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   BFH, 21.09.1993 - IV B 102/92   

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https://dejure.org/1993,8054
BFH, 21.09.1993 - IV B 102/92 (https://dejure.org/1993,8054)
BFH, Entscheidung vom 21.09.1993 - IV B 102/92 (https://dejure.org/1993,8054)
BFH, Entscheidung vom 21. September 1993 - IV B 102/92 (https://dejure.org/1993,8054)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Annahme einer Abweichung von einer Entscheidung eines Finanzgerichtes die einen abstrakten Rechtssatz beinhalten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 29.01.1992 - VIII K 4/91

    Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts durch mangelhaften

    Auszug aus BFH, 21.09.1993 - IV B 102/92
    Nach übereinstimmender Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte führt nicht jeder Fehler bei der Anwendung eines senatsinternen Geschäftsverteilungsplans zur nicht ordnungsmäßigen Besetzung des Gerichts und damit zu einem Verfahrensmangel i.S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 1, 119 Nr. 1 FGO und § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; dies ist vielmehr nur bei einer mißbräuchlichen oder willkürlichen Handhabung des Geschäftsverteilungsplans der Fall (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. November 1988 VIII R 5/88, BFH/NV 1989, 517; vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252, jeweils m.w.N.).

    Geklärt ist durch ständige Rechtsprechung ferner, daß es zum schlüssigen Vortrag eines Verfahrensmangels gehört, die Tatsachen vorzutragen, die, ihre Wahrheit unterstellt, den behaupteten Verfahrensmangel ergeben (vgl. BFH in BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252 m.w.N.).

    Tragender Rechtssatz für die Entscheidung in BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252 ist der Satz, daß nicht jeder Fehler bei Anwendung eines (an sich ordnungsmäßigen) Geschäftsverteilungsplans und somit auch nicht jeder dem Geschäftsverteilungsplan selbst anhaftende Mangel ein Verfahrensfehler i.S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 1, 119 Nr. 1 FGO und § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist, sondern nur ein Mangel, der sich gleichzeitig als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes darstellt.

  • BFH, 21.11.1988 - VIII R 5/88

    Rüge einer fehlerhaften Besetzung eines Gerichts

    Auszug aus BFH, 21.09.1993 - IV B 102/92
    Nach übereinstimmender Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte führt nicht jeder Fehler bei der Anwendung eines senatsinternen Geschäftsverteilungsplans zur nicht ordnungsmäßigen Besetzung des Gerichts und damit zu einem Verfahrensmangel i.S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 1, 119 Nr. 1 FGO und § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; dies ist vielmehr nur bei einer mißbräuchlichen oder willkürlichen Handhabung des Geschäftsverteilungsplans der Fall (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. November 1988 VIII R 5/88, BFH/NV 1989, 517; vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 05.03.1970 - V R 135/68

    Substantiiertes Vorbringen - Mitglied des erkennenden Gerichts - Hinderungsgrund

    Auszug aus BFH, 21.09.1993 - IV B 102/92
    Dies gilt auch bei der Rüge der Nichtbeachtung eines senatsinternen Geschäftsverteilungsplans im Einzelfall (vgl. BFH-Beschluß vom 5. März 1970 V R 135/68, BFHE 98, 239, BStBl II 1970, 384).
  • BGH, 30.03.1993 - X ZR 51/92

    Grundsätze zur Zusammensetzung überbesetzter Spruchkörper

    Auszug aus BFH, 21.09.1993 - IV B 102/92
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorlagebeschluß des X.Senats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30. März 1993 X ZR 51/92 (Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1993, 1596), auch wenn man der dort vertretenen Auffassung folgt.
  • BFH, 25.11.1988 - VI R 154/85

    Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags zur Einkommenssteuer wegen

    Auszug aus BFH, 21.09.1993 - IV B 102/92
    Nach übereinstimmender Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte führt nicht jeder Fehler bei der Anwendung eines senatsinternen Geschäftsverteilungsplans zur nicht ordnungsmäßigen Besetzung des Gerichts und damit zu einem Verfahrensmangel i.S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 1, 119 Nr. 1 FGO und § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; dies ist vielmehr nur bei einer mißbräuchlichen oder willkürlichen Handhabung des Geschäftsverteilungsplans der Fall (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. November 1988 VIII R 5/88, BFH/NV 1989, 517; vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 54/95

    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei geänderter Beurteilung der

    Insbesondere ist daraus nicht herzuleiten, daß der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts sowie der senatsinterne Mitwirkungsplan, der diesem Richter allgemein die Berichterstattung für Verfahren zuweist, die sich gegen das ehemalige Tätigkeitsfinanzamt richten, kraß willkürlich und damit unwirksam ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Oktober 1988 IV R 11/87, BFH/NV 1989, 442, 443, und vom 21. September 1993 IV B 102/92, BFH/NV 1994, 721).
  • BFH, 07.11.1994 - VIII R 3/94

    Revision wegen nicht ordnungsgemäßer Besetzung des Gerichts

    Ein Spruchkörper ist im Sinne dieser Vorschrift nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn die gerügte Überbesetzung Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. August 1992 VIII R 9/92, BFHE 168, 508, BStBl II 1993, 55, und vom 21. September 1993 IV B 102/92, BFH/NV 1994, 721).

    Nur wenn dieser Mitwirkungsplan fehlt oder mangelhaft ist (vgl. dazu den Vorlagebeschluß des X. Senats des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 30. März 1993 X ZR 51/92, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1993, 1596) oder mißbräuchlich gehandhabt wird (vgl. BFH in BFH/NV 1994, 721) kann es von Bedeutung werden, ob und in welchem Umfang eine Überbesetzung vorlag und ob es damit dem Vorsitzenden möglich war, den gesetzlichen Richter nach seinem Ermessen zu bestimmen.

    Das wäre aber erforderlich gewesen (BFH in BFH/NV 1994, 721 m. w. N.).

    Auch die beim BVerfG anhängigen und beim BFH bisher bekannt gewordenen Verfassungsbeschwerden wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung von Senaten der FG betreffen Entscheidungen aufgrund fehlerhafter bzw. im Einzelfall nicht beachteter Mitwirkungspläne (2 BvR 228/94 -- gegen die Beschlüsse des BFH vom 21. September 1993 IV R 78/92, BFH/NV 1994, 795 und IV B 102/92, BFH/NV 1994, 721 --).

  • BFH, 02.07.1998 - III B 12/98

    Ausschlussfristen; Terminsverlegung; Prozessvollmacht

    Eine Verfahrensrüge genügt nur dann den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, wenn die Beschwerde schlüssig Tatsachen bezeichnet, aus denen sich --ihre Richtigkeit unterstellt-- der behauptete Verfahrensmangel ergibt und sie zudem darlegt, daß das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 1993 IV B 102/92, BFH/NV 1994, 721, ständige Rechtsprechung).
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