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   BFH, 02.02.2011 - IV B 110/09   

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https://dejure.org/2011,16620
BFH, 02.02.2011 - IV B 110/09 (https://dejure.org/2011,16620)
BFH, Entscheidung vom 02.02.2011 - IV B 110/09 (https://dejure.org/2011,16620)
BFH, Entscheidung vom 02. Februar 2011 - IV B 110/09 (https://dejure.org/2011,16620)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Aufwendungen für sog. Sponsoring als Betriebsausgaben

  • openjur.de

    Aufwendungen für sog. Sponsoring als Betriebsausgaben

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 118 Abs 2
    Aufwendungen für sog. Sponsoring als Betriebsausgaben

  • Bundesfinanzhof

    Aufwendungen für sog. Sponsoring als Betriebsausgaben

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 118 Abs 2 FGO
    Aufwendungen für sog. Sponsoring als Betriebsausgaben

  • rewis.io

    Aufwendungen für sog. Sponsoring als Betriebsausgaben

  • ra.de
  • rewis.io

    Aufwendungen für sog. Sponsoring als Betriebsausgaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4
    Voraussetzungen für die Annahme von Betriebsausgaben bei zum Zweck des Sponsoring getätigten Aufwendungen als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für sog. Sponsoring als Betriebsausgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen für sog. Sponsoring als Betriebsausgaben

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.04.2010 - IV B 32/09

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Rügeverzicht

    Auszug aus BFH, 02.02.2011 - IV B 110/09
    Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469, m.w.N.).

    Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte zu Unsicherheiten in der Beantwortung der Rechtsfrage führen und eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1469).

  • BFH, 03.04.2007 - VIII B 101/06

    NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

    Auszug aus BFH, 02.02.2011 - IV B 110/09
    Damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. April 2007 VIII B 101/06, BFH/NV 2007, 1343).
  • BFH, 09.04.2009 - IV B 114/08

    Ansparabschreibung bei wesentlicher Betriebserweiterung - Konkretisierung der

    Auszug aus BFH, 02.02.2011 - IV B 110/09
    Insoweit kann die Zulassung der Revision nur dann in Betracht kommen, wenn --woran es vorliegend fehlt-- in substantiierter Form Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend gemacht werden, auf denen die Einzelfallwürdigung der Vorinstanz beruhen kann (z.B. BFH-Beschluss vom 9. April 2009 IV B 114/08, BFH/NV 2009, 1420).
  • BFH, 09.08.1989 - I R 4/84

    1. Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Spenden - 2. Verdeckte

    Auszug aus BFH, 02.02.2011 - IV B 110/09
    So hat der BFH für die Abgrenzung von Betriebsausgaben und Spenden bei Aufwendungen für gemeinnützige Zwecke entschieden, dass --wovon auch das Finanzgericht (FG) ausgegangen ist-- insoweit die Motivation des Ausgebenden entscheidend ist; maßgebend sind die Motive, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237).
  • BFH, 15.06.2005 - IV B 28/05

    Ansparrücklage nach § 7g EStG

    Auszug aus BFH, 02.02.2011 - IV B 110/09
    Insoweit bedarf es der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage, deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert und konkret dargetan werden muss (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2005 IV B 28/05, BFH/NV 2005, 2008, m.w.N.).
  • BFH, 03.02.1993 - I R 37/91

    Keine Rückstellung für drohende Verluste aus Berufsausbildungsverhältnissen

    Auszug aus BFH, 02.02.2011 - IV B 110/09
    Soweit Unternehmen ihr Ansehen durch die finanzielle Unterstützung allgemein als förderungswürdig erachteter Tätigkeiten erhöhen wollen, geht der BFH davon aus, dass auch die Sicherung und Erhöhung des Ansehens ein wirtschaftlicher Vorteil sein kann, der bei der Bilanzierung zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1993 I R 37/91, BFHE 170, 247, BStBl II 1993, 441).
  • BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20

    Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf einem

    Maßgebend für die Abgrenzung von Betriebsausgaben und Spenden für gemeinnützige Zwecke sind die Motive des Steuerpflichtigen, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar sind (z.B. BFH-Beschluss vom 02.02.2011 - IV B 110/09, Rz 4, m.w.N.).

    Diese Würdigung obliegt dem FG als Tatsacheninstanz (z.B. BFH-Beschluss vom 02.02.2011 - IV B 110/09, Rz 4, m.w.N.).

  • FG Köln, 21.03.2018 - 10 K 2146/16

    Behandlung einer als Spende bezeichneten Zuwendung einer Kapitalgesellschaft als

    Entscheidend dafür ist die Motivation des Ausgebenden, wie sie durch die äußeren Umstände erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 2.2.2011 - IV B 110/09, BFH/NV 2011, 792 unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 9.8.1989 - I R 4/84 BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237, vom 25.11.1987 - I R 126/85, BFHE 151, 544, BStBl II 1988, 220).
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2016 - 4 K 1218/14

    Zur Berücksichtigung von Aufwendungen für Sponsoring als Betriebsausgaben

    58 Soweit Unternehmen ihr Ansehen durch die finanzielle Unterstützung allgemein als förderungswürdig erachteter Tätigkeiten erhöhen wollen, ist davon auszugehen, dass auch die Sicherung und Erhöhung des Ansehens ein wirtschaftlicher Vorteil sein kann, der bei der Bilanzierung zu berücksichtigen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 02. Februar 2011 - IV B 110/09 -, juris Rdn. 4).

    Die Würdigung des Einzelfalls obliegt dem FG als Tatsacheninstanz  (vgl. BFH, Beschluss vom 02. Februar 2011 - IV B 110/09 -, juris Rdn. 4).

  • BFH, 13.07.2022 - I R 52/20

    Spende an Tochtergesellschaft - Abgrenzung zur verdeckten Einlage

    Entscheidend ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Motivation des Leistenden (z.B. Senatsurteile in BFHE 151, 544, BStBl II 1988, 220; vom 09.08.1989 - I R 4/84, BFHE 158, 510, BStBl II 1990, 237; BFH-Beschluss vom 02.02.2011 - IV B 110/09, BFH/NV 2011, 792, Rz 4).
  • BFH, 31.03.2014 - I B 120/13

    Ablaufhemmung durch Außenprüfung

    Die Rüge, dass die durchgeführte Außenprüfung keine Hemmung der Festsetzungsverjährung zu bewirken vermochte, kann der Beschwerde nach den eigenen Darlegungen der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen, weil die angegriffenen Gewerbesteuermessbescheide für diese Jahre nach den nicht angegriffenen und damit bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 2010 IX B 77/10, BFH/NV 2011, 36; vom 2. Februar 2011 IV B 110/09, BFH/NV 2011, 792) des FG innerhalb der noch laufenden "Normalverjährung" (§§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO--) erlassen wurden, es folglich auf eine Hemmung gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO nicht ankommt.

    Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, dass Prüfungshandlungen für die Jahre 2004 bis 2006 tatsächlich nicht vorgenommen worden seien, so ist dies zum einen unbeachtlich, weil das FG für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 36, und in BFH/NV 2011, 792) das Gegenteil festgestellt hat (u.a. Anforderung der --auch-- diese Jahre betreffenden Nutzungsüberlassungsverträge).

  • FG Hessen, 22.05.2013 - 11 K 1165/12

    Betriebliche Aufwendungen für die Veranstaltung eines Golfturniers mit

    Um betrieblich veranlasste Aufwendungen handelt es sich - in Abgrenzung zu steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung und Spenden - dann, wenn ein Sponsor durch Unterstützung allgemein als förderungswürdig erachteter Tätigkeiten wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will (vgl. Beschluss des BFH vom 02. Februar 2011 IV B 110/09, BFH/NV 2011, 792 m.w.N.; BMF vom 18. Februar 1998 VV DU BMF 1998-02-18 IV B 2-S 2144-40/98, Bundessteuerblatt - BStBl - I 1998, 212).
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