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   BVerwG, 09.08.1976 - IV B 153.75   

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BVerwG, 09.08.1976 - IV B 153.75 (https://dejure.org/1976,1200)
BVerwG, Entscheidung vom 09.08.1976 - IV B 153.75 (https://dejure.org/1976,1200)
BVerwG, Entscheidung vom 09. August 1976 - IV B 153.75 (https://dejure.org/1976,1200)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung einer Revision - Erschließung einer vorhandenen Wohnsiedlung - Negative Auswirkungen auf die Entscheidung über Baugesuche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 31.08.1966 - IV B 170.65

    Errichtung einer zweigeschossigen Jagdhütte im Außenbereich - Privilegierung

    Auszug aus BVerwG, 09.08.1976 - 4 B 153.75
    Die grundsätzliche Klärung einer Rechtsfrage könnte insoweit von einem Revisionsverfahren jedenfalls deshalb nicht erwartet werden, weil nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits gesichert ist, daß unter den hier gegebenen Umständen die vom Beklagten behaupteten Planungsarbeiten dem Vorhaben der Klägerin nicht abträglich sein könnten: Nach dieser Rechtsprechung sind im Zusammenhang mit § 35 Abs. 3 BBauG Entwürfe zu Flächennutzungsplänen, "deren Schicksal noch ungewiß" ist und die "in der Zukunft liegen", außer Betracht zu lassen (vgl. Beschluß vom 16. Mai 1967 - BVerwG IV B 151.66 - und vom 31. August 1966 - BVerwG IV B 170.65 -); in Vorbereitung befindliche Flächennutzungspläne können eine negative Auswirkung auf die Entscheidung über Baugesuche nur haben, wenn sie den Anforderungen genügen, unter denen nach § 33 BBauG ein in der Aufstellung befindlicher Bebauungsplan Wirkung zu entfalten vermag, d.h. wenn sie nach dem Stand der Planungsarbeiten "an sich" schon abgeschlossen sind (Beschluß vom 6. Dezember 1963 - BVerwG I B 171.63 - in Buchholz 406.11 § 33 BBauG Nr. 1 S. 1).
  • BVerwG, 16.05.1967 - IV B 151.66

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erheblichkeit des Entwurfs

    Auszug aus BVerwG, 09.08.1976 - 4 B 153.75
    Die grundsätzliche Klärung einer Rechtsfrage könnte insoweit von einem Revisionsverfahren jedenfalls deshalb nicht erwartet werden, weil nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits gesichert ist, daß unter den hier gegebenen Umständen die vom Beklagten behaupteten Planungsarbeiten dem Vorhaben der Klägerin nicht abträglich sein könnten: Nach dieser Rechtsprechung sind im Zusammenhang mit § 35 Abs. 3 BBauG Entwürfe zu Flächennutzungsplänen, "deren Schicksal noch ungewiß" ist und die "in der Zukunft liegen", außer Betracht zu lassen (vgl. Beschluß vom 16. Mai 1967 - BVerwG IV B 151.66 - und vom 31. August 1966 - BVerwG IV B 170.65 -); in Vorbereitung befindliche Flächennutzungspläne können eine negative Auswirkung auf die Entscheidung über Baugesuche nur haben, wenn sie den Anforderungen genügen, unter denen nach § 33 BBauG ein in der Aufstellung befindlicher Bebauungsplan Wirkung zu entfalten vermag, d.h. wenn sie nach dem Stand der Planungsarbeiten "an sich" schon abgeschlossen sind (Beschluß vom 6. Dezember 1963 - BVerwG I B 171.63 - in Buchholz 406.11 § 33 BBauG Nr. 1 S. 1).
  • BVerwG, 10.06.1970 - IV B 163.68

    Voraussetzungen für die Annahme einer Planreife; Umfang des Anspruchs auf

    Auszug aus BVerwG, 09.08.1976 - 4 B 153.75
    Die Vornahme dieser Abwägung setzt die Durchführung des Anregungsverfahrens nach § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG voraus (vgl. Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - in BVerwGE 45, 309 [316] und Beschluß vom 10. Juni 1970 - BVerwG IV B 163.68 - in Buchholz 406.11 § 33 BBauG Nr. 4).
  • BVerwG, 08.11.1967 - IV C 19.66

    Begriffe des "im Zusammenhang bebauten Ortsteils" und "Splittersiedlung"

    Auszug aus BVerwG, 09.08.1976 - 4 B 153.75
    Das angefochtene Urteil beruht in diesem Teil der Entscheidungsgründe im Anschluß an das Urteil des beschließenden Senats vom 8. November 1967 - BVerwG IV C 19.66 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 62) auf der durch Tatsachen abgesicherten Erkenntnis, daß "das für die Bebauung vorgesehene Gelände ... sich für eine Bebauung anbietet, die zu der geplanten oder bereits vorhandenen Bebauung in einer durchaus organischen Beziehung steht", daß die Webergasse "geradezu darauf angelegt" erscheint, "nicht nur der Erschließung der vorhandenen Wohnsiedlung zu dienen, sondern auch der östlich unmittelbar angrenzenden Flächen" und schließlich, daß es "geradezu als ein Mangel an funktioneller Ausnutzung" erschiene, wenn "die Webergasse nur 'einseitig' der Erschließung" diente.
  • BVerwG, 06.12.1963 - I B 171.63
    Auszug aus BVerwG, 09.08.1976 - 4 B 153.75
    Die grundsätzliche Klärung einer Rechtsfrage könnte insoweit von einem Revisionsverfahren jedenfalls deshalb nicht erwartet werden, weil nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits gesichert ist, daß unter den hier gegebenen Umständen die vom Beklagten behaupteten Planungsarbeiten dem Vorhaben der Klägerin nicht abträglich sein könnten: Nach dieser Rechtsprechung sind im Zusammenhang mit § 35 Abs. 3 BBauG Entwürfe zu Flächennutzungsplänen, "deren Schicksal noch ungewiß" ist und die "in der Zukunft liegen", außer Betracht zu lassen (vgl. Beschluß vom 16. Mai 1967 - BVerwG IV B 151.66 - und vom 31. August 1966 - BVerwG IV B 170.65 -); in Vorbereitung befindliche Flächennutzungspläne können eine negative Auswirkung auf die Entscheidung über Baugesuche nur haben, wenn sie den Anforderungen genügen, unter denen nach § 33 BBauG ein in der Aufstellung befindlicher Bebauungsplan Wirkung zu entfalten vermag, d.h. wenn sie nach dem Stand der Planungsarbeiten "an sich" schon abgeschlossen sind (Beschluß vom 6. Dezember 1963 - BVerwG I B 171.63 - in Buchholz 406.11 § 33 BBauG Nr. 1 S. 1).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus BVerwG, 09.08.1976 - 4 B 153.75
    Die Vornahme dieser Abwägung setzt die Durchführung des Anregungsverfahrens nach § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG voraus (vgl. Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - in BVerwGE 45, 309 [316] und Beschluß vom 10. Juni 1970 - BVerwG IV B 163.68 - in Buchholz 406.11 § 33 BBauG Nr. 4).
  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 3.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Ausschluss von Windenergieanlagen;

    In seinem Beschluss vom 9. August 1976 - BVerwG 4 B 153.75 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 129) hat der erkennende Senat entschieden, dass sich Flächennutzungspläne, die sich in der Aufstellung befinden, als hinderlicher öffentlicher Belang jedenfalls dann nicht auswirken, wenn das Anregungsverfahren nach § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG (= § 3 Abs. 2 BauGB) noch nicht durchgeführt worden ist.
  • VGH Hessen, 07.05.2009 - 3 A 1523/08

    Gemeindliches Einvernehmen; Versagungsrecht; Planungsrechte; tatsächliche

    Flächennutzungsplanentwürfe können danach einem Außenbereichsvorhaben nur dann als die Zulässigkeit hindernder öffentlicher Belang entgegengehalten werden, wenn das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB bereits durchgeführt worden ist (vgl. Schrödter, a. a. O., § 35 Rdnr. 68 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 3.02 - und Beschluss vom 09.08.1976 - 4 B 153.75 - beide juris-online).
  • VG München, 30.01.2012 - M 1 SN 11.5955

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlage

    Denn anerkannt ist in der Rechtsprechung, dass die angesprochene Ausschlusswirkung allenfalls dem Entwurf eines Flächennutzungsplans zukommen kann, der das Stadium der Planreife erreicht hat (BVerwG vom 9.8.1976 IV B 153.75 juris; BayVGH vom 10.11.2005 a.a.O.).

    Dies setzt voraus, dass das Anregungsverfahren des § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt worden ist (so BVerwG vom 9.8.1976 a.a.O. unter Bezugnahme auf die Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG; BayVGH vom 10.11.2005 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2012 - 8 S 1370/11

    Bauvorbescheid für Windenergieanlage; Ziel der Raumordnung; Vorranggebiet für

    Eine Berücksichtigung eines Flächennutzungsplanentwurfs als entgegenstehender öffentlicher Belang setzt mit Rücksicht auf den Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im Übrigen aber jedenfalls voraus, dass er das Stadium der Planreife erlangt hat (BVerwG, Urteil vom 20.05.2010 a.a.O. und Beschluss vom 09.08.1976 - IV B 153.75 - Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 129).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.2014 - 8 S 1457/14

    Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid mit Anordnung der sofortigen Vollziehung

    Denn eine derartige "Vorwirkung" kommt allenfalls dann in Betracht, wenn ein im Sinne des § 33 BauGB "planreifer" Entwurf eines Flächennutzungsplans vorliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261, und vom 20.05.2010 a.a.O.), was vor der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden (§§ 3 und 4 BauGB) nicht der Fall ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.08.1976 - IV B 153.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 129).
  • VG Würzburg, 05.12.2017 - W 4 K 15.530

    Gemeindliches Einvernehmen und immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau von

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfordert eine derartige "Planreife" des Flächennutzungsplanentwurfs in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB jedenfalls, dass die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt und die Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt worden sind (BVerwG, B.v. 9.8.1976 - IV B 153.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 129; BVerwG, U.v. 13.3.2003 - 4 C 3/02 - juris Rn. 31; VG Würzburg, U.v. 30.9.2004 - W 5 K 03.1760 - juris Rn. 39).
  • OVG Niedersachsen, 12.09.2003 - 1 ME 212/03

    Bauvoranfrage; Einvernehmen; Ermessen; Erschließung; Ersetzung;

    Die Frage, ob ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes einem Vorhaben stets erst dann entgegengehalten werden kann, wenn der Flächennutzungsplan rechtsverbindlich geworden ist, lässt sich zwar nicht für alle Vorhaben allgemeingültig beantworten (vgl. zur Berücksichtigung "planreifer" Entwürfe BVerwG, Beschl. vom 9.8.1976 - IV B 153.75 -, Buchholz 406.11 Nr. 129 zu § 35 BBauG).
  • BVerwG, 18.01.2012 - 4 BN 29.11

    Abwägungserhebliche Auswirkung von sich in der Aufstellung befindlichen

    Flächennutzungspläne, die sich in der Aufstellung befinden, können sich als Belang jedenfalls dann nicht auswirken, wenn das Anregungsverfahren noch nicht durchgeführt worden ist (Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - BRS 66 Nr. 11; Beschluss vom 9. August 1976 - BVerwG 4 B 153.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 129).
  • VG Augsburg, 04.08.2011 - Au 5 K 11.821

    Abgrabungsgenehmigung; Widerruf; Einvernehmensfiktion (bejaht): Vorwirkungen

    Dies gilt unabhängig davon, dass zwischenzeitlich der Stadtrat der Klägerin das Flächennutzungsplankonzept beschlossen hat und auch die öffentliche Auslegung im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB unzweifelhaft abgeschlossen ist (vgl. zum letztgenannten Kriterium: BVerwG vom 9.8.1976, Az.: 4 B 153.75; ).
  • VG Oldenburg, 11.06.2004 - 4 B 4938/03

    Rechtmäßige Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens wegen rechtswidriger

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, können sich Flächennutzungspläne, die sich in der Aufstellung befinden, jedenfalls dann nicht als hinderlicher öffentlicher Belang auswirken, wenn das Anregungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB - wie hier - noch nicht durchgeführt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 9. August 1976 - IV B 153.75 -, Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 129 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 18.03.1999 - 1 L 6696/96

    Fristablauf; Erteilung des gemeindlichen Einvernehmen; Ausschlußwirkung von

  • VG Lüneburg, 08.07.2004 - 2 A 272/03

    Abstand; Abwägungsgebot; Ausschlusswirkung; Denkmalschutz; Flächennutzungsplan;

  • OVG Niedersachsen, 22.01.1999 - 1 L 5538/97

    Ausschlußwirkung; Windkraftanlage; Standortfestlegung; Flächennutzungsplanenwurf

  • VG Potsdam, 19.05.2017 - 4 K 2820/14
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