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   BGH, 04.07.1957 - IV ARZ 5/57   

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BGH, 04.07.1957 - IV ARZ 5/57 (https://dejure.org/1957,846)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1957 - IV ARZ 5/57 (https://dejure.org/1957,846)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1957 - IV ARZ 5/57 (https://dejure.org/1957,846)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1957, 1400 (Ls.)
  • FamRZ 1957, 314
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 06.07.2021 - II ZR 97/21

    Selbstablehnung von Richtern am BGH: Besorgnis der Befangenheit wegen Mitwirkung

    Zwar kann es die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn der zuständige Richter und ein Verfahrensbeteiligter nicht nur demselben Gericht angehören, sondern zugleich Mitglieder eines Spruchkörpers sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57, LM § 42 ZPO Nr. 2 und vom 12. September 2018 - RiZ 2/16, NJW-RR 2019, 123 Rn. 11 mwN; BFH, BFH/NV 2019, 37 Rn. 12).

    Hier kommt hinzu, dass die gemeinsame Zugehörigkeit zum selben Senat mittlerweile geraume Zeit zurückliegt (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3550, 3551; BGH, Beschluss vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57, LM § 42 ZPO Nr. 2; BFH, BFH/NV 2019, 37 Rn. 12; OLG Dresden, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 4 W 610/19, juris Rn. 4), nämlich mehr als zehn Jahre mit dem Beklagten zu 3, der Ende September 2010 in den Ruhestand getreten ist, und mehr als vier Jahre mit dem Beklagten zu 1, der Ende Februar 2017 in den Ruhestand getreten ist.

    Zwar können nahe persönliche Beziehungen des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten geeignet sein, Misstrauen eines Verfahrensbeteiligten in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57, LM § 42 ZPO Nr. 2, vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03, juris Rn. 2, vom 29. Juni 2009 - I ZR 168/06, juris Rn. 5, vom 24. April 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 28, vom 2. Dezember 2015 - RiZ (R) 1/15, juris Rn. 3, vom 22. November 2017 - RiZ 2/16, juris Rn. 4 und vom 19. November 2020 - V ZB 59/20, NJW-RR 2021, 187 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 12.09.2018 - RiZ 2/16

    Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes in Angelegenheiten der

    Zwar kann es die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn der abgelehnte Richter und ein Verfahrensbeteiligter nicht nur - was in Bundesrichter betreffenden Verfahren aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 61 Abs. 2 Satz 2 DRiG vor dem Dienstgericht des Bundes regelmäßig der Fall ist - demselben Gericht angehören, sondern zugleich Mitglieder eines Spruchkörpers sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57, LM Nr. 2 zu § 42 ZPO; BFH, Beschluss vom 14. November 1988 - VIII S 12/88, juris; MünchKommZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 42 Rn. 17).
  • BGH, 08.12.2021 - XII ARZ 39/21

    Richterablehnung in einer Betreuungssache: Zuständiges Gericht bei

    Ein Kollegialitätsverhältnis kann für sich genommen nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 7. November 2018 - IX ZA 16/17, NJW 2019, 308; vom 26. August 2009 - 2 ARs 363/09, wistra 2009, 446; vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03, BGHReport 2005, 1350 und vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57, FamRZ 1957, 314).

    (1) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Kollegialitätsverhältnis nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 7. November 2018 - IX ZA 16/17 - NJW 2019, 308 Rn. 6; vom 26. August 2009 - 2 ARs 363/09 - wistra 2009, 446; vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03 - BGHReport 2005, 1350 und vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57 - FamRZ 1957, 314; BVerfG NJW 2004, 3550, 3551 mwN; BVerwG NVwZ-RR 2013, 343 Rn. 5).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.10.2008 - 10 A 10805/08

    Richter nicht befangen

    Was die Person des Justizministers anbelangt, so kommt in diesem Zusammenhang zudem hinzu, dass dessen Tätigkeit am Verfassungsgerichtshof bereits vor über zwei Jahren ihr Ende gefunden hat und er überdies auch nicht etwa selbst Verfahrensbeteiligter, sondern lediglich Vertreter des Beklagten ist; insofern ist indessen allgemein anerkannt, dass in Fällen dieser Art unter dem Gesichtspunkt eines Kollegialitätsverhältnisses eine begründete Besorgnis der Befangenheit ohnehin nicht hergeleitet werden kann (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57 -, Bundesfinanzhof , Beschluss vom 20. August 1981 - IV B 19/79 - sowie Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 1 BvR 336/04 -).
  • OLG Celle, 27.11.2017 - 13 Kap 1/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren ARFB gegen VW und Porsche: Befangenheitsanträge

    Jedoch bedarf es auch insoweit regelmäßig näherer, über das bloße Kollegialitätsverhältnis hinausgehender beruflicher oder privater Beziehungen der Richterkollegen zueinander (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 13. Aufl. § 42 Rn. 16; BGH NJW 1957, 1400; BVerwG NVwZ-RR 2013, 343), um die Befangenheit zu bejahen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.07.2009 - 1 M 52/09

    Gleichzeitige Entscheidung des Senats in derselben Besetzung über die zu einem

    Eine über das bloße Kollegialitätsverhältnis nicht hinausgehende Beziehung zwischen Richterkollegen vermag eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 04.07.1957 - IV ARZ 5/57 - FamRZ 1957, 314).
  • OLG Brandenburg, 26.03.2020 - 1 AR 57/19

    Geschäftsführer einer Prozesspartei ist Handelsrichter: Gesamte Kammer befangen!

    Die enge Zusammenarbeit von Richtern in einem Kollegialgericht führt regelmäßig zu einer persönlichen Beziehung zwischen ihnen, die ihre Unbefangenheit in Frage stellt, wenn einer von ihnen selbst als Partei am Rechtsstreit beteiligt ist (BGH, BeckRS 1957, 31386450; OLG Celle, Beschluss vom 17.3.2009, 9 W 20/09, zitiert nach juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.01.2001 - 2 M 4/01

    Voreingenommenheit des Richters durch Zugehörigkeit zum gleichen Gericht wie

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  • LAG Schleswig-Holstein, 06.11.2006 - AR 57/06

    Richterablehnung wegen Befangenheit

    Die Zugehörigkeit zum gleichen größeren Gericht allein genügt jedoch regelmäßig nicht (BGH NJW 1957, 1400).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2014 - 81 D 2.11

    Befangenheit; Besorgnis der - (verneint); Ablehnung; Disziplinarsache;

    Angesichts des Umstandes, dass die Rechtsanwältin ihren Beruf regelmäßig in ihren Kanzleiräumen ausübt und das Gebäude des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nur anlässlich konkret anstehender mündlicher Verhandlungen und Beratungen aufzusuchen hat, ergibt sich schließlich auch aus örtlichen Gründen ein geringeres Näheverhältnis, das schon gar nicht durch eine gewisse Geselligkeit [vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57 -, Ehe und Familie (später FamRZ) 1957, 314] gekennzeichnet ist.
  • BFH, 01.08.2001 - VII S 5/01

    Vollstreckungsmaßnahme - Befangenheit - Ausschluß eines Richters - Richter als

  • OLG Nürnberg, 16.03.2022 - 7 AR 165/22

    Begründete Selbstanzeigen aller Richter eines Amtsgerichts

  • VG Freiburg, 10.02.2011 - 6 K 100/11

    Befangenheit aller Berufsrichter einer Kammer wegen ehrenamtlichem Richter dieser

  • OLG Schleswig, 06.02.2023 - 16 W 8/23

    Befangenheit bei Mitgliedschaft im selben Spruchkörper eines Kollegialgerichts

  • BFH, 14.11.1988 - VIII S 12/88
  • BGH, 08.03.1972 - IV ARZ 5/72

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters

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