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   BFH, 24.11.2003 - IV B 124/01   

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https://dejure.org/2003,8740
BFH, 24.11.2003 - IV B 124/01 (https://dejure.org/2003,8740)
BFH, Entscheidung vom 24.11.2003 - IV B 124/01 (https://dejure.org/2003,8740)
BFH, Entscheidung vom 24. November 2003 - IV B 124/01 (https://dejure.org/2003,8740)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    ZPO § 295; ; StPO § 153a; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 5; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 155

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 295
    Verzichtbare Verfahrensmängel; Verlust des Rügerechts

  • datenbank.nwb.de

    Verlust des Rügerechts bei verzichtbaren Verfahrensmängeln (hier: Rügeverzicht bei Zeugenvernehmung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.03.1998 - V R 54/97

    Zinsbescheid bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BFH, 24.11.2003 - IV B 124/01
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist für diese, nach § 76 Abs. 1 Sätze 1 und 5 FGO von Amts wegen zu treffende Feststellung kein höherer Grad von Gewissheit notwendig als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das FA die Feststellungslast trägt (vgl. aus jüngster Zeit BFH-Urteil vom 19. März 1998 V R 54/97, BFHE 185, 351, BStBl II 1998, 466, m.w.N.).
  • BFH, 20.12.2000 - I B 93/99

    Steuerhinterziehung; Nachweis trotz Einstellungsbeschluss gem. § 153 a Abs. 1

    Auszug aus BFH, 24.11.2003 - IV B 124/01
    Wegen der strafrechtlichen Unschuldsvermutung ist das FG zwar daran gehindert, allein aufgrund der Zustimmung des Beschuldigten zur Einstellung und der dann auch vorgenommenen Verfahrenseinstellung davon auszugehen, dem Beschuldigten sei die vorgeworfene Straftat nachgewiesen worden (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2000 I B 93/99, BFH/NV 2001, 639).
  • BFH, 15.07.1997 - VIII R 56/93

    Keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG im Wege der

    Auszug aus BFH, 24.11.2003 - IV B 124/01
    Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge, und zwar unabhängig von einem Verzichtswillen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, Abschn. II Nr. 3 c, bb, der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 24.02.2005 - X B 183/03

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Auch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge hat den endgültigen Rügeverlust zur Folge, ein Verzichtswille ist hierfür nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. November 2003 IV B 124/01, BFH/NV 2004, 519, und vom 12. März 2004 XI B 114/02, juris, m.w.N.).

    Ein Verfahrensbeteiligter, der von einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, kann grundsätzlich nicht darauf vertrauen, das FG werde sein Vorbringen entweder als wahr unterstellen, oder die vom FG am Schluss der mündlichen Verhandlung angekündigte Entscheidung habe einen Beweisbeschluss zum Gegenstand (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 519).

  • BFH, 05.03.2013 - X B 179/11

    Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer - Verstoß gegen den klaren Inhalt der

    Auch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge hat den endgültigen Rügeverlust zur Folge, ein Verzichtswille ist hierfür nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. November 2003 IV B 124/01, BFH/NV 2004, 519, und vom 12. März 2004 XI B 114/02, n.v., juris, m.w.N.).
  • BFH, 30.03.2005 - IV B 161/03

    Kein Verfahrensmangel bei Rüge unterlassener Feststellungen zu leichtfertiger

    Denn auf die Geltendmachung dieser Verfahrensmängel kann verzichtet werden (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung); von einem solchen Verzicht ist auszugehen, wenn die betreffenden Verfahrensmängel nicht rechtzeitig gerügt werden (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. November 2003 IV B 124/01, BFH/NV 2004, 519, m.w.N.).
  • BFH, 05.08.2004 - IV B 224/02

    Liebhaberei; Rechtsanwalt

    Da es sich bei der Anordnung einer Ortsbesichtigung und der Heranziehung weiterer Akten oder Unterlagen um die Beachtung von Verfahrensvorschriften handelt, auf deren Einhaltung die Prozessbeteiligten verzichten können (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--; vgl. aus der neueren Rechtsprechung den Senatsbeschluss vom 24. November 2003 IV B 124/01, BFH/NV 2004, 519, sowie den BFH-Beschluss vom 14. Januar 2002 IX B 115/01, BFH/NV 2002, 667), haben die fachkundig vertretenen Kläger insoweit ein etwaiges Rügerecht durch ihr rügeloses Einlassen in der mündlichen Verhandlung verloren.
  • BFH, 22.03.2005 - IV B 159/03

    Zwangsbetriebsaufgabe

    Im Übrigen handelt es sich auch bei einem Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs um einen verzichtbaren Verfahrensmangel, so dass die Kläger das beanspruchte Rügerecht durch die Einlassung in die Verhandlung vor dem FG ohnedies verloren haben (Senatsbeschluss vom 24. November 2003 IV B 124/01, BFH/NV 2004, 519, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 28.05.2008 - 6 K 261/02

    Schätzung bei Nichterfüllung der Erklärungspflicht - besonders schwerwiegender

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist für diese, nach § 76 Abs. 1 Sätze 1 und 5 FGO von Amts wegen zu treffende Feststellung kein höherer Grad von Gewissheit notwendig als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das FA die Feststellungslast trägt (BFH Beschluss vom 24.11.2003 IV B 124/01, BFH/NV 2004, 519).
  • BFH, 13.10.2004 - V B 52/04

    Einfuhr-USt - Vorsteuerabzug

    Wird gerügt, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO durch das Übergehen eines Beweisantrags verletzt, dann muss in der Beschwerdebegründung u.a. auch dargelegt werden, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde, oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. November 2003 IV B 124/01, BFH/NV 2004, 519).
  • BFH, 26.07.2004 - IV B 34/03

    Verlust des Ablehnungsrechts wegen Befangenheit; Verletzung des Anspruchs auf

    Auch handelt es sich bei einem Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs um einen verzichtbaren Verfahrensmangel, so dass die Kläger das beanspruchte Rügerecht durch die Einlassung in die Verhandlung vor dem FG ohnedies verloren haben (Senatsbeschluss vom 24. November 2003 IV B 124/01, BFH/NV 2004, 519, m.w.N.).
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