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   BFH, 08.11.2002 - IV B 120/01   

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https://dejure.org/2002,8366
BFH, 08.11.2002 - IV B 120/01 (https://dejure.org/2002,8366)
BFH, Entscheidung vom 08.11.2002 - IV B 120/01 (https://dejure.org/2002,8366)
BFH, Entscheidung vom 08. November 2002 - IV B 120/01 (https://dejure.org/2002,8366)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - EDV-Berater mit Hochschulabschluss - Autodidakt - Ingenieurähnlicher Beruf im Bereich der Systemtechnik - Vergleichbarkeit der praktischen Tätigkeit eines Berufs mit der eines Katalogberufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ...

  • Judicialis

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Systemsoftware-Entwickler, Nachweis der vergleichbaren theoretischen Kenntnisse; Divergenz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 07.11.1991 - IV R 17/90

    EDV-Beratung im Bereich der Systemtechnik durch Autodidakten kann

    Auszug aus BFH, 08.11.2002 - IV B 120/01
    Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat in erster Linie vorgetragen, das finanzgerichtliche Urteil weiche von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. November 1991 IV R 17/90 (BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324) insofern entscheidungserheblich ab, als es die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit des Klägers nur an den theoretischen mathematischen oder physikalischen Kenntnissen messe, die denen eines Fachhochschulingenieurs vergleichbar seien.

    Der Kläger hat nämlich dem in seiner Beschwerdebegründung zitierten Rechtssatz aus dem Urteil in BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324 keinen Rechtssatz gegenübergestellt, der sich aus der Vorentscheidung ergibt und der von dem erstgenannten Rechtssatz abweicht (ständige Rechtsprechung; vgl. Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 42).

    c) Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet (vgl. dazu z.B. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2001 IV B 13/00, BFH/NV 2002, 639), da die Vorentscheidung nicht von dem Senatsurteil in BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324 abweicht.

    In der Beschwerdebegründung bleibt unerwähnt, dass der erkennende Senat in seiner Entscheidung in BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324 auch einen Rechtssatz über die Vergleichbarkeit der Ausbildung als weitere Voraussetzung der Ähnlichkeitsbestimmung i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aufstellt.

    Danach sei der Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten erbracht, wenn die Arbeiten den Schluss rechtfertigten, dass die theoretischen Kenntnisse des Steuerpflichtigen ihrer Breite und Tiefe nach denjenigen des an einer Fachhochschule ausgebildeten Diplom-Informatikers entsprächen (s. Senatsurteil in BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324, unter II. 1. b bb).

  • BFH, 14.12.2001 - IV B 13/00

    Systemanalytiker; ingenieurähnlicher Beruf

    Auszug aus BFH, 08.11.2002 - IV B 120/01
    c) Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet (vgl. dazu z.B. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2001 IV B 13/00, BFH/NV 2002, 639), da die Vorentscheidung nicht von dem Senatsurteil in BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324 abweicht.
  • BFH, 04.08.1993 - II B 175/92

    Zulässigkeit einer Beschwerde bei Vorlage einer maßgeblichen Rechtsfrage im

    Auszug aus BFH, 08.11.2002 - IV B 120/01
    d) Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe unzutreffende Folgerungen aus dem Sachverständigengutachten gezogen, rügt er Fehler in der Würdigung von Tatsachen, die nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht geeignet sind, eine Divergenz zu begründen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046, und vom 4. August 1993 II B 175/92, BFH/NV 1994, 718, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.04.2002 - X B 140/01

    Neues Zulassungsrecht; Divergenz i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Altern. FGO n.F.

    Auszug aus BFH, 08.11.2002 - IV B 120/01
    d) Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe unzutreffende Folgerungen aus dem Sachverständigengutachten gezogen, rügt er Fehler in der Würdigung von Tatsachen, die nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht geeignet sind, eine Divergenz zu begründen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046, und vom 4. August 1993 II B 175/92, BFH/NV 1994, 718, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 30.08.2001 - IV B 79/01

    Darlegung der Revisionszulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 08.11.2002 - IV B 120/01
    Sie geht aber darüber jedenfalls insoweit hinaus, als es nicht darauf ankommt, welches Gericht die Entscheidung, von der abgewichen wird, getroffen hat (Senatsbeschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).
  • BFH, 30.08.2006 - XI B 153/05

    NZB: "Programmierung von Robotern" als ingenieurähnliche Tätigkeit?

    Der BFH hat bereits entschieden, allein der Umstand, dass jemand im Bereich der Systemsoftwareentwicklung tätig sei, reiche nicht aus, die Ähnlichkeit mit dem Beruf eines Ingenieurs oder Informatikers zu begründen; erforderlich sei außerdem eine Vergleichbarkeit der theoretischen Ausbildung mit derjenigen eines Ingenieurs oder Diplom-Informatikers (BFH-Beschluss vom 8. November 2002 IV B 120/01, BFH/NV 2003, 170, m.w.N.).

    Denn auch bei einer Tätigkeit als Systemsoftwareprogrammierer verlangt die Rechtsprechung den Nachweis einer vergleichbaren Ausbildung (vgl. BFH in BFH/NV 2003, 170, m.w.N.).

  • BFH, 25.07.2006 - IV B 116/04

    NZB: Sachverständigengutachten, Sachaufklärungspflicht

    Diese Arbeiten müssen jedoch den Schluss rechtfertigen, dass die theoretischen Kenntnisse ihrer Breite und Tiefe nach zumindest das Wissen eines Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetzen (Senatsurteil vom 7. November 1991 IV R 17/90, BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324; Senatsbeschluss vom 8. November 2002 IV B 120/01, BFH/NV 2003, 170; aus jüngerer Zeit BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270, unter 4.a der Gründe).
  • BFH, 22.08.2006 - IV B 109/04

    NZB: Verfahrensfehler, Sachverständigengutachten

    Diese Arbeiten müssen jedoch den Schluss rechtfertigen, dass die theoretischen Kenntnisse ihrer Breite und Tiefe nach denjenigen des an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule Ausgebildeten entsprechen (Senatsurteil vom 7. November 1991 IV R 17/90, BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324; Senatsbeschluss vom 8. November 2002 IV B 120/01, BFH/NV 2003, 170).
  • FG Niedersachsen, 14.05.2003 - 7 K 280/96

    Gewerbesteuerpflicht für eine selbstständige Tätigkeit auf dem Gebiet der EDV ;

    Verschiedene Aufträge sind demgegenüber nicht einheitlich, sondern getrennt zu betrachten (so BFH-Urteile vom 7. November 1991 IV R 17/90, BStBl. II 1993, 324, 325 f. mit weiteren Nachweisen und vom 24. August 1995 IV R 60-61/94, BStBl. II 1995, 888; BFH-Beschlüsse 14. November 2000 IV B 156/99, BFH/NV 2001, 593 und vom 8. November 2002 IV B 120/01, BFH/NV 2003, 170; BFH-Urteil vom 19. September 2002 IV R 74/00, BStBl. II 2003, 27, 30 f.).
  • FG München, 18.10.2006 - 9 K 763/03

    Ein Projektleiter im EDV-Bereich führt keine ingenieurähnliche Tätigkeit i.S.v. §

    Die Feststellung des Sachverständigen, die Tätigkeit des Klägers in den Streitjahren habe überwiegend und prägend im Bereich der Systemtechnik bzw. Systemprogrammierung gelegen, ist zu unbestimmt und als Nachweis für eine sich auf den Kernbereich einer vergleichbaren Ingenieurtätigkeit erstreckenden Tätigkeit nicht ausreichend (vgl. BFH-Beschluss vom 08. November 2002 IV B 120/01, BFH/NV 2003, 170).
  • FG Münster, 05.05.2004 - 8 K 3508/02

    Ingenieurähnliche Tätigkeit

    Auch reicht allein der Umstand, dass jemand im Bereich der System-Software-Entwicklung tätig ist, nach der Rechtsprechung des BFH nicht aus, die Ähnlichkeit mit dem Beruf eines Ingenieurs oder Informatikers zu begründen (BFH-Beschluss vom 8. November 2002, IV B 120/01, BFHNV 2003, 170).
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