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   BFH, 06.03.2007 - IV B 118/05   

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https://dejure.org/2007,8413
BFH, 06.03.2007 - IV B 118/05 (https://dejure.org/2007,8413)
BFH, Entscheidung vom 06.03.2007 - IV B 118/05 (https://dejure.org/2007,8413)
BFH, Entscheidung vom 06. März 2007 - IV B 118/05 (https://dejure.org/2007,8413)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 6b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NZB: Grundbesitz eines gewerblichen Unternehmens als Umlaufvermögen

  • datenbank.nwb.de

    Zur Veräußerung bestimmte Grundstücke einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gehören auch bei zwischenzeitlicher Vermietung zum Umlaufvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zum Verkauf bestimmte Grundstücke eines gewerblichen Unternehmens gehören zum Umlaufvermögen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerblicher Grundstückshandel
    Gewinnermittlung und Betriebsvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel
    Betriebsvermögen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 17.03.1981 - VIII R 149/78

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebes von der Vermögensverwaltung und zum Beginn

    Auszug aus BFH, 06.03.2007 - IV B 118/05
    c) Auch eine Divergenz vom BFH-Urteil vom 17. März 1981 VIII R 149/78 (BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522) liegt nicht vor.

    Davon ist auch das FG --unter ausdrücklichem Hinweis auf das Urteil in BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522-- ausgegangen.

    Eine Divergenz liegt auch nicht vor, soweit das Urteil in BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522 (zu I.3.) den Satz enthält, bei gewerblichen Vermietungsunternehmen könne Umlaufvermögen nur insoweit in Betracht kommen, als Grundstücke zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben und alsbald auch veräußert werden.

  • BFH, 05.12.2002 - IV R 57/01

    Gewerblicher Grundstückshandel: Fünfjahresfrist bei Sanierung

    Auszug aus BFH, 06.03.2007 - IV B 118/05
    Was bei natürlichen Personen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts für die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatvermögen gilt, muss bei Unternehmen, die --wie die Klägerin-- bereits wegen ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen, für die Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen gelten (Senatsurteil vom 5. Dezember 2002 IV R 57/01, BFHE 201, 169, BStBl II 2003, 291 zu 3.; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 24. Februar 2004, BStBl I 2004, 434, Tz. 32).

    Aus dieser Unterscheidung erklärt sich, dass der BFH im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels die zum Verkauf bestimmten Grundstücke --abgesehen von den bereits dargestellten Ausnahmen (zu 1.a der Gründe dieses Beschlusses)-- auch dann dem Umlaufvermögen zurechnet, wenn sie zwischen Erwerb und Verkauf vermietet werden (Senatsurteil in BFHE 201, 169, BStBl II 2003, 291 zu 3.).

  • BFH, 09.02.2006 - IV R 15/04

    AfA für vermietetes Flugzeug

    Auszug aus BFH, 06.03.2007 - IV B 118/05
    d) Eine Abweichung von den BFH-Urteilen vom 31. März 1977 V R 44/73 (BFHE 122, 184, BStBl II 1977, 684), vom 17. November 1981 VIII R 86/78 (BFHE 135, 35, BStBl II 1982, 344 --Vorführwagen--), vom 13. Januar 1972 V R 47/71 (BFHE 106, 142, BStBl II 1972, 744 --buy-back-Fahrzeuge--) und vom 9. Februar 2006 IV R 15/04 (BFH/NV 2006, 1267 --Flugzeugvermietung--) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich dort um bewegliche Wirtschaftsgüter handelte.
  • BFH, 31.03.1977 - V R 44/73

    Musterhäuser eines Fertighausherstellers unterliegen als Wirtschaftsgüter des

    Auszug aus BFH, 06.03.2007 - IV B 118/05
    d) Eine Abweichung von den BFH-Urteilen vom 31. März 1977 V R 44/73 (BFHE 122, 184, BStBl II 1977, 684), vom 17. November 1981 VIII R 86/78 (BFHE 135, 35, BStBl II 1982, 344 --Vorführwagen--), vom 13. Januar 1972 V R 47/71 (BFHE 106, 142, BStBl II 1972, 744 --buy-back-Fahrzeuge--) und vom 9. Februar 2006 IV R 15/04 (BFH/NV 2006, 1267 --Flugzeugvermietung--) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich dort um bewegliche Wirtschaftsgüter handelte.
  • BFH, 20.02.2003 - III R 10/01

    Wohnungsveräußerung an bestimmten Personenkreis

    Auszug aus BFH, 06.03.2007 - IV B 118/05
    Vielmehr hat die Rechtsprechung ein Indiz dafür, dass ein Grundstück nicht zum Umlaufvermögen eines Grundstückshändlers, sondern zu seinem Anlagevermögen oder zum Privatvermögen gehört --abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken-- nur darin gesehen, dass der Erwerber des Grundstücks selbst (nach Erwerb oder Bebauung) einen langfristigen Mietvertrag abgeschlossen hat (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Februar 2003 III R 10/01, BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510 zu II.3.a cc; vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245 zu II.2.a aa ccc; Vogelgesang, Betriebs-Berater --BB-- 2004, 183, 187).
  • BFH, 11.03.2003 - IX R 77/99

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungen außerhalb des 5-Jahres-Zeitraums

    Auszug aus BFH, 06.03.2007 - IV B 118/05
    Ist ein gewerblicher Grundstückshandel begründet, so sind von vornherein zur Veräußerung bestimmte Objekte auch dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie zwischenzeitlich mehrere Jahre lang vermietet werden (BFH-Urteile vom 11. März 2003 IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911, und vom 5. Mai 2004 XI R 7/02, BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 25. Aufl., § 15 Rz 77).
  • BFH, 13.01.1972 - V R 47/71

    Buy-back-Fahrzeuge - Vermietung an Selbstfahrer - Anlagevermögen -

    Auszug aus BFH, 06.03.2007 - IV B 118/05
    d) Eine Abweichung von den BFH-Urteilen vom 31. März 1977 V R 44/73 (BFHE 122, 184, BStBl II 1977, 684), vom 17. November 1981 VIII R 86/78 (BFHE 135, 35, BStBl II 1982, 344 --Vorführwagen--), vom 13. Januar 1972 V R 47/71 (BFHE 106, 142, BStBl II 1972, 744 --buy-back-Fahrzeuge--) und vom 9. Februar 2006 IV R 15/04 (BFH/NV 2006, 1267 --Flugzeugvermietung--) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich dort um bewegliche Wirtschaftsgüter handelte.
  • BFH, 09.03.2004 - X B 68/03

    NZB: fehlerhafte Schätzung

    Auszug aus BFH, 06.03.2007 - IV B 118/05
    Die Würdigung des FG ist jedenfalls nicht willkürlich, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 9. März 2004 X B 68/03, BFH/NV 2004, 1112).
  • BFH, 09.12.2004 - III B 89/04

    InvZul: Anschaffung eines WG

    Auszug aus BFH, 06.03.2007 - IV B 118/05
    e) Die Divergenz zum BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2004 III B 89/04 (BFH/NV 2005, 915) ist schon deshalb nicht in zulässiger Weise dargelegt, weil sie nach Ablauf der am 7. November 2005 endenden Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) geltend gemacht wurde, obwohl der Beschluss bereits vor diesem Zeitpunkt veröffentlicht war (Juni 2005).
  • BFH, 16.10.2002 - X R 74/99

    Eigengenutzte Wohnung und gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 06.03.2007 - IV B 118/05
    Vielmehr hat die Rechtsprechung ein Indiz dafür, dass ein Grundstück nicht zum Umlaufvermögen eines Grundstückshändlers, sondern zu seinem Anlagevermögen oder zum Privatvermögen gehört --abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken-- nur darin gesehen, dass der Erwerber des Grundstücks selbst (nach Erwerb oder Bebauung) einen langfristigen Mietvertrag abgeschlossen hat (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Februar 2003 III R 10/01, BFHE 201, 515, BStBl II 2003, 510 zu II.3.a cc; vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245 zu II.2.a aa ccc; Vogelgesang, Betriebs-Berater --BB-- 2004, 183, 187).
  • FG Niedersachsen, 19.01.2000 - 2 K 699/97

    Langfristig vermietetes Immobilienvermögen als abschreibbares Anlagevermögen bei

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

  • BFH, 17.11.1981 - VIII R 86/78

    Vorführwagen eines Kraftfahrzeughändlers sind dem Anlagevermögen zuzurechnen

  • BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02

    Gewerblicher Grundstückshandel: Was zählt zur Drei-Objekt-Grenze?

  • BFH, 28.09.1987 - VIII R 46/84

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel unter

  • BFH, 24.09.2009 - V R 6/08

    Vorsteuerberichtigung: Ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen

    Denn Umlaufvermögen liege nur vor, wenn bei einem Wirtschaftsgut zwischen Erwerb und Veräußerung die bereits bestehenden Mietverhältnisse fortgeführt würden, nicht aber, wenn - wie bei der Klägerin - nach dem Grundstückserwerb eigene Mietverhältnisse begründet würden und das Grundstück erst anschließend veräußert werde (Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 6. März 2007 IV B 118/05, BFH/NV 2007, 1128).

    Im Streitfall kann daher offen bleiben, ob es sich bei einem vermieteten und später veräußerten Grundstück einkommensteuerrechtlich um Anlage- oder Umlaufvermögen handelt (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1128).

  • BFH, 07.02.2008 - X B 140/07

    Gewerblicher Grundstückshandel - Abgrenzung Anlagevermögen/Umlaufvermögen -

    Dass die Beantwortung der Frage, welchem Zweck ein Wirtschaftsgut zu dienen bestimmt ist, einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt und sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung), zeigt die Abhängigkeit der Zuordnungsfrage von den Umständen des konkreten Einzelfalles, die entgegen der Auffassung der Kläger nicht in jedem Fall verlangen, dem Merkmal der sofortigen Weiterveräußerung ausschlaggebende Bedeutung beizumessen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 6. März 2007 IV B 118/05, BFH/NV 2007, 1128).
  • FG Niedersachsen, 08.11.2007 - 16 K 550/05

    Anwendbarkeit des § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) auf Steuerfestsetzungen 2001;

    d) Hinzu kommt, dass es sich auch nach der ertragsteuerlichen Rechtsprechung bei dem Grundstück der Klägerin nur dann um Umlaufvermögen handeln würde, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung die beim Erwerb bestehenden Mietverhältnisse fortgeführt würden, nicht aber, wenn - wie im Fall der Klägerin - der Unternehmer den Mietvertrag nach Erstellung des Grundstücks selbst begründet hat (vgl. BFH, Urteil vom 06.03.2007 IV B 118/05, BFH/NV 2007, 1128 m.w.N. aus der Rpr.).
  • FG Düsseldorf, 04.06.2019 - 10 K 34/15

    Ablehnung der Gewährung von AfA (Absetzungen für Abnutzungen) bei errichteten

    Ist ein auf die Verwertung einer Immobilie gerichtetes Unternehmen so konzipiert und ausgestaltet, dass die Ertragslage von den Veräußerungserlösen abhängt, weil aus der Vermietungstätigkeit kein positives Ergebnis erzielt werden kann, sie lediglich vorübergehend in Kauf genommen wird, bis das Objekt veräußert ist, so liegt Umlaufvermögen vor, nicht aber Anlagevermögen (zutreffend FG Düsseldorf, Urteil vom 19. August 2005 18 K 1345/02 F, nicht veröffentlicht - n. v. -, juris; ebenso BFH-Beschluss vom 6. März 2007 IV B 118/05, BFH/NV 2007, 1128).
  • FG Hamburg, 18.06.2007 - 2 K 92/06

    Erweiterten Kürzungen gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

    Die langfristige Vermietung eines gewerblichen Objekts spricht nicht gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht (siehe auch BFH vom 15.03.2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532 ; BFH vom 06.03.2007 IV B 118/05, BFH/NV 2007, 1128 ).
  • FG Nürnberg, 02.08.2007 - IV 139/05

    Abgrenzung von privater und gewerblicher Vermögensverwaltung; Voraussetzungen für

    Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt (vgl. BFH-Urteil a.a.O. in BStBl. II 2003, 133; bestätigt durch BFH-Beschluss vom 06.03.2007 IV B 118/05, BFH/NV 2007, 1128; und BFH-Urteil vom 14.12.2006 IV R 3/05, BFH/NV 2007, 601; Schmidt/Weber-Grellet, EStG § 15 Rz. 77).
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - 9 K 9292/13

    Gewerbesteuermessbeträge 2002 bis 2004 und gesonderter Feststellung des

    Dass die Beantwortung der Frage, welchem Zweck ein Wirtschaftsgut zu dienen bestimmt sei, einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängig sei und sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen müsse (wie z. B. der Art des Wirtschaftsgutes, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebes, ggf. auch der Art der Bilanzierung) zeige die Abhängigkeit der Zuordnungsfrage von den Umständen des konkreten Einzelfalles, die nicht in jedem Fall verlangen würden, dem Merkmal der sofortigen Weiterveräußerung ausschlaggebende Bedeutung beizumessen (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 6. März 2007 IV B 118/05, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 1128).
  • FG Nürnberg, 29.04.2005 - IV 139/05

    Gewerblicher Grundstückshandel einer Personengesellschaft

    Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt (vgl. BFH-Urteil a.a.O. in BStBl. II 2003, 133; bestätigt durch BFH-Beschluss vom 06.03.2007 IV B 118/05, BFH/NV 2007, 1128 ; und BFH-Urteil vom 14.12.2006 IV R 3/05, BFH/NV 2007, 601 ; Schmidt/Weber-Grellet, EStG § 15 Rz. 77).
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