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   BFH, 23.04.1999 - IV B 149/98   

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https://dejure.org/1999,4287
BFH, 23.04.1999 - IV B 149/98 (https://dejure.org/1999,4287)
BFH, Entscheidung vom 23.04.1999 - IV B 149/98 (https://dejure.org/1999,4287)
BFH, Entscheidung vom 23. April 1999 - IV B 149/98 (https://dejure.org/1999,4287)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verlustzuweisungsgesellschaft - Gewinnerzielungsabsicht - Kinder als Mitunternehmer - Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten

  • Judicialis

    EStG § 6 Abs. 2; ; EStG § 15a; ; AO 1977 § 42; ; FGO § 69 Abs. 2; ; GewStG § 14 Abs. 2 Satz 1; ; GewStG § 2; ; GewStG § 10a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GewStG § 2 Abs. 1
    PersG; Gewinnerzielungsabsicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 23.04.1999 - IV B 149/98
    Selbst wenn H bereits bei Gründung der Gesellschaft eine Schenkungsabsicht gehabt haben sollte, so habe die spätere Schenkung auf seiner persönlichen Entscheidung beruht und damit auf einem subjektiven Element, das für die Beurteilung der Mitunternehmerschaft nach der Rechtsprechung des BFH nicht heranzuziehen sei (Beschluß des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 768).

    Ist nur eine befristete Beteiligung an der Mitunternehmerschaft geplant und kann infolgedessen kein Totalgewinn erzielt werden, fehlt die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 unter C.V.3.).

  • FG München, 25.10.1985 - V 212/82
    Auszug aus BFH, 23.04.1999 - IV B 149/98
    Deren Inanspruchnahme stelle keinen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar (FG München vom 25. Oktober 1985 V 212/82).
  • BFH, 14.04.1987 - GrS 2/85

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber negativem Gewinnfeststellungsbescheid im Wege

    Auszug aus BFH, 23.04.1999 - IV B 149/98
    Gleichwohl ist nach dem BFH-Beschluß vom 14. April 1987 GrS 2/85 (BFHE 149, 493, BStBl II 1987, 637) vorläufiger Rechtsschutz im Wege der Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
  • BFH, 10.09.1991 - VIII R 39/86

    Steuerliche Behandlung von sogenannten Verlustzuweisungsgesellschaften

    Auszug aus BFH, 23.04.1999 - IV B 149/98
    In seiner Person sei die KG als Verlustzuweisungsgesellschaft zu beurteilen, bei der zu vermuten sei, daß der Gründungskommanditist keinen Gewinn erzielen wolle (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 1991 VIII R 39/86, BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328).
  • BFH, 10.12.1992 - XI R 45/88

    Konzeptionskosten als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsgutes

    Auszug aus BFH, 23.04.1999 - IV B 149/98
    Andererseits sind aber nur für die Mitunternehmer Einkünfte festzustellen, die auch persönlich die Absicht haben, aus der Beteiligung einen Gewinn zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 XI R 45/88, BFHE 170, 487, BStBl II 1993, 538 unter B.I.3.; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 1998, § 15 Rz. 183).
  • BFH, 30.10.2014 - IV R 34/11

    Verluste einer gewerblich geprägten Vorratsgesellschaft

    Andererseits sind nur für die Gesellschafter Einkünfte festzustellen, die auch persönlich die Absicht haben, aus ihrer Beteiligung einen Gewinn zu erzielen (BFH-Beschlüsse vom 23. April 1999 IV B 149/98, BFH/NV 1999, 1336, m.w.N.; vom 24. Januar 2001 VIII B 59/00, BFH/NV 2001, 895).
  • BFH, 29.03.2000 - X R 99/95

    BA; veruntreute Gesellschaftereinlagen

    Erfüllt nämlich die dem Kläger in Aussicht gestellte --wenn auch vorgespiegelte-- Beteiligung schon nach der äußeren Präsentation durch den Gesellschafter-Geschäftsführer und durch das insofern dem Kläger angeblich vorgelegte, im Gerichtsverfahren aber nicht eingeführte "Konzept" nicht die Anforderungen an eine --durch Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko gekennzeichnete-- Mitunternehmerstellung oder kann schon nach diesem äußeren Bild keine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Beteiligungsabsicht des Klägers angenommen werden, so stellen die vom Kläger erlittenen Verluste keine gewerblichen Verluste dar, sondern sind der steuerlich unerheblichen privaten Vermögenssphäre zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 XI R 45/88, BFHE 170, 487, BStBl II 1993, 538; BFH-Beschluss vom 23. April 1999 IV B 149/98, BFH/NV 1999, 1336, betr.

    Folglich sind durch das FG Feststellungen darüber zu treffen, ob der Kläger hinsichtlich seiner Beteiligung an der KG mit dem Ziel tätig geworden ist, Gewinn zu erzielen (BFH-Urteil in BFHE 170, 487, BStBl II 1993, 538; BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1336) oder ob die KG auch aus seiner Sicht lediglich Aktivitäten mit dem Ziel entfalten sollte, eine geschäftliche Betätigung vorzugeben und hieraus Verlustzuweisungen für ihn als Kommanditisten zu erreichen.

  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2014 - 8 K 1456/12

    Keine Gewinnerzielungabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaft - Sechsjährige

    Einerseits muss auf der Ebene der Gesellschaft eine Absicht zur Vermehrung des Betriebsvermögens bestehen, andererseits sind aber nur für diejenigen Mitunternehmer Einkünfte festzustellen, die auch persönlich die Absicht haben, aus der Beteiligung einen Gewinn zu erzielen (BFH-Urteile vom 10.12.1992 Xl R 45/88, BStBI II 1993, 538; vom 08.12.1998 IX R 49/95, BStBl II 1999, 468 und vom 21.11.2000 IX R 2/96, BStBl II 2001, 789; BFH-Beschlüsse vom 23.04.1999 IV B 149/98, BFH/NV 1999, 1336 und vom 05.07.2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447; BFH, GrS in BStBl II 1984, 751, 766).
  • BFH, 10.12.2013 - IV B 63/13

    Totalgewinnprognose bei geplanter Verschenkung eines Personengesellschaftsanteils

    Denn eine Gewinnerzielungsabsicht muss nach ständiger Rechtsprechung sowohl auf der Ebene der Personengesellschaft als auch auf der Ebene des Gesellschafters bestehen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. April 1999 IV B 149/98, BFH/NV 1999, 1336, unter 2.a, m.w.N., und vom 24. Januar 2001 VIII B 59/00, BFH/NV 2001, 895; BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 38/01, BFH/NV 2004, 1372, unter II.B.2.b cc).
  • FG Münster, 16.12.2016 - 4 K 2628/14

    Steuerliche Anerkennung von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung;

    Dort ging es zum einen um eine Beteiligung an einer gewerblichen Kommanditgesellschaft, die die unentgeltlichen Rechtsnachfolger zum anderen sogleich - wie von vornherein beabsichtigt - tatsächlich veräußert hatten; worauf auch der BFH-Beschluss vom23. April 1999 IV B 149/98 (BFH/NV 1999, 1336) im dortigen Aussetzungsverfahren hinweist.
  • FG Niedersachsen, 09.11.2004 - 12 K 383/98

    Anforderungen an die Annahme gewerblicher Gewinne; Prüfung der

    Nachdem der Bundesfinanzhof im Beschwerdeverfahren wegen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung festgestellt hatte, dass der angefochtene Steuerbescheid nur insoweit ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit aufweist, als H bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages und bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft keine Gewinnerzielungsabsicht hatte, die anderen Mitunternehmer aber entgegen der Auffassung des Beklagten sehr wohl mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hatten (vgl. hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 23. April 1999, IV B 149/98, BFH/NV 1999, 1336), änderte der Beklagte den negativen Gewinnfeststellungsbescheid vom 20. Juni 1997 mit Bescheid vom 14. Juni 1999 entsprechend.

    Andererseits sind nur für diejenigen Gesellschafter Einkünfte festzustellen, die auch persönlich die Absicht haben, aus ihrer Beteiligung einen Gewinn zu erzielen (höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. April 1999 IV B 147/98, BFH/NV 1999, 1336, und vom 24. Januar 2001 VIII B 59/00, BFH/NV 2001, 895; so auch Schmidt, EStG, 23. Aufl. 2004, § 15 Rz. 183, m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 20.05.2020 - 15 K 2037/18

    Verlagsgemeinschaft als gewerbliche Mitunternehmerschaft und Gewerbesteuerobjekt

    Eine Gewinnerzielungsabsicht "auf der Ebene des Gesellschafters" ist nicht ausreichend (ständige Rechtsprechung, etwa BFH-Beschlüsse vom 23.04.1999 IV B 149/98, BFH/NV 1999, 1336; vom 24.01.2001 VIII B 59/00, BFH/NV 2001, 895; BFH-Urteile vom 14.04.2005 XI R 82/03, BStBl II 2005, 752; vom 30.10.2014 IV R 34/11, BStBl II 2015, 380).
  • FG Hamburg, 09.10.2014 - 6 V 183/14

    Keine Beiladung der Gesellschaft im AdV-Verfahren der Gesellschafter gegen einen

    Eine Beiladung der A war im Aussetzungsverfahren nicht erforderlich (siehe z. B. BFH-Urteil vom 26.11.1998 IV R 39/98, BStBl II 1999, 372; BFH-Beschluss vom 23.04.1999 IV B 149/98, BFH/NV 1999, 1336).

    Gleichwohl ist nach dem BFH-Beschluss vom 14.04.1987 GrS 2/85 (BFHE 149, 493, BStBl II 1987, 637) vorläufiger Rechtsschutz im Wege der Aussetzung der Vollziehung möglich (siehe z. B. BFH-Beschluss vom 23.04.1999 IV B 149/98, BFH/NV 1999, 1336).

  • BFH, 24.01.2001 - VIII B 59/00

    Stiller Gesellschafter: Gewinnerzielungsabsicht

    So ist nicht nur geklärt, dass die Frage der Gewinnerzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Personengesellschaft als auch auf der Ebene der Gesellschafter (Mitunternehmer) zu prüfen ist (BFH vom 23. April 1999 IV B 149/98, BFH/NV 1999, 1336, m.w.N.); geklärt ist vielmehr darüber hinaus, dass diese Grundsätze auch bei Innengesellschaften und damit auch dann zum Tragen kommen, wenn die Mitunternehmerstellung des an einer GmbH still beteiligten Gesellschafters zu beurteilen ist (BFH vom 28. November 1985 IV R 13/83, BFH/NV 1986, 332; vom 14. Juli 1998 VIII B 112/97, BFH/NV 1999, 169, jeweils m.w.N.).
  • FG Köln, 15.12.2003 - 15 K 652/99

    Beweislastregeln zur Gewinnerzielungsabsicht der Gesellschafter von

    Andererseits sind nur für diejenigen Gesellschafter Einkünfte festzustellen, die auch persönlich die Absicht haben, aus ihrer Beteiligung einen Gewinn zu erzielen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. April 1999 IV B 149/98, BFH/NV 1999, 1336 und vom 24. Januar 2001 VIII B 59/00, BFH/NV 2001, 895; so auch Schmidt, EStG, 22. Auflage § 15 Rz 183 m. w. N.).
  • LG Paderborn, 14.11.2012 - 1 KLs 5/11
  • FG Niedersachsen, 22.09.2015 - 8 K 115/15

    Berücksichtigung von ausländischen Einkünften im Rahmen eines negativen

  • FG München, 02.05.2013 - 1 V 568/13

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bezüglich der Beteiligungen an bisher nur

  • FG Sachsen-Anhalt, 17.10.2002 - 3 K 313/01

    Gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit eines Dentallabors

  • FG Hamburg, 10.07.2015 - 6 K 121/14

    Einkommensteuergesetz: Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften

  • FG Köln, 15.12.2003 - 15 K 586/99

    Beweislastverteilung bei Verlustzuweisungsgesellschaften gilt fort

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