fall des FG Nürnberg vom 26. Oktober 2006 (IV 83/2006) habe der Gerichtsvollzieher lediglich ein häusliches Arbeitszimmer unterhalten.

    Diese Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers (Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und Vereinbarung von Ratenzahlungen) sind nicht bloße Hilfs- und Nebenfunktionen für die Außendiensttätigkeit des Gerichtsvollziehers, sondern gehören zu dem Kernbereich seines Berufs (FG Nürnberg, Urteil vom 26. Oktober 2006 IV 83/2006).

  • FG Baden-Württemberg, 21.01.2013 - 9 K 2096/12

    Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers

    (c) Die Berufung des Kläger auf das Urteil des FG Nürnberg vom 26. Oktober 2006 IV 83/2006, DStRE 2007, 595 - 597 (Gerichtsvollzieher) geht fehl.
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2014 - 13 K 146/13

    Abzugsbegrenzung für häusliches Arbeitszimmer eines Gerichtsvollziehers

    b) Nichts Anderes folgt aus dem BFH-Urteil vom 23. Mai 2006 VI R 21/03, BStBl II 2006, 600, auf das sich das FG Nürnberg im Urteil vom 26. Oktober 2006 IV 83/2006, DStRE 2007, 595 bezieht.

    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO wegen Divergenz zum Urteil des FG Nürnberg vom 26. Oktober 2006 IV 83/2006, DStRE 2007, 595 zugelassen.

  • FG Düsseldorf, 17.06.2011 - 16 K 2791/09

    Anspruch eines Richters auf Berücksichtigung von Aufwendungen für sein häusliches

    Für den Kläger gelte insoweit nichts anderes als für einen im Außendienst tätigen Verkaufsleiter (BFH-Urteil VI R 104/01), einen Vertriebsingenieur (BFH-Urteil VI R 86/01), einen Kfz-Schadensgutachter (BFH-Urteil VI R 84/02) und einen Gerichtsvollzieher (FG Nürnberg, Urteil vom 26.10.2006, DStRE 2007, 595).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht