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   BFH, 13.10.2004 - IV B 122/02   

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https://dejure.org/2004,10562
BFH, 13.10.2004 - IV B 122/02 (https://dejure.org/2004,10562)
BFH, Entscheidung vom 13.10.2004 - IV B 122/02 (https://dejure.org/2004,10562)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 2004 - IV B 122/02 (https://dejure.org/2004,10562)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2
    NZB: Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts

  • datenbank.nwb.de

    Zulassung der Revision wegen Fehlers bei der Auslegung revisiblen Rechts (hier: fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grob fehlerhaften Rechtsanwendung des Liebhabereibegriffs; Ausübung der verlustbringenden Tätigkeit im Bereich der Lebensführung aus persönlichen Gründen und Neigungen; Qualifizierung des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes als Liebhaberei zur ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 27/97

    Kapitalerhöhung gegen Einlagen bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus BFH, 13.10.2004 - IV B 122/02
    Dies ist nach dem Urteil des Senats vom 21. Januar 1999 IV R 27/97 (BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638), auf das sich auch das FG bezogen hat, auch nicht erforderlich, wenn sich die fehlende Gewinnerzielungsabsicht aus anderen Beweisanzeichen für persönliche Neigungen ergibt.

    Wie der Senat in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638 (unter B.III. Nr. 4 der Gründe) ausgeführt hat, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebs, eines Gestüts oder eines ähnlichen Betriebs durch eine fachfremde Person, die aufgrund anderer positiver Einkünfte oder hohen Vermögens in der Lage ist, ständige Verluste zu tragen, ein Beweisanzeichen für persönliche Neigungen ist.

    Das FG hat dazu unter Hinweis auf das Senatsurteil in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638 ausgeführt: Gelinge der Nachweis nicht, dass man die Verlustsituation verkannt und erwartet habe, die Verluste auszugleichen und am Ende doch einen Totalgewinn zu erzielen, so folge daraus, dass die verlustbringende Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen oder privater Neigung ausgeübt worden sei.

    In diesen Fällen folgt bereits aus dem Misslingen des Nachweises, der Steuerpflichtige habe die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet, zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgleichen zu können, um insgesamt ein positives Gesamtergebnis zu erzielen, dass die verlustbringende Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt wurde (Senatsurteile in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638, zu B.III. Nr. 2, und vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674, zu 4. der Entscheidungsgründe, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 15.11.1984 - IV R 139/81

    Zur Abgrenzung eines Gewerbebetriebs - hier: Pferdeverleih, Pensionspferdehaltung

    Auszug aus BFH, 13.10.2004 - IV B 122/02
    Weiter bringt nach demselben Urteil der Umstand, dass ein Landwirt, dem --abgesehen von den Mitteln für den Erwerb des Gutes-- keine laufenden Geldzuflüsse von außen für den Betrieb zur Verfügung stehen, diesen wegen andauernder hoher Verluste nicht über die notwendige Anlaufzeit hinaus geführt hätte und hätte führen können, während dies einem Steuerpflichtigen möglich ist, der über andere Geldmittel verfügt, regelmäßig eine vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion einer gehobenen Lebenshaltung zum Ausdruck (Hinweis auf die Urteile des Senats vom 22. Juli 1982 IV R 74/79, BFHE 136, 459, BStBl II 1983, 2; vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, und vom 3. März 1988 IV R 90/85, BFH/NV 1989, 90, a.E.).
  • BFH, 18.10.1995 - V B 50/95

    Verfahrensmangel bei nichterhebung des gebotenen Beweises durch Einschaltung

    Auszug aus BFH, 13.10.2004 - IV B 122/02
    Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2002 haben die Kläger weder eine solche Rüge erhoben noch die behaupteten schriftsätzlichen Anträge, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wiederholt, so dass von einem Rügeverzicht auszugehen ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1995 V B 50/95, BFH/NV 1996, 333; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG-Beschluss vom 29. April 1996 1 BvR 2640/95, Steuer-Eildienst 1996, 411).
  • BFH, 02.08.1994 - VIII R 55/93

    Gewinnerzielungsabsicht bei einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 13.10.2004 - IV B 122/02
    Die Kläger haben sich zur Frage der Feststellung persönlicher Neigungen zwar auf die Urteile des BFH vom 21. Januar 1993 XI R 18/92, XI R 19/92 (BFH/NV 1993, 475) und vom 2. August 1994 VIII R 55/93 (BFH/NV 1995, 866) berufen.
  • BFH, 02.04.2002 - VII B 66/01

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 13.10.2004 - IV B 122/02
    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist anzugeben, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die betreffende Rechtsfrage umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu dieser Frage in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; vom 22. November 2002 X B 92/02, BFH/NV 2003, 320).
  • BFH, 30.08.2001 - IV B 79/01

    Darlegung der Revisionszulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 13.10.2004 - IV B 122/02
    Denn die Auffassung des FG entbehrt nicht jeder Rechtsgrundlage (vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).
  • BFH, 24.08.2000 - IV R 46/99

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Generationenbetrieb

    Auszug aus BFH, 13.10.2004 - IV B 122/02
    In diesen Fällen folgt bereits aus dem Misslingen des Nachweises, der Steuerpflichtige habe die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet, zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgleichen zu können, um insgesamt ein positives Gesamtergebnis zu erzielen, dass die verlustbringende Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt wurde (Senatsurteile in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638, zu B.III. Nr. 2, und vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674, zu 4. der Entscheidungsgründe, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 22.07.1982 - IV R 74/79

    Gutshof - Liebhabereibetrieb - Überinvestition - Existenzgrundlage

    Auszug aus BFH, 13.10.2004 - IV B 122/02
    Weiter bringt nach demselben Urteil der Umstand, dass ein Landwirt, dem --abgesehen von den Mitteln für den Erwerb des Gutes-- keine laufenden Geldzuflüsse von außen für den Betrieb zur Verfügung stehen, diesen wegen andauernder hoher Verluste nicht über die notwendige Anlaufzeit hinaus geführt hätte und hätte führen können, während dies einem Steuerpflichtigen möglich ist, der über andere Geldmittel verfügt, regelmäßig eine vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion einer gehobenen Lebenshaltung zum Ausdruck (Hinweis auf die Urteile des Senats vom 22. Juli 1982 IV R 74/79, BFHE 136, 459, BStBl II 1983, 2; vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, und vom 3. März 1988 IV R 90/85, BFH/NV 1989, 90, a.E.).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BFH, 13.10.2004 - IV B 122/02
    Denn von Willkür kann dann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jeder Rechtsgrundlage entbehrt (BVerfG-Beschluss vom 26. Mai 1993 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1, 14).
  • BFH, 03.03.1988 - IV R 90/85

    Erleiden eines mit positiven Einkünften auszugleichenden Verlustes aus einer

    Auszug aus BFH, 13.10.2004 - IV B 122/02
    Weiter bringt nach demselben Urteil der Umstand, dass ein Landwirt, dem --abgesehen von den Mitteln für den Erwerb des Gutes-- keine laufenden Geldzuflüsse von außen für den Betrieb zur Verfügung stehen, diesen wegen andauernder hoher Verluste nicht über die notwendige Anlaufzeit hinaus geführt hätte und hätte führen können, während dies einem Steuerpflichtigen möglich ist, der über andere Geldmittel verfügt, regelmäßig eine vom wirtschaftlichen Erfolg unabhängige persönliche Passion einer gehobenen Lebenshaltung zum Ausdruck (Hinweis auf die Urteile des Senats vom 22. Juli 1982 IV R 74/79, BFHE 136, 459, BStBl II 1983, 2; vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, und vom 3. März 1988 IV R 90/85, BFH/NV 1989, 90, a.E.).
  • BFH, 22.11.2002 - X B 92/02

    Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen

  • BVerfG, 29.04.1996 - 1 BvR 2640/95
  • BFH, 07.04.2003 - V B 28/02

    Sachaufklärungspflicht; Beweiserhebung

  • BFH, 21.01.1993 - XI R 18/92
  • BFH, 12.06.1996 - XI R 43/94

    Entgelt für umfassendes Wettbewerbsverbot im Zusammenhang mit Beendigung eines

  • BFH, 27.05.2005 - IV B 97/03

    LuF - Anlaufverluste

    Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. aus der neueren Rechtsprechung u.a. den Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2004 IV B 122/02, BFH/NV 2005, 560).
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