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   BFH, 24.11.1950 - IV 91/50 U   

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https://dejure.org/1950,3
BFH, 24.11.1950 - IV 91/50 U (https://dejure.org/1950,3)
BFH, Entscheidung vom 24.11.1950 - IV 91/50 U (https://dejure.org/1950,3)
BFH, Entscheidung vom 24. November 1950 - IV 91/50 U (https://dejure.org/1950,3)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten bei Richtern, die keinen Arbeitsplatz an ihrer Gerichtsstelle - Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gleichgelagerter Fälle - Grundsätze zur Anerkennung häuslicher Arbeitszimmer von Arbeitnehmern, die ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 55, 59
  • DB 1951, 90
  • BStBl III 1951, 23
  • BStBl III 1961, 23
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • RFH, 28.11.1934 - VI A 924/34
    Auszug aus BFH, 24.11.1950 - IV 91/50 U
    Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs seit seiner grundlegenden Entscheidung VI A 924/34 vom 28. November 1934 (Slg. Bd. 37 S. 100, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1935 S. 125, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1935 Nr. 209) dahingehend, daß die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei richterlichen Beamten, die kein eigenes Arbeitszimmer bei der Behörde haben, nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind, bedeute eine Abkehr von seiner seit 1922 und noch 1932 vertretenen gegenteiligen Auffassung (Urteil des Reichsfinanzhofs III A 371/22 vom 19. Oktober 1922, Slg. Bd. 11 S. 238) und werde der Entwicklung der Verhältnisse nicht mehr gerecht.

    Das Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 924/34 gelte in seinen grundsätzlichen Ausführungen auch heute noch.

    Er bedeutet eine schärfere Unterscheidung zwischen dienstlicher Aufwendung und privater Lebenshaltung, die durch die Rechtsprechung des VI. Senats des Reichsfinanzhofs angebahnt worden war (Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 924/34 vom 28. November 1934), und überhaupt eine Verschärfung des Rechtszustandes gegenüber dem Einkommensteuergesetz 1925 (Blümich, EStG 5. Aufl. Anm. 1 zu § 12 S. 423, Begründung, RStBl. 1935 S. 41, vgl. Becker, StuW 1938 Sp. 1023 ff).

  • RFH, 19.10.1922 - III A 371/22
    Auszug aus BFH, 24.11.1950 - IV 91/50 U
    Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs seit seiner grundlegenden Entscheidung VI A 924/34 vom 28. November 1934 (Slg. Bd. 37 S. 100, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1935 S. 125, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1935 Nr. 209) dahingehend, daß die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei richterlichen Beamten, die kein eigenes Arbeitszimmer bei der Behörde haben, nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind, bedeute eine Abkehr von seiner seit 1922 und noch 1932 vertretenen gegenteiligen Auffassung (Urteil des Reichsfinanzhofs III A 371/22 vom 19. Oktober 1922, Slg. Bd. 11 S. 238) und werde der Entwicklung der Verhältnisse nicht mehr gerecht.
  • BFH, 10.03.1955 - IV 633/54 U

    Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug als Werbungskosten - Feststellbarkeit der

    Ist die Trennung nicht oder nur unter Schwierigkeiten möglich, so kann ein Abzug nach der Rechtsprechung des Senats auch nicht teilweise zugelassen werden (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 91/50 U vom 24. November 1950, Slg.Bd. 55 S. 59, Bundessteuerblatt - BStBl. - 1951 III S. 23).

    In der erwähnten Entscheidung IV 91/50 U hat der Senat die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung gerechnet und will nur unter ganz besonderen Umständen eine Ausnahme zulassen.

  • BFH, 03.12.1957 - I 231/56 S

    Steuerrechtliche Behandlung des "Gehalts" der Ehefrau, die im Betrieb des Mannes

    Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und das Bestreben, in die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten nicht einzudringen, verlangen bei der Besteuerung der Ehegatten eine gewisse typisierende Betrachtungsweise (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 91/50 U vom 24. November 1950, BStBl 1951 III S. 23; Hartz in "Der Betrieb" 1957 S. 828).
  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2006 - 4 K 78/06

    Zur Abgrenzung eines --bloßen-- Lagerraums von einem häuslichen Arbeitszimmer

    Darüber hinaus sind derartige Räume typischerweise mit Bücher- und Aktenschränken bzw. -regalen, Aktenbock und ähnlichen "Büromöbeln" sowie mit Büchern, Aktenordnern, Schreibmaschinen bzw. Computern und ähnlichen Arbeitsmitteln ausgestattet (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1950 IV 91/50 U, BStBl III 1951, 23; BFH-Urteil vom 14. November 1958 VI 91/57 U, BStBl III 1959, 47; BFH-Urteil vom 21. Januar 1966 VI 92/64, BStBl III 1966, 219; BFH-Urteil vom 19. April 1985 VI R 198/83, BFH/NV 1986, 202; BFH-Urteil vom 19. September 2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139, 141, 142).
  • BFH, 21.01.1966 - VI 92/64

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten eines

    Im BFH-Urteil IV 91/50 U vom 24. November 1950 (BStBl 1951 III S. 23, Slg. Bd. 55 S. 59) wurden die Aufwendungen eines Richters für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten anerkannt.
  • BFH, 25.09.1956 - I 256/55 U

    Einkommensteuerrechtliche Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten bei

    Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat mehrfach ausgesprochen, daß eine überspitzte Anwendung der sogenannten typischen Betrachtungsweise abzulehnen sei; sie will die typisierende Betrachtung nur mit einer gewissen Vorsicht angewandt wissen (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 91/50 U vom 24. November 1950, Slg. Bd. 55 S. 59, BStBl 1951 III S. 23, wo insbesondere auf die Ausführungen Enno Beckers hingewiesen ist).
  • BFH, 13.12.1962 - IV 10/61 S
    Eine klare Trennung, inwieweit betriebliche oder private Gründe für Zwischenheimfahrten gegeben sind, ist nicht möglich (vgl. unter anderem Urteile des Bundesfinanzhofs IV 633/54 U vom 10. März 1955, a.a.O., und IV 91/50 U vom 24. November 1950, BStBl 1951 III S. 23, Slg. Bd. 55 S. 59).
  • BFH, 14.11.1958 - VI 91/57 U

    Beurteilung von häuslichen Verhältnissen bei der Besteuerung - Bewertung der

    Der Bundesfinanzhof hat sich den vom Reichfinanzhof entwickelten Grundsätzen angeschlossen, wenn er auch in den Urteilen IV 91/50 U vom 24. November 1950 (Bundessteuerblatt - BStBl - 1951 III S. 23, Slg. Bd. 55 S. 59) und IV 92/50 U vom 1. Dezember 1950 (BStBl 1951 III S. 42, Slg. Bd. 55 S. 108), welche die Arbeitszimmer eines Richters und eines Hochschullehrers zum Gegenstand hatten, die Möglichkeit der Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bejahte.
  • BFH, 08.11.1956 - IV 309/55 U

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Richters

  • BFH, 06.06.1957 - IV 158/56 U

    Krankheitskosten als Aufwendungen der Lebenshaltung

  • BFH, 11.12.1951 - IV 182/51 U

    Bindung der Finanzgerichte an die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofes -

  • BFH, 01.12.1950 - IV 92/50 U

    Steuerpflicht von Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers; Anmietung eines

  • BFH, 18.05.1961 - IV 333/59 U

    Aufwendungen freiberuflich Tätiger oder Gewerbetreibender für Büroräume,

  • BFH, 08.11.1955 - I 176/55 U

    Kosten eines Fernsprechanschlusses in der Wohnung eines Gesellschafters einer OHG

  • BFH, 12.07.1955 - I 227/54 U
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.04.1996 - 1 V 1040/96
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