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   BGH, 10.10.1979 - IV ARZ 52/79   

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https://dejure.org/1979,2559
BGH, 10.10.1979 - IV ARZ 52/79 (https://dejure.org/1979,2559)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1979 - IV ARZ 52/79 (https://dejure.org/1979,2559)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1979 - IV ARZ 52/79 (https://dejure.org/1979,2559)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnung eines Arrestverfahrens als Familiensache - Zuständigkeit des Familiengerichts für ein Arrestverfahren bei Vorliegen einer Familiensache im Hauptsacheverfahren - Herstellung eines Bezugs zur Hauptsache bei der Einordnung eines Nebenverfahrens und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 191
  • MDR 1980, 216
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus BGH, 10.10.1979 - IV ARZ 52/79
    In entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO hat der Bundesgerichtshof den zuständigen Senat zu bestimmen (BGHZ 71, 264).

    Der Regelung des § 23 b Abs. 1 GVG liegt der Gedanke zugrunde, eine Zuständigkeitskonzentration für alle ehebezogenen Verfahren zu schaffen und den Parteien hierfür einen Richter mit der als notwendig erachteten besonderen Sachkunde zur Verfügung zu stellen (BGHZ 71, 264, 265).

  • BGH, 04.07.1979 - IV ARZ 21/79

    Auflösung und Verteilung von Hausrat unter Ehegatten als Familiensache -

    Auszug aus BGH, 10.10.1979 - IV ARZ 52/79
    Auch eine Hausratssache scheidet aus, weil Streitigkeiten über Ansprüche aus Verträgen über die Auseinandersetzung von Ehewohnung und Hausrat nicht im Verfahren nach der HausratVO geltend gemacht werden können und damit nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte fallen (BGH FamRZ 1979, 789).
  • BGH, 28.06.1978 - IV ARZ 47/78

    Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht;

    Auszug aus BGH, 10.10.1979 - IV ARZ 52/79
    Die Vereinbarung betraf nicht den ehelichen Güterstand der Parteien (vgl. BGH NJW 1978, 1923).
  • BGH, 14.06.1978 - IV ARZ 31/78

    Gerichtlicher Vergleich zwischen Eheleuten anlässlich ihrer Scheidung über

    Auszug aus BGH, 10.10.1979 - IV ARZ 52/79
    Nach diesem Sinn und Zweck der Regelung kann es für die Einordnung der Neben- und Folgeverfahren nicht ausschließlich auf deren prozessualen Streitgegenstand ankommen, sondern es kann auch der Bezug zur Hauptsache von Bedeutung sein (ebenso für die Vollstreckungsabwehrklage: BGH NJW 1978, 1811, 1812 = FamRZ 1978, 672, 673).
  • OLG Frankfurt, 10.02.1978 - 1 WF 33/78
    Auszug aus BGH, 10.10.1979 - IV ARZ 52/79
    Die überwiegende Ansicht stellt demgegenüber auf die Rechtsnatur des zu sichernden Anspruchs ab und erachtet ein Arrestverfahren dann als Familiensache, wenn das Hauptsacheverfahren Familiensache ist (OLG Frankfurt NJW 1978, 1012 = FamRZ 1978, 350; OLG Schleswig SchlHA 1978, 70; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 37. Aufl. § 621 Anm. 1; Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 919 Anm. 2 d; Zöller/Philippi, ZPO 12. Aufl. § 621 Anm. IX 2).
  • BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77

    Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen

    Auszug aus BGH, 10.10.1979 - IV ARZ 52/79
    Für die Abgrenzung der gerichtsinternen Zuständigkeit der Familiengerichte und -senate kommt es nicht auf die formelle Behandlung der Sache in den Vorinstanzen, sondern darauf an, ob nach sachlicher Beurteilung eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG vorliegt (BGHZ 72, 182 und ständige Rechtsprechung des Senats).
  • OLG Hamm, 31.10.1977 - 1 UF 294/77
    Auszug aus BGH, 10.10.1979 - IV ARZ 52/79
    Vereinzelt wird in der Rechtsprechung ein Abstellen auf diesen Anspruch mit der Begründung abgelehnt, daß er nicht Streitgegenstand des Arrestverfahrens sei (OLG Hamm NJW 1978, 57 [OLG Hamm 31.10.1977 - 1 UF 294/77]; ebenso - nach einem Redaktionsvermerk in FamRZ 1978, 128 - OLG Bremen in einer nichtveröffentlichten Entscheidung).
  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Streitgegenstand eines auf ein Unterlassungsgebot gerichteten Verfügungsverfahrens ist der prozessuale Anspruch des Antragstellers auf Sicherung des materiell-rechtlichen Anspruchs (vgl. - zum Arrestverfahren - BGH, Beschl. v. 10.10.1979 - IV ARZ 52/79, NJW 1980, 191; vgl. weiter Berneke aaO Rdn. 90 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 04.12.2023 - 1 U 18/22
    Der Anspruch, der im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens gesichert werden soll, ist im prozessualen Sinne nicht Streitgegenstand des Verfügungsverfahrens (BGH, NJW 1980, 191 ).
  • LG Frankenthal, 03.11.2020 - 6 O 145/20

    Ernstlichkeit des Unterlassungsversprechens

    Streitgegenstand eines auf ein Unterlassungsgebot gerichteten Verfügungsverfahrens ist der prozessuale Anspruch des Antragsstellers auf Sicherung des materiell-rechtlichen Anspruchs (vgl. zum Arrestverfahren BGH, NJW 1980, 191; vgl. weiter Berneke, Rdnr. 90 m.w. Nachw.).
  • BGH, 13.06.2001 - V ZB 18/01

    Anfechtung einer gemischten Kostenentscheidung

    Das Berufungsgericht war an das vorhergehende Urteil, das zu einem anderen Streitgegenstand ergangen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1979, IV ARZ 52/79, NJW 1980, 191), nicht gebunden.
  • BGH, 04.03.1981 - IVb ZB 662/80

    Maßgebliches Recht für die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs

    Das hat zur Folge, daß für die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs die Ver fahrensvorschriften anzuwenden sind, die das Gesetz für den Hauptanspruch vorgeschrieben hat (vgl. BGH Beschl.v. Io. Oktober 1979 - IV ARZ 52/79 - FamRZ 198o, 4 6 nach § 621 a Abs. 1 in Verbindung mit § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO also die Vorschriften des FGG (MünchKomm/ Maier § 1587 e Rdn. 3; Rolland, 1. EheRG § 1587 e Rdn. 5; Walter, FamRZ 1979, 259, 272 und Neuer Prozeß in Familien sachen, S. 63; OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 423; OLG Koblenz, FamRZ 1978, 7o2; OLG Hamburg, FamRZ 1978, 787, 789; OLG Hamm, FamRZ 198o, 64, 65; a.A. Bastian/Roth-Stielow/ Schmeiduch 1 . EheRG § 621 ZPO Rdn. 7 und 16; wohl auch Palandt/Diederichsen BGB 4o. Aufl. § 1587 e Anm. 2).
  • BGH, 07.07.1982 - VIII ZB 21/82

    Identifizierbarkeit des prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes im

    Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eigenhändig und handschriftlich unterschrieben sein muß (BGH, Urteil vom 25. September 1979 - VI ZR 79/79 - NJW 1980, 191 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 21.06.2023 - 6 B 199/22

    Vorläufiger Rechtsschutz; Bescheid; Bekanntgabe; Zustellung; Geschäftsfähigkeit;

    Die vorläufige Geltendmachung des Anspruchs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reicht hierzu nicht aus, weil dieses nicht den Hauptanspruch, sondern nur dessen vorläufige Sicherung oder Regelung zum Gegenstand hat (Ernst, in: MüKo-BGB, 9. Auflage 2022, § 291 Rn. 8; Dornis, in: BeckOGK, Stand: 1. Oktober 2022, BGB § 291 Rn. 17; vgl. für das Arrestverfahren auch: BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1979 - IV ARZ 52/79 -, NJW 1980, 191).
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