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   BFH, 27.11.2019 - IV B 16/19   

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https://dejure.org/2019,47240
BFH, 27.11.2019 - IV B 16/19 (https://dejure.org/2019,47240)
BFH, Entscheidung vom 27.11.2019 - IV B 16/19 (https://dejure.org/2019,47240)
BFH, Entscheidung vom 27. November 2019 - IV B 16/19 (https://dejure.org/2019,47240)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15a EStG 2009, § 157 Abs 2 AO, § 179 Abs 1 AO
    Darstellung der Kapitalkontenentwicklung nicht selbständig anfechtbar

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 15a Abs. 4 EStG, § 157 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § 179 Abs. 1 AO, § 157 Abs. 2 AO, § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die selbständige Anfechtbarkeit der Darstellung der Kapitalkontenentwicklung in einem Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlusts

  • rewis.io

    Darstellung der Kapitalkontenentwicklung nicht selbständig anfechtbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15a; AO § 157 Abs. 2, § 179 Abs. 1
    Darstellung der Kapitalkontenentwicklung nicht selbständig anfechtbar

  • rechtsportal.de

    EStG § 15a; AO § 157 Abs. 2, § 179 Abs. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die selbständige Anfechtbarkeit der Darstellung der Kapitalkontenentwicklung in einem Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlusts

  • datenbank.nwb.de

    Darstellung der Kapitalkontenentwicklung nicht selbständig anfechtbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Darstellung der Kapitalkontenentwicklung nicht selbständig anfechtbar

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.11.2013 - IV B 108/13

    Aufnahme eines wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - IV B 16/19
    In beiden Fällen muss es sich deshalb um eine klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage handeln, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.11.2013 - IV B 108/13, Rz 34, m.w.N.).

    b) Die sinngemäß vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die in einem (zusammengefassten) Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dargestellte Kapitalkontenentwicklung als (Berechnungs-)Grundlage nur unselbständiger Teil des Bescheids ist, ist nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 05.11.2013 - IV B 108/13, Rz 34, m.w.N.).

  • FG Münster, 20.02.2019 - 7 K 1632/17

    Einkommensteuer/Verfahrensrecht - Stellt eine in einem Bescheid über die

    Auszug aus BFH, 27.11.2019 - IV B 16/19
    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.02.2019 - 7 K 1632/17 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 23.03.2023 - IV B 31/22

    Berechnung der berücksichtigungsfähigen Außenhaftung nicht selbständig anfechtbar

    Jedenfalls handelt es sich bei der im Verlustfeststellungsbescheid enthaltenen Berechnung der berücksichtigungsfähigen Außenhaftung (vgl. § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG) --ebenso wie bei einer dort dargestellten Kapitalkontenentwicklung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 27.11.2019 - IV B 16/19, Rz 4)-- nicht um eine selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage.
  • FG Münster, 15.07.2021 - 2 K 29/19

    Vorliegen eines Veräußerungsgewinns aus der Auflösung eines negativen

    Bei der Kapitalkontenentwicklung handelt es sich um eine nicht selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage i.S.d. § 157 Abs. 2 AO, da es an einer Rechtsgrundlage fehlt, die i.S.d. § 179 Abs. 1 AO ihre gesonderte Feststellung anordnet (BFH, Beschluss vom 27.11.2019 IV B 16/19, juris).
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