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   BGH, 19.09.1979 - IV ARZ 61/79   

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BGH, 19.09.1979 - IV ARZ 61/79 (https://dejure.org/1979,1719)
BGH, Entscheidung vom 19.09.1979 - IV ARZ 61/79 (https://dejure.org/1979,1719)
BGH, Entscheidung vom 19. September 1979 - IV ARZ 61/79 (https://dejure.org/1979,1719)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Berufung gegen ein amtsgerichtliches Schlussurteil in einem Kindschaftsprozess - Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft - Anspruch auf Leistung des Regelunterhalts - Gerichtliche Zuständigkeit für die Berufung gegen die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 292
  • MDR 1980, 215
  • FamRZ 1980, 48
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.10.1971 - I ARZ 202/71

    Bestimmung des zuständigen (Berufungs-)Gerichts - Klage auf Leistung von

    Auszug aus BGH, 19.09.1979 - IV ARZ 61/79
    Wird mit der Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft der Antrag auf Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts verbunden (§ 643 Abs. 1 ZPO), so ist für die darüber ergehende amtsgerichtliche Entscheidung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG das Oberlandesgericht ohne Rücksicht darauf als Berufungsgericht zuständig, ob sich das Rechtsmittel (auch) gegen die Feststellung der Vaterschaft richtet oder sich auf die Entscheidung über den Antrag auf Zahlung des Regelunterhalts beschränkt (BGH FamRZ 1971, 637 = NJW 1972, 111).
  • BGH, 28.02.1973 - IV ZR 145/71

    Antrag auf Feststellung der Abstammung - Antrag auf Leistung eines bestimmten

    Auszug aus BGH, 19.09.1979 - IV ARZ 61/79
    Ebenso hat der Senat wiederholt entschieden, daß das Oberlandesgericht auch dann als Berufungsgericht zuständig ist, wenn und soweit das amtsgerichtliche Verfahren neben der Klage auf Feststellung der Abstammung und dem Antrag auf Zahlung des Regelunterhalts unter Außerachtlassung von § 640 c ZPO auch einen Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrages (für die Zeit vor Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes) zum Gegenstand hatte (vgl. BGH LM NEhelG Nr. 5 = FamRZ 1973, 261 = NJW 1973, 849; FamRZ 1973, 450 = NJW 1973, 1367 und LM GVG § 119 Nr. 6 = FamRZ 1974, 249 = NJW 1974, 751).
  • BGH, 23.01.1974 - IV ZR 181/72

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufungen gegen ein Urteil des

    Auszug aus BGH, 19.09.1979 - IV ARZ 61/79
    Ebenso hat der Senat wiederholt entschieden, daß das Oberlandesgericht auch dann als Berufungsgericht zuständig ist, wenn und soweit das amtsgerichtliche Verfahren neben der Klage auf Feststellung der Abstammung und dem Antrag auf Zahlung des Regelunterhalts unter Außerachtlassung von § 640 c ZPO auch einen Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrages (für die Zeit vor Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes) zum Gegenstand hatte (vgl. BGH LM NEhelG Nr. 5 = FamRZ 1973, 261 = NJW 1973, 849; FamRZ 1973, 450 = NJW 1973, 1367 und LM GVG § 119 Nr. 6 = FamRZ 1974, 249 = NJW 1974, 751).
  • BGH, 25.05.1973 - IV ZR 41/72

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist -

    Auszug aus BGH, 19.09.1979 - IV ARZ 61/79
    Ebenso hat der Senat wiederholt entschieden, daß das Oberlandesgericht auch dann als Berufungsgericht zuständig ist, wenn und soweit das amtsgerichtliche Verfahren neben der Klage auf Feststellung der Abstammung und dem Antrag auf Zahlung des Regelunterhalts unter Außerachtlassung von § 640 c ZPO auch einen Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrages (für die Zeit vor Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes) zum Gegenstand hatte (vgl. BGH LM NEhelG Nr. 5 = FamRZ 1973, 261 = NJW 1973, 849; FamRZ 1973, 450 = NJW 1973, 1367 und LM GVG § 119 Nr. 6 = FamRZ 1974, 249 = NJW 1974, 751).
  • OLG Düsseldorf, 02.04.1981 - 6 UF 44/81
    In der veröffentlichten Rechtsprechung herrscht die Meinung vor, daß nach der in dem Wortlaut "eindeutigen« gesetzlichen Bestimmung des § 620a Abs. 4 ZPO (s. auch für Anträge auf erneute Beschlußfassung nach mündlicher Verhandlung oder auf Abänderung § 620b Abs. 3 ZPO) nur das Amtsgericht für eine einstweilige Anordnung gemäß § 620 ZPO zuständig ist, wenn die Ehe im Verbundverfahren geschieden, und lediglich in Folgesachen ein Rechtsmittel eingelegt worden ist (BGH FamRZ 1979, 1004 = BGHF 1, 563; 1980, 48 = BGHF 1, 599; Bay- ObLG FamRZ 1979, 939; OLG Düsseldorf [4.

    Auch diese von dem Oberlandesgericht Oldenburg als Ausnahme von dem Wortlaut des § 620a Abs. 4 ZPO für notwendig gehaltene Zuständigkeitsregel ist in der danach veröffentlichten Rechtsprechung anderer Gerichte ausdrücklich abgelehnt worden (BGH FamRZ 1980, 48 = BGHF 1, 599; BayObLG FamRZ 1979, 939; FamRZ 1979, 1041; OLG Hamm [6. FamS] FamRZ 1979, 1039, und [1. FamS] FamRZ 1980, 67).

    a) Vorab sei bemerkt, daß der Senat mit dieser Ansicht nur in der Begründung, nicht aber im Ergebnis von den von dem Bundesgerichtshof (FamRZ 1980, 48 = BGHF 1, 599) konkret getroffenen Zuständigkeitsbestimmungen abweicht: In dem am 19. September 1979 (FamRZ 1979, 1004 = BGHF 1, 563) entschiedenen Fall war nur in der Folgesache "Versorgungsausgleich« Beschwerde eingelegt worden; in dem Verfahren der einstweiligen Anordnung ging es um Unterhalt für die Ehefrau und für die in ihrer Obhut befindlichen gemeinschaftlichen ehelichen Kinder.

    In dem am 17. Oktober 1979 (FamRZ 1980, 48 = BGHF 1, 599) entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht in seinem Scheidungsverbundurteil den Ehemann auch verurteilt, an die Ehefrau nachehelichen Unterhalt zu zahlen; nur gegen die Verurteilung zu der Unterhaltszahlung hatte der Ehemann Berufung eingelegt, und zugleich beantragt, eine von dem Amtsgericht erlassene einstweilige Unterhaltsanordnung abzuändern.

    Auch das von der herrschenden Meinung in das Feld geführte Argument, für die Zuständigkeit des Amtsgerichts spreche, daß es mit dem gesamten Streitstoff vertraut sei (BGH FamRZ 1980, 48 = BGHF 1, 599; BayObLG FamRZ 1979, 939, 941; OLG Hamburg FamRZ 1979, 528), überzeugt in dieser Allgemeinheit nicht.

    Schließlich rechtfertigt die herrschende Meinung die streng an dem Wortlaut des § 620a Abs. 4 ZPO orientierte Zuständigkeitsregelung mit der Überlegung, das Oberlandesgericht habe den Scheidungsausspruch des Amtsgerichts seiner nur für den Fall der Scheidung zu treffenden Entscheidung über die Folgesache zugrunde zu legen, und für eigene Erwägungen des Oberlandesgerichts sei insoweit kein Raum; auch deshalb habe es Sinn, daß das Amtsgericht, wenn die Ehesache nicht in der Rechtsmittelinstanz schwebe, für einstweilige Anordnungen in Folgesachen zuständig bleibe, deren Grundlage der von ihm zu verantwortende Scheidungsausspruch sei (BayObLG aaO S. 941; ihm folgend BGH FamRZ 1980, 48 = BGHF 1, 599).

  • BGH, 02.04.1980 - IVb ARZ 513/80

    Bindungswirkung der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem (negativen)

    Über diesen Antrag ist es zu einem (negativen) Zuständigkeitsstreit zwischen dem Oberlandesgericht und dem Amtsgericht gekommen, in dem der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 17. Oktober 1979 (FamRZ 1980, 48) das Amtsgericht für zuständig erklärt hat.

    Nach dem Grundsatz der perpetuatio fori ist daher die Zuständigkeit des Amtsgerichts (vgl. dazu BGH FamRZ 1979, 1004; 1980, 48) durch die Einlegung der Anschlußberufung und die dadurch eingetretene Anhängigkeit der Ehesache in der Berufungsinstanz nicht mehr berührt worden.

  • BGH, 13.05.1998 - XII ZR 43/98

    Anfechtung einer Entscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

    Das Verfahren über diesen Antrag wird Teil des Kindschaftsprozesses (vgl. BGH Urteil vom 23. Januar 1974 - IV ZR 181/72 = NJW 1974, 751; Beschlüsse vom 8. Oktober 1971 - I ARZ 202/71 = NJW 1972, 111; vom 19. September 1979 - IV ARZ 61/79 = FamRZ 1980, 48, 49; Senatsbeschluß vom 14. Mai 1986 - IVb ZR 8/86 - m.w.N.).
  • BGH, 17.05.1995 - XII ZA 3/95

    Verbindung einer Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft mit einer

    Dies gilt auch dann, wenn mit der Berufung nur noch die Verurteilung zur Unterhaltsleistung, nicht aber die Feststellung der Vaterschaft angefochten wird (vgl. BGH, Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 61/79 - FamRZ 1980, 48, 49).
  • BGH, 19.10.1983 - IVb ARZ 35/83

    Negativer Zuständigkeitsstreit über die Entscheidung über ein Rechtsmittel -

    Für die darüber ergehende amtsgerichtliche Entscheidung ist das Oberlandesgericht ohne Rücksicht darauf als Berufungsgericht zuständig, ob sich das Rechtsmittel gegen die Feststellung der Vaterschaft richtet oder sich auf die Entscheidung über den Antrag auf Zahlung des Regelunterhalts bezieht (BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1971 - I ARZ 202/71 - NJW 1972, 111 = FamRZ 1971, 637 und vom 19. September 1979 - IV ARZ 61/79 - FamRZ 1980, 48 f.).
  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZB 33/87

    Zahlung von Regelunterhalt an ein nichteheliches Kind - Feststellung der

    Daran ändert nichts, daß die Klägerin gemäß § 643 Abs. 1 ZPO mit der Klage auf Feststellung der Vaterschaft den Antrag auf Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts verbunden hat (BGH Beschlüsse vom 8. Oktober 1971 - I ARZ 202/71 - NJW 1972, 111 und vom 19. September 1979 - IV ARZ 61/79 - FamRZ 1980, 48 f.; Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 35/83 - FamRZ 1984, 36, 37).
  • OLG Brandenburg, 11.07.1995 - 10 U 7/93

    Anwendbares Recht auf Vaterschaftsklage für im späteren Beitrittsgebiet geborenes

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  • BGH, 11.02.1982 - IX ZB 1/82

    Beginn einer Berufungsfrist - Urteil - Ordnungsgemäße Zustellung - Urschrift

    Berufung bei dem dafür zuständigen Oberlandesgericht (BGH NJW 1972, 111; 1974, 751; 1980, 292) hat der Beklagte am 9. Oktober 1981 eingelegt; am 9. Dezember 1981 hat er die Einlegung wiederholt.
  • BGH, 14.05.1986 - IVb ZR 8/86

    Nichtvermögensrechtliche Streitigkeit bei Feststellung einer nichtehelichen

    Das Verfahren über diesen Antrag wird Teil des Kindschaftsprozesses (BGH Beschluß vom 8. Oktober 1971 - I ARZ 202/71 - NJW 1972, 111; Urteil vom 23. Januar 1974 - IV ZR 181/72 - NJW 1974, 751; Beschluß vom 19. September 1979 - IV ARZ 61/79 - FamRZ 1980, 48, 49; Senatsurteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 659/80 - nicht veröffentlicht; Damrau FamRZ 1970, 285, 290; Odersky Nichtehelichengesetz 4. Aufl. § 643 ZPO Anm. II 1; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl. § 643 Rdn. 8; Zöller/Philippi ZPO 14. Aufl. § 643 Rdn. 8).
  • OLG Frankfurt, 17.07.1981 - 4 UF 76/81
    Es mag auf sich beruhen, ob sich die Zuständigkeit zu der Entscheidung gemäß § 620f S. 2 ZPO nach § 620a Abs. 4 ZPO in entsprechender Anwendung richtet, und demnach eine Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung nur gegeben ist, wenn sich auch die Ehesache in der Berufungsinstanz befindet (vgl. BGH FamRZ 1980, 48 = BGHF 1, 599).
  • OLG Düsseldorf, 03.08.1987 - 3 W 319/87
  • LG Oldenburg, 11.09.1985 - 9 S 101/85

    Trennung der Verbindung des Vaterschaftsfeststellungsanspruchs mit dem

  • BGH, 21.04.1982 - IVb ZR 659/80

    Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater in Verbindung

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