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   BFH, 01.09.2008 - IV B 12/08   

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https://dejure.org/2008,8904
BFH, 01.09.2008 - IV B 12/08 (https://dejure.org/2008,8904)
BFH, Entscheidung vom 01.09.2008 - IV B 12/08 (https://dejure.org/2008,8904)
BFH, Entscheidung vom 01. September 2008 - IV B 12/08 (https://dejure.org/2008,8904)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Auslegung von Gewinnfeststellungsbescheiden und Klageschriften; keine Klagebefugnis einer vollbeendeten Personengesellschaft gegen Gewinnfeststellungsbescheid

  • Judicialis

    UmwStG 1995 § 20; ; EStG § 32c a.F.; ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; AO § 352 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Auslegung von Gewinnfeststellungsbescheiden und Klageschriften; keine Klagebefugnis einer vollbeendeten Personengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Klagebefugnis von Gesellschaftern einer bereits erloschenen und in eine rechtlich nachfolgende AG eingebrachten KG gegen einen an sie und ihre Rechtsnachfolgerin adressierten Gewinnfeststellungsbescheid; Erlöschen der gesetzlichen Prozessstandschaft einer KG nach deren ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 6/99

    Vollbeendete PersG; Beteiligtenfähigkeit im gerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BFH, 01.09.2008 - IV B 12/08
    a) Dabei kann offenbleiben, ob mit Rücksicht auf die Fassung der Einspruchsentscheidung sowie der dieser beigefügten Anlage Raum für eine rechtsschutzgewährende Auslegung oder Umdeutung der Klageschrift bleiben konnte (vgl. --einschließlich Abgrenzungen-- BFH-Urteile vom 29. November 2007 IV R 81/05, BFHE 220, 94, BStBl II 2008, 561; vom 14. Oktober 2002 VIII R 70/98, BFH/NV 2003, 742; zur Umdeutung s. BFH-Urteil vom 28. März 2000 VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074; vgl. Steinhauff in HHSp, § 48 FGO Rz 44 ff., m.w.N.).

    Jedenfalls setzt eine solche Auslegung --ebenso wie die Umdeutung der Klageschrift-- voraus, dass der Bevollmächtigte --nachdem er von den Zweifeln an der Zulässigkeit der erhobenen Klage erfährt-- im finanzgerichtlichen Verfahren eine entsprechende Erklärung abgibt (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juni 1995 VIII R 20/94, BFH/NV 1996, 52; in BFH/NV 2000, 1074; Gräber/ von Groll, a.a.O., § 48 Rz 14).

  • BFH, 14.12.2001 - IV B 158/00

    Beschwerdebegründung - Schlüssigkeit - Revision - Zulassungsgrund -

    Auszug aus BFH, 01.09.2008 - IV B 12/08
    Hieran anknüpfend hat der Senat mit Beschluss vom 14. Dezember 2001 IV B 158/00 (juris) erkannt, dass die Auslegung einer Klageschrift dahingehend, dass die Klage nicht von der Gesellschaft, sondern von einem ihrer Gesellschafter erhoben worden ist, dann ausgeschlossen sei, wenn der Prozessbevollmächtigte in Kenntnis der gerichtlichen Zweifel an der Klagebefugnis der Gesellschaft ausdrücklich deren Beteiligtenstellung klarstelle.
  • BFH, 29.11.2007 - IV R 81/05

    Behandlung von Investitionszuschüssen bei Einnahmenüberschussrechnung

    Auszug aus BFH, 01.09.2008 - IV B 12/08
    a) Dabei kann offenbleiben, ob mit Rücksicht auf die Fassung der Einspruchsentscheidung sowie der dieser beigefügten Anlage Raum für eine rechtsschutzgewährende Auslegung oder Umdeutung der Klageschrift bleiben konnte (vgl. --einschließlich Abgrenzungen-- BFH-Urteile vom 29. November 2007 IV R 81/05, BFHE 220, 94, BStBl II 2008, 561; vom 14. Oktober 2002 VIII R 70/98, BFH/NV 2003, 742; zur Umdeutung s. BFH-Urteil vom 28. März 2000 VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074; vgl. Steinhauff in HHSp, § 48 FGO Rz 44 ff., m.w.N.).
  • BFH, 14.10.2002 - VIII R 70/98

    Klagebefugnis einer KG; gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

    Auszug aus BFH, 01.09.2008 - IV B 12/08
    a) Dabei kann offenbleiben, ob mit Rücksicht auf die Fassung der Einspruchsentscheidung sowie der dieser beigefügten Anlage Raum für eine rechtsschutzgewährende Auslegung oder Umdeutung der Klageschrift bleiben konnte (vgl. --einschließlich Abgrenzungen-- BFH-Urteile vom 29. November 2007 IV R 81/05, BFHE 220, 94, BStBl II 2008, 561; vom 14. Oktober 2002 VIII R 70/98, BFH/NV 2003, 742; zur Umdeutung s. BFH-Urteil vom 28. März 2000 VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074; vgl. Steinhauff in HHSp, § 48 FGO Rz 44 ff., m.w.N.).
  • BFH, 08.04.1986 - VIII R 343/82

    Unwirksamkeit eines Feststellungsbescheides wegen unrichtiger Bezeichnung der

    Auszug aus BFH, 01.09.2008 - IV B 12/08
    Entscheidend ist nur, dass aus dem Gesamtinhalt des Bescheids klar und eindeutig erkennbar ist, für welche Personen und in welcher Höhe die Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 1986 VIII R 343/82, BFH/NV 1986, 647, m.umf.N.).
  • BFH, 19.06.1995 - VIII R 20/94

    Notwendige Beiladung eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 01.09.2008 - IV B 12/08
    Jedenfalls setzt eine solche Auslegung --ebenso wie die Umdeutung der Klageschrift-- voraus, dass der Bevollmächtigte --nachdem er von den Zweifeln an der Zulässigkeit der erhobenen Klage erfährt-- im finanzgerichtlichen Verfahren eine entsprechende Erklärung abgibt (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juni 1995 VIII R 20/94, BFH/NV 1996, 52; in BFH/NV 2000, 1074; Gräber/ von Groll, a.a.O., § 48 Rz 14).
  • BFH, 25.07.2019 - IV R 61/16

    Teilabzugsverbot für Finanzierungskosten der Beteiligung an einer späteren

    Für einen Gewinnfeststellungsbescheid bedeutet das, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach dahingehend ausgelegt werden muss, ob klar und eindeutig erkennbar ist, für welche Personen und in welcher Höhe Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 01.09.2008 - IV B 12/08, BFH/NV 2008, 2039, unter II.3.; vom 16.07.2015 - IV B 72/14, Rz 17).
  • BFH, 25.03.2021 - VIII R 47/18

    Zur Annahme von Sonderbetriebseinnahmen bei Stipendiengewährung an die

    Das FA A hat --wie sich aus den Ausführungen des Betriebsprüfungsberichts ergibt-- den Feststellungsbescheid vom 17.05.2013 an die GbR gerichtet (vgl. zur gleichwohl wirksamen Benennung des Inhaltsadressaten z.B. BFH-Beschluss vom 01.09.2008 - IV B 12/08, BFH/NV 2008, 2039), obwohl ihm deren Vollbeendigung bekannt war.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.09.2018 - 1 K 396/14

    Gewinnfeststellung bei atypisch stiller Beteiligung einer AG am Gewerbe einer

    a) Dass die "GmbH & atypisch Still" im Zeitpunkt des Erlasses der an alle Beteiligten gerichteten Feststellungsbescheide bereits vollbeendet war, im Anschriftenfeld der Bescheide aber noch genannt wurde, ist bei richtiger Adressierung unschädlich (BFH-Beschluss vom 01.09.2008 IV B 12/08, BFH/NV 2008, 2039; Söhn in HHSp, AO, § 179 Tz. 150; Kunz in Beermann/Gosch, AO, § 179 Tz. 30).
  • FG Hessen, 23.09.2009 - 5 K 1501/07

    Klagebefugnis einer KG nach Vollbeendigung

    Dies führt auch dazu, dass die Anfechtung von an die Gesellschaft adressierten Umsatzsteuerbescheiden, Gewerbesteuerbescheiden oder Gewerbesteuermessbescheiden durch den Liquidator die Vollbeendigung nicht eintreten lässt, bis über die Rechtsbehelfe endgültig entschieden wurde und das für die Gesellschaft erstrittene Vermögen verteilt ist (BFH-Urteil vom 21.05.1992 IV R 146/88, BFH/NV 1993, 303 - im Übrigen missverständlich, da dieses Urteil zur Begründung nicht auf die vermögensrechtliche Seite eines solchen Rechtsstreits verweist, sondern - lediglich? - auf die den Liquidatoren obliegende Pflicht zur Abwicklung der steuerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen des Steuerrechtsverhältnisses; anders offensichtlich BFH-Urteil vom 25.06.1992 IV R 87/90, BFH/NV 1993, 457; s.a. BFH-Beschluss vom 1.09.2008 IV B 12/08, BFH/NV 2008, 2039).

    Bei der hier vorliegenden Anfechtung des Gewinnfeststellungsbescheides, der sich inhaltlich an die Gesellschafter der Klägerin richtet (BFH-Beschluss vom 01.09.2008 IV B 12/08, BFH/NV 2008, 2039), handelt es sich aber schlechterdings nicht um die Verwirklichung von Vermögensinteressen der Klägerin.

  • FG Münster, 17.08.2010 - 1 K 3969/07

    Wertaufhellung bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung

    Dies ergibt sich unter Beachtung der Entscheidung des BFH vom 1.9.2008 (IV B 12/08, BFH/NV 2008, 2039) aus folgenden Überlegungen:.
  • FG Sachsen, 23.09.2009 - 5 K 398/04

    Zulässigkeit der Erhebung von Vollstreckungskosten, Säumniszuschlägen und

    Aus dem Gesamtinhalt des Verwaltungsaktes muss klar und eindeutig erkennbar sein, für welche Personen in welcher Höhe Festsetzungen getroffen werden (vgl. Beschluss des BFH vom 01. September 2008, IV B 12/08, BFH/NV 2008, 2039 m.w.N.; ständ. Rspr.).
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