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   BVerwG, 30.07.1971 - IV B 109.70   

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https://dejure.org/1971,2817
BVerwG, 30.07.1971 - IV B 109.70 (https://dejure.org/1971,2817)
BVerwG, Entscheidung vom 30.07.1971 - IV B 109.70 (https://dejure.org/1971,2817)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juli 1971 - IV B 109.70 (https://dejure.org/1971,2817)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines erwerbsgärtnerischen Betriebs als Privilegierungstatbestand - Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 29.04.1968 - IV B 77.67

    Zulässigkeit eines Bienenhauses im Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 30.07.1971 - IV B 109.70
    Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß mit der Einführung des öffentlichen Belanges der Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft außer dem Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung das Ziel verfolgt wird, das Vordringen von Vorhaben in den Außenbereich zu verhindern, die, selbst bei mehr oder weniger gelungener Einfügung in das Landschaftsbild, der beabsichtigten Nutzung nach in der Umgebung wesensfremd sind (vgl. Beschluß vom 29. April 1968 - BVerwG IV B 77.67 - [DVBl. 1969, 261]).
  • BVerwG, 05.05.1961 - I B 50.60

    Kenntlichmachung von Weinlagen durch Beschriftung im Weinbaugebiet der Mosel -

    Auszug aus BVerwG, 30.07.1971 - IV B 109.70
    Dabei läßt es der Senat offen, ob die Beschwerde überhaupt den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, wonach in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung dargelegt, d.h. erläutert werden muß, inwiefern die Sache Rechtsfragen aufwirft, die im allgemeinen Interesse einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürfen (vgl. Beschluß vom 5. Mai 1961 - BVerwG I B 50.60 -).
  • OVG Niedersachsen, 22.07.2010 - 1 LA 175/10

    Genehmigungsfreie Errichtung eines Zauns im Außenbereich bei gleichzeitiger

    In seinem Beschluss vom 9. Januar 2003 (- 8 LA 149/02 -, NordÖR 2003, 168 = AgrarR 2003, 159 = BRS 66 Nr. 102) hatte der 8. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichts unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 1971 (- IV B 109.70 -, RdL 1972, 65) dargelegt, ein - auch nach Annahme der Kläger - nicht privilegierter Zaun schließe die Allgemeinheit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (natürliche Ewigenart der Landschaft) zuwider aus.
  • OVG Niedersachsen, 09.01.2003 - 8 LA 149/02

    Aus Liebhaberei betriebenes Damwildgehege; Darstellung im Flächennutzungsplan als

    Der öffentliche Belang der Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt außer dem Schutz der Landschaft vor ästhetischen Beeinträchtigungen das Ziel, das Vordringen von Vorhaben in den Außenbereich zu verhindern, die dort wesensfremd sind (BVerwG, Beschl. v. 30.7.1971 - IV B 109.70 - RdL 1972 S. 65, m.w.N.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Komm., 8. Aufl., § 35 Rn. 61).

    Der 1, 80 m hohe Zaun, der das Gehege des Klägers umgibt, stellt ein dem Außenbereich wesensfremdes Vorhaben dar, weil er das Grundstück des Klägers aus der freien Landschaft "ausgrenzt", ohne einer landwirtschaftlichen Nutzung zu dienen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 30.7.1971, a.a.O.; Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 35 Rn. 53, Stichwort: Zäune).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 2 N 7.15

    Dienende Funktion von Einfriedungen bei landwirtschaftlichen Betrieben;

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird mit der Einführung des öffentlichen Belanges der Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft außer dem Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung das Ziel verfolgt, das Vordringen von Vorhaben in den Außenbereich zu verhindern, die, selbst bei mehr oder weniger gelungener Einfügung in das Landschaftsbild, der beabsichtigten Nutzung nach in der Umgebung wesensfremd sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1971 - IV B 109.70 -, RdL 1972, 65; Beschluss des Senats vom 19. Juli 2013 - OVG 2 N 31.11 -, juris Rn. 7).
  • VG Cottbus, 25.01.2024 - 3 L 175/23

    Klage auf Beseitigung

    Zudem ist anerkannt, dass ein Zaun, der nicht landwirtschaftlichen Zwecken dient, im Außenbereich unzulässig ist, da mit der Einführung des öffentlichen Belanges der Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft außer dem Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischen Beeinträchtigungen das Ziel verfolgt wird, das Vordringen von Vorhaben in den Außenbereich zu verhindern, die, selbst bei mehr oder weniger gelungener Einfügung in das Landschaftsbild, der beabsichtigten Nutzung nach der Umgebung wesensfremd sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 2 N 31.11 - unter Berufung auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juli 1971 - IV B 109.70 -, zit. nach juris; zuletzt: Urteil der Kammer vom 5. Januar 2024 - 3 K 793/23 - unv.).
  • BVerwG, 09.12.1993 - 4 B 196.93

    Kennzeichnung eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs - Dauerhaftigkeit

    Einfriedungen können ihrerseits nur privilegiert sein, wenn sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Juli 1971 - BVerwG 4 B 109.70 - RdL 1972, 65).
  • VGH Bayern, 14.09.2020 - 1 ZB 20.260

    Anfechtung der Beseitigungsanordnung einer Einfriedung im Außenbereich

    Denn damit wird außer dem Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung das Ziel verfolgt, das Vordringen von Vorhaben in den Außenbereich zu verhindern, die, selbst bei mehr oder weniger gelungener Einfügung in das Landschaftsbild, der beabsichtigten Nutzung nach in der Umgebung wesensfremd sind (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.1971 - IV B 109.70 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 19.7.2013 - OVG 2 N 31.11 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2013 - 2 N 31.11

    Beseitigungsanordnung für die Einfriedung und Raufeneinhausung eines

    Im Übrigen ist ein Zaun, der nicht landwirtschaftlichen Zwecken dient, im Außenbereich unzulässig (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 Rn. 57), da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Einführung des öffentlichen Belanges der Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft außer dem Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung des Ziel verfolgt wird, das Vordringen von Vorhaben in den Außenbereich zu verhindern, die, selbst bei mehr oder weniger gelungener Einfügung in das Landschaftsbild, der beabsichtigten Nutzung nach in der Umgebung wesensfremd sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1971 - IV B 109.70 -, RdL 1972, 65).
  • VG Osnabrück, 19.01.2023 - 2 A 141/21

    Beurteilungsgebiet; Einwirkungsbereich; Geruchsimmissionen; gewerbliche

    Mit dem öffentlichen Belang der Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft wird außer dem Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung das Ziel verfolgt, das Vordringen von Vorhaben in den Außenbereich zu verhindern, die, selbst bei mehr oder weniger gelungener Einfügung in das Landschaftsbild, der beabsichtigten Nutzung nach in der Umgebung wesensfremd sind (vgl. BVerwG, B. v. 30.07.1971, IV B 109.70 , juris Orientierungssatz).
  • VG Regensburg, 01.02.2022 - RN 6 K 19.1580

    Baugenehmigung, Bescheid, Bebauungszusammenhang, Vorhaben, Bauvorhaben,

    Die natürliche Eigenart der Landschaft kann auch durch Zäune oder sonstige Einfriedungen beeinträchtigt werden, durch die die Landschaft durch trennende Elemente unterteilt wird (EZBK/Söfker, 143. EL August 2021, BauGB § 35 Rn. 97 unter Verweis auf BVerwG Beschluss vom 30.7.1971 - IV B 109.70; VGH München Urt. v. 14.4.1981 - 12 II 78, BRS 38 Nr. 106; Urt. v. 13.2.1987 - 14 B 83 A 594, UPR 1987, 445; OVG Koblenz Urt. v. 9.6.1983 - 1 A 31.82, BRS 40 Nr. 89; OVG Berlin Beschluss vom 19.7.2013 - OVG 2 N 31.11).
  • VG Cottbus, 28.08.2019 - 3 K 1215/16

    Baugenehmigung für die Einfriedung eines Grundstücks im Außenbereich unter

    Ein Zaun, der nicht landwirtschaftlichen Zwecken dient, ist im Außenbereich unzulässig, da mit der Einführung des öffentlichen Belanges der Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft außer dem Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischen Beeinträchtigungen das Ziel verfolgt wird, das Vordringen von Vorhaben in den Außenbereich zu verhindern, die, selbst bei mehr oder weniger gelungener Einfügung in das Landschaftsbild, der beabsichtigten Nutzung nach der Umgebung wesensfremd sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 2 N 31.11 - unter Berufung auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juli 1971 - IV B 109.70 -, zit. nach juris).
  • VG Cottbus, 31.08.2023 - 3 K 784/22
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