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   RFH, 25.09.1935 - IV A 97/34   

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https://dejure.org/1935,54
RFH, 25.09.1935 - IV A 97/34 (https://dejure.org/1935,54)
RFH, Entscheidung vom 25.09.1935 - IV A 97/34 (https://dejure.org/1935,54)
RFH, Entscheidung vom 25. September 1935 - IV A 97/34 (https://dejure.org/1935,54)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 23.07.1998 - VII R 141/97

    Haftungsbescheid; Zuständigkeit; Sachaufklärungspflicht

    Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 ein Verwaltungsakt, der einen rechtserheblichen Vorteil begründet, außerhalb der Jahresfrist des § 130 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 zurückgenommen werden darf, wenn er durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung erwirkt worden ist, daß Arglist bereits vorliegt, wenn der Steuerpflichtige bei der Behörde einen Irrtum durch Vorspiegelung unwahrer oder Unterdrückung wahrer Tatsachen hervorgerufen oder aufrechterhalten hat (vgl. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Aufl., § 123 Tz. 2 a; Schwarz/Frotscher, AO 1977, § 130 Rz. 26), daß der Begünstigte das unlautere Mittel nicht selbst angewandt haben und sich arglistiges Verhalten eines Dritten, z.B. seines Steuerberaters, zurechnen lassen muß (vgl. List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 130 AO 1977 Rz. 34; Rüsken in Klein, a.a.O., § 130 Tz. 8; Beermann/von Wedelstädt, Steuerliches Verfahrensrecht, § 130 AO 1977 Rz. 10, 14, und Urteil des Reichsfinanzhofs vom 25. September 1935 IV A 97/34, RFHE 38, 196, RStBl 1935, 1353; Schwarz/Frotscher, a.a.O., § 130 Rz. 23; Tipke/Kruse, a.a.O., § 130 AO 1977 Tz. 6), daß der Täuschende bewußt, d.h. vorsätzlich oder mit bedingtem Vorsatz, auf den Willen des Getäuschten einwirken muß und grobe Fahrlässigkeit nicht genügt, und daß zwischen dem unlauteren Mittel --hier der Täuschung-- und der Gewährung des Erlasses ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muß (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. August 1961 IV 320/59 U, BFHE 73, 611, BStBl III 1961, 488).
  • BFH, 10.08.1961 - IV 320/59 U

    Zulässigkeit des Widerrufs einer Stundung mit rückwirkender Kraft aufgrund der

    Sollte nur der Vertreter des Bf. die Stundungsverfügung durch unlautere Mittel veranlaßt haben - nach der Erklärung des Bf. vom 12. Juli 1957 und nach dem Akteninhalt ist dies jedoch nicht anzunehmen -, so müßte auch in diesem Falle der Bf. dies gegen sich gelten lassen (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs IV A 97/34 vom 25. September 1935, Slg. Bd. 38 S. 196).
  • BFH, 18.04.1961 - I 79/60 U

    Ursächlichkeit zwischen Bestechung und unrichtiger Steuerfestsetzung als

    (§ 102 Abs. 2 AO) steht ihrem Handeln gleich (Urteil des Reichsfinanzhofs IV A 97/34 vom 25. September 1935, RStBl 1935 S 1353).
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