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   BFH, 14.03.2006 - IV B 123/04   

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https://dejure.org/2006,12521
BFH, 14.03.2006 - IV B 123/04 (https://dejure.org/2006,12521)
BFH, Entscheidung vom 14.03.2006 - IV B 123/04 (https://dejure.org/2006,12521)
BFH, Entscheidung vom 14. März 2006 - IV B 123/04 (https://dejure.org/2006,12521)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 13a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 13a; FGO § 115 Abs. 2
    LuF: Entnahme landwirtschaftlich genutzter Grundstücke

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 27.08.2004 - IV B 173/03

    Grundsätzliche Bedeutung; BV bei Nutzungsänderung der bisher landwirtschaftlich

    Auszug aus BFH, 14.03.2006 - IV B 123/04
    cc) Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bei einer Nutzungsänderung, durch die sie nicht zu notwendigem Privatvermögen werden, ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen bleiben, auch wenn der Landwirt seinen Gewinn nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt (Senatsbeschluss vom 27. August 2004 IV B 173/03, BFH/NV 2005, 334, m.w.N.).

    Ob im Streitfall im Hinblick auf die Schreiben des BMF vom 20. März 1998 (BStBl I 1998, 356) und vom 28. Juli 1983 (BStBl I 1983, 383) eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht kommen könnte, kann in einem Revisionsverfahren, das allein die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides betrifft, nicht geklärt werden (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 334, Nr. 1 letzter Abs.).

  • BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01

    Land- und Forstwirtschaft: Entnahme eines Mietwohngrundstücks aus dem

    Auszug aus BFH, 14.03.2006 - IV B 123/04
    Es bedarf einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung; daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige nicht die sich aus einer Entnahme ergebende Folgerung zieht, indem er wie vom EStG gefordert (§ 13a Abs. 6 Nr. 2 EStG; § 13a Abs. 8 Nr. 4 EStG a.F.), den Gewinn aus der Entnahme von Grund und Boden erklärt (Urteil des Senats vom 7. Februar 2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135).

    Die Erklärung der Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung ändert daran nichts, weil es sich dabei nicht um eine unmissverständliche Kundgabe eines Entnahmewillens, sondern um eine objektiv unrichtige Einkommensteuererklärung handelt (Senatsurteil in BFH/NV 2002, 1135).

  • BFH, 09.07.2002 - IV B 160/01

    Veräußerung von Waldflächen; Aufteilung eines Gesamtkaufpreises

    Auszug aus BFH, 14.03.2006 - IV B 123/04
    Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert entsprechend der früheren Divergenzrüge auch nach der Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567), dass sowohl das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen sein soll, als auch der Rechtssatz, den das FG falsch ausgelegt oder angewandt haben soll, bezeichnet werden (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 24. August 2005 IV B 61/04, BFH/NV 2006, 85, und vom 9. Juli 2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 41).
  • BFH, 07.09.2005 - IV B 67/04

    Vollmacht

    Auszug aus BFH, 14.03.2006 - IV B 123/04
    aa) Voraussetzung dafür ist die Darlegung einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärungsfähig ist (vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234; Seer in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 52).
  • BFH, 24.08.2005 - IV B 61/04

    NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

    Auszug aus BFH, 14.03.2006 - IV B 123/04
    Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert entsprechend der früheren Divergenzrüge auch nach der Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567), dass sowohl das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen sein soll, als auch der Rechtssatz, den das FG falsch ausgelegt oder angewandt haben soll, bezeichnet werden (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 24. August 2005 IV B 61/04, BFH/NV 2006, 85, und vom 9. Juli 2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 41).
  • BFH, 07.11.1996 - IV R 69/95

    Nutzungsänderung zu gewillkürtem Betriebsvermögen ist keine Entnahme, keine

    Auszug aus BFH, 14.03.2006 - IV B 123/04
    Denn dadurch wird eine eindeutige Entnahmehandlung nicht entbehrlich, wie bereits geklärt ist (Senatsurteil vom 7. November 1996 IV R 69/95, BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245).
  • BFH, 05.03.2004 - IV R 66/02

    Keine Wiedereinsetzung bei Organisationsfehler

    Auszug aus BFH, 14.03.2006 - IV B 123/04
    Dafür genügt die Behauptung nicht, das angefochtene Urteil stehe im Widerspruch zum Beschluss des BFH vom 21. März 2003 (richtig: 28. November 2002) IV B 24/02, mit dem die Revision im Verfahren IV R 66/02 zugelassen wurde.
  • BFH, 26.06.2006 - IV S 10/06

    Vorbringen in der Anhörungsrüge

    Die gegen das Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 14. März 2006 IV B 123/04 als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Münster, 20.07.2011 - 8 K 1252/10
    Eine entsprechende Erklärung der Entnahme von Grundstücken vor dem 01.07.1970, d. h. vor dem Zeitpunkt, von dem an zum BV gehörender Grund und Boden nur noch unter Auflösung der stillen Reserven entnommen oder veräußert werden konnte, hätte zumindest nach Bekanntwerden der geänderten Rechtslage, also im zweiten Halbjahr 1970, erfolgen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 04.11.1982 IV R 159/79 BStBl. II 1983, 448; BFH-Beschlüsse vom 27.08.2004 IV B 173/03 BFH/NV 2005, 334 und vom 14.03.2006 IV B 123/04 BFH/NV 2006, 1281).
  • BFH, 26.06.2006 - IV S 11/06

    Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

    Die Antragsteller haben gegen den Senatsbeschluss vom 14. März 2006 IV B 123/04, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 5. Mai 2004 8 K 1197/02 E als unbegründet zurückgewiesen wurde, eine Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben und gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung beantragt.
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