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   BFH, 27.10.2016 - IV B 119/15   

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https://dejure.org/2016,48638
BFH, 27.10.2016 - IV B 119/15 (https://dejure.org/2016,48638)
BFH, Entscheidung vom 27.10.2016 - IV B 119/15 (https://dejure.org/2016,48638)
BFH, Entscheidung vom 27. Oktober 2016 - IV B 119/15 (https://dejure.org/2016,48638)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Gewerbesteuer als sonstige Masseverbindlichkeit bei Veräußerung eines Containerschiffs durch den Insolvenzverwalter; Übertragung der zur Einkommensteuer ergangenen Rechtsprechung auf die Gewerbesteuer

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, EStG § 4 Abs 1, EStG § 5a Abs 4 S 3 Nr 2, InsO § 38, InsO § 55 Abs 1 Nr 1, EStG VZ 2013, GewStG § 16, GewStG § 7 S 1, GewStG VZ 2013, FGO § 115 Abs 2 Nr 1
    Gewerbesteuer als sonstige Masseverbindlichkeit bei Veräußerung eines Containerschiffs durch den Insolvenzverwalter; Übertragung der zur Einkommensteuer ergangenen Rechtsprechung auf die Gewerbesteuer

  • Bundesfinanzhof

    Gewerbesteuer als sonstige Masseverbindlichkeit bei Veräußerung eines Containerschiffs durch den Insolvenzverwalter; Übertragung der zur Einkommensteuer ergangenen Rechtsprechung auf die Gewerbesteuer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 4 Abs 1 EStG 2009, § 5a Abs 4 S 3 Nr 2 EStG 2009, § 38 InsO, § 55 Abs 1 Nr 1 InsO
    Gewerbesteuer als sonstige Masseverbindlichkeit bei Veräußerung eines Containerschiffs durch den Insolvenzverwalter; Übertragung der zur Einkommensteuer ergangenen Rechtsprechung auf die Gewerbesteuer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Einordnung einer Steuerforderung in der Insolvenz des Steuerpflichtigen als Masseverbindlichkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rewis.io

    Gewerbesteuer als sonstige Masseverbindlichkeit bei Veräußerung eines Containerschiffs durch den Insolvenzverwalter; Übertragung der zur Einkommensteuer ergangenen Rechtsprechung auf die Gewerbesteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Einordnung einer Steuerforderung in der Insolvenz des Steuerpflichtigen als Masseverbindlichkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Einordnung einer Steuerforderung in der Insolvenz des Steuerpflichtigen als Masseverbindlichkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Gewerbesteuer als sonstige Masseverbindlichkeit bei Veräußerung eines Containerschiffs durch den Insolvenzverwalter; Übertragung der zur Einkommensteuer ergangenen Rechtsprechung auf die Gewerbesteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2017, 115
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 23/11

    Einkommensteuer als sonstige Masseverbindlichkeit bei Veräußerung von mit

    Auszug aus BFH, 27.10.2016 - IV B 119/15
    aa) Mit Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 23/11 (BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759) hat der BFH unter Hinweis auf die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung grundsätzlich zu der Abgrenzung einer Insolvenzforderung zu einer Masseverbindlichkeit Stellung genommen.

    Die vorgenannten Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn durch die Veräußerung nach Insolvenzeröffnung stille Reserven aufgedeckt werden, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (BFH-Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759).

    Das FG hat die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759 daher zu Recht auch auf den Streitfall angewandt und bezüglich der insolvenzrechtlichen Begründung der Gewerbesteuerforderung zutreffend auf den Verkauf des Containerschiffs durch den Kläger abgestellt.

  • BFH, 20.06.2012 - IV B 122/11

    Wiederholter Erlass eines Feststellungsbescheides bis zum Ablauf der

    Auszug aus BFH, 27.10.2016 - IV B 119/15
    Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 20. Juni 2012 IV B 122/11).

    Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte zu Unsicherheiten in der Beantwortung der Rechtsfrage führen und eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Mai 2010 IV B 19/09, und vom 20. Juni 2012 IV B 122/11; jeweils m.w.N.).

  • FG Hamburg, 25.11.2015 - 2 K 152/15

    Abgrenzung von Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung bei Auflösung des

    Auszug aus BFH, 27.10.2016 - IV B 119/15
    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 25. November 2015  2 K 152/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 12.05.2010 - IV B 19/09

    Keine Vollbeendigung einer Personengesellschaft bis zur Bestandskraft des

    Auszug aus BFH, 27.10.2016 - IV B 119/15
    Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, wenn sie nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist oder wenn neue Gesichtspunkte zu Unsicherheiten in der Beantwortung der Rechtsfrage führen und eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Mai 2010 IV B 19/09, und vom 20. Juni 2012 IV B 122/11; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 31.03.2010 - IV B 131/08

    Zeitpunkt der Bilanzierung nicht rückzahlbarer öffentlicher Zuwendungen beim

    Auszug aus BFH, 27.10.2016 - IV B 119/15
    In den Fällen, in denen eine Entscheidung des Revisionsgerichts der Rechtsfortbildung dient, liegt deshalb regelmäßig auch eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. März 2010 IV B 131/08, m.w.N.).
  • BGH, 15.12.2020 - II ZR 108/19

    Zur persönlichen Haftung des Kommanditisten in der Insolvenz

    (a) Nach der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFHE 241, 233, Rn. 17 ff.; BFH, NZI 2017, 115, 116) richtet sich die Abgrenzung zwischen bei Verfahrenseröffnung begründeten Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und (sonstigen) Masseverbindlichkeiten auch bei Gewerbesteuerforderungen ausschließlich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung.

    Der Umstand, dass mit dem Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags nicht die stillen Reserven im Zeitpunkt der Auflösung, sondern die stillen Reserven im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Tonnagebesteuerung der Besteuerung unterworfen werden, ändere nichts daran, dass der Besteuerungstatbestand auch bezüglich der stillen Reserven erst durch den Verkauf des Containerschiffs verwirklicht worden sei (BFH, NZI 2017, 115, 116).

    § 5a Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG dient damit der Verwaltungsvereinfachung und Sicherung des zukünftigen Besteuerungsverfahrens (vgl. BFH, NZI 2017, 115, 116; FG Hamburg, ZIP 2016, 1083, 1085).

  • FG Bremen, 23.03.2017 - 3 K 2/17

    Behandlung einer ihre Grundlage in der Auflösung des Unterschiedsbetrags habenden

    Anders als in dem Fall, der Gegenstand des BFH-Beschlusses vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15 ([...]) sei, sei das Schiff hier nicht nach Insolvenzeröffnung, sondern bereits davor veräußert worden.

    Auf die steuerrechtliche Entstehung der Forderung und deren Fälligkeit kommt es dagegen nicht an (siehe z.B. die Nachweise der ständigen BFH-Rechtsprechung im Urteil des FG Hamburg in EFG 2016, 504 , [...] Rz 22 a.E.; außerdem BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15, [...] Rz 6).

    Insofern kann nichts anderes gelten als für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zur Rechtslage für die Zeit nach Eröffnung siehe z.B. die Nachweise der ständigen BFH-Rechtsprechung im Urteil des FG Hamburg in EFG 2016, 504 , [...] Rz 23; außerdem BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15, [...] Rz 6).

    Dies folgt aus der Anknüpfung an die Gewinnermittlung nach den Vorschriften des EStG (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15, [...] Rz 6, 8).

    Hierbei kommt es nicht darauf an, wann die stillen Reserven, die durch die Veräußerung aufgedeckt werden, entstanden sind (vgl. zur Aufdeckung stiller Reserven durch Veräußerung nach Insolvenzeröffnung, die zu einem Zeitpunkt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, z.B. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15, [...] Rz 7 m.w.N.).

    Für die Begründung des Gewerbesteueranspruchs bedurfte es vielmehr weiterer, in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG festgelegter Handlungen, die zur tatsächlichen Aufdeckung der stillen Reserven führten (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 25. November 2015 2 K 152/15, EFG 2016, 504 , [...] Rz 31, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15, [...]).

    § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG dient damit lediglich der Sicherung des zukünftigen Besteuerungsverfahrens, ist jedoch nicht mit einer Realisierung der stillen Reserven gleichzustellen (FG Hamburg, Urteil vom 25. November 2015 2 K 152/15, EFG 2016, 504 , [...] Rz 31, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15, [...]).

    Dass diese stillen Reserven aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gemäß § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG bereits im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart gesondert und einheitlich festgestellt werden, ist für die Verwirklichung des Steuertatbestands nicht von Bedeutung (BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15, [...] Rz 10).

    Dies gilt gleichermaßen für die Begründung der Einkommensteuerforderung wie für die Begründung der Gewerbesteuerforderung (BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15, [...] Rz 8).

    Der BFH hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15 ([...]) entschieden, es sei nicht klärungsbedürftig, dass auch die Gewerbesteuerschuld, die auf der veräußerungsbedingten Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG beruhe, Masseverbindlichkeit sein könne.

  • FG Hamburg, 19.12.2017 - 2 K 277/16

    Einkommensteuer: Unterschiedsbetrag bei der Tonnagesteuer

    Hierfür bedarf es weiterer Handlungen, die zur tatsächlichen Aufdeckung der stillen Reserven führen, wie in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG festgelegt (vgl. FG Hamburg Urteil vom 25. November 2015 2 K 152/15, EFG 2016, 504; nachfolgend BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15, BFH/NV 2017, 320; FG Bremen Urteil vom 23. März 2017 3 K 2/17 (1), juris).
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