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   BFH, 03.12.1997 - IV B 120/96   

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https://dejure.org/1997,4513
BFH, 03.12.1997 - IV B 120/96 (https://dejure.org/1997,4513)
BFH, Entscheidung vom 03.12.1997 - IV B 120/96 (https://dejure.org/1997,4513)
BFH, Entscheidung vom 03. Dezember 1997 - IV B 120/96 (https://dejure.org/1997,4513)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 212/76

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Voraussetzung für die

    Auszug aus BFH, 03.12.1997 - IV B 120/96
    Soweit die Kläger vorgetragen haben, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Abweichung von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30. Juni 1976 2 BvR 212/76 (BVerfGE 42, 252), vermag ihnen der Senat ebenfalls nicht zu folgen.

    Jedenfalls besteht die gerügte Divergenz zum Beschluß des BVerfG in BVerfGE 42, 252 nicht.

    Aus dem Beschluß des BVerfG in BVerfGE 42, 252 ergibt sich indessen nicht, daß ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das gegen eine gerichtliche Entscheidung gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel ersetzt oder, wie die Kläger meinen, einschließt.

  • BFH, 03.06.1992 - II B 192/91

    Voraussetzungen für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 03.12.1997 - IV B 120/96
    Da dies ein Verfahrensmangel ist, auf dessen Geltendmachung die Kläger entsprechend § 295 der Zivilprozeßordnung verzichten konnten, hätten die Kläger zur schlüssigen Rüge eines solchen Mangels vortragen müssen, daß sie den Fehler bei nächster sich bietender Gelegenheit vor dem FG gerügt hätten oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich gewesen sei (BFH-Beschluß vom 3. Juni 1992 II B 192/91, BFH/NV 1993, 34).
  • BFH, 24.07.1992 - V B 35/92

    Revision wegen Verfahrensfehlern, Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung der

    Auszug aus BFH, 03.12.1997 - IV B 120/96
    In ähnlicher Weise hat bereits der V. Senat des BFH in seinem Beschluß vom 24. Juli 1992 V B 35/92 (BFH/NV 1993, 308) entschieden, daß unter bestimmten Voraussetzungen der Verzicht auf mündliche Verhandlung einem Verzicht auf das Rügerecht gleichkommen kann.
  • BFH, 22.03.2001 - IV B 49/00

    Einkommensteuerbescheid - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Einspruch -

    Unter den besonderen Umständen des Streitfalls kommt der ausdrückliche Verzicht auf mündliche Verhandlung sogar einem Verzicht auf das Rügerecht gleich (BFH-Beschluss vom 24. Juli 1992 V B 35/92, BFH/NV 1993, 308; s. auch Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1997 IV B 120/96, BFH/NV 1998, 713).
  • FG Hessen, 31.10.2005 - 12 K 863/04

    Kindergeldanspruch bei Freiwilligendienst im außereuropäischen Ausland -

    Von einer solchen Lücke ist auszugehen, wenn sich aus der bestehenden Regelung entnehmen lässt, dass sie auch auf den nicht geregelten Fall ausgedehnt worden wäre, wenn der Gesetzgeber diesen Fall in Betracht gezogen hätte (BFH-Urteil vom 21.07.2000 VI R 153/99 BStBl II 2000, 566 ; vom 01.02.2000 VII R 49/99, BStBl II 2000, 343 ; vom 03.12.1997 IV B 120/96, Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998, 713 und vom 11.11.1997 VIII R 39/94, BFH/NV 1998, 1078).
  • BFH, 25.11.1999 - IV B 37/99

    Grundsätzliche Bedeutung - Ingenieurähnliche Tätigkeit - Projektbetreuung -

    Da die Sachaufklärungsrüge bereits aus diesen Gründen unzulässig ist, bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob der Verzicht des Klägers auf mündliche Verhandlung einem ausdrücklichen Verzicht auf das Rügerecht gleichkommt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. Juni 1997 IV B 88/96, BFH/NV 1997, 884; s. auch Beschlüsse des Senats vom 3. Dezember 1997 IV B 120/96, BFH/NV 1998, 713, und vom 25. November 1997 IV B 130/96, BFH/NV 1998, 609, zum Verzicht auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids).
  • FG Sachsen, 26.02.2004 - 5 K 9/01

    Familienleistungsausgleich; Kindergeldanspruch bei unentgeltlich ausgeübtem

    Von einer planwidrigen gesetzlichen Lücke ist auszugehen, wenn sich aus der bestehenden Regelung entnehmen lässt, dass sie auch auf den nicht geregelten Fall ausgedehnt worden wäre, wenn der Gesetzgeber diesen Fall in Betracht gezogen hätte (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BStBl II 2000, 566, und vom 1. Februar 2000 VII R 49/99, BStBl II 2000, 243, und vom 3. Dezember 1997 IV B 120/96, BFH/NV 1998, 713 und vom 11. November 1997 VIII R 39/94, BFH/NV 1998, 1078).
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