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   BFH, 10.11.2010 - IV B 18/09   

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https://dejure.org/2010,14313
BFH, 10.11.2010 - IV B 18/09 (https://dejure.org/2010,14313)
BFH, Entscheidung vom 10.11.2010 - IV B 18/09 (https://dejure.org/2010,14313)
BFH, Entscheidung vom 10. November 2010 - IV B 18/09 (https://dejure.org/2010,14313)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Beteiligung des Insolvenzverwalters am Beschwerdeverfahren kraft Amtes - Ende der Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens - Erledigung der Hauptsache bei nicht widersprochenen Einkommensteuerforderungen

  • openjur.de

    Beteiligung des Insolvenzverwalters am Beschwerdeverfahren kraft Amtes; Ende der Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens; Erledigung der Hauptsache bei nicht widersprochenen Einkommensteuerforderungen

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115, FGO § 138, FGO § 155, InsO § 80, InsO § 178, InsO § 184, InsO § 201, InsO § 257, ZPO § 240
    Beteiligung des Insolvenzverwalters am Beschwerdeverfahren kraft Amtes - Ende der Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens - Erledigung der Hauptsache bei nicht widersprochenen Einkommensteuerforderungen

  • Bundesfinanzhof

    Beteiligung des Insolvenzverwalters am Beschwerdeverfahren kraft Amtes - Ende der Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens - Erledigung der Hauptsache bei nicht widersprochenen Einkommensteuerforderungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 FGO, § 138 FGO, § 155 FGO, § 80 InsO, § 178 InsO
    Beteiligung des Insolvenzverwalters am Beschwerdeverfahren kraft Amtes - Ende der Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens - Erledigung der Hauptsache bei nicht widersprochenen Einkommensteuerforderungen

  • rewis.io

    Beteiligung des Insolvenzverwalters am Beschwerdeverfahren kraft Amtes - Ende der Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens - Erledigung der Hauptsache bei nicht widersprochenen Einkommensteuerforderungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Beteiligung des Insolvenzverwalters am Beschwerdeverfahren kraft Amtes - Ende der Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens - Erledigung der Hauptsache bei nicht widersprochenen Einkommensteuerforderungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kraft Amtes gegebene Beteiligung eines Insolvenzverwalters an einem Beschwerdeverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Erledigung der Hauptsache bei nicht widersprochener Eintragung der Einkommensteuerforderungen in die Insolvenztabelle; Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Beteiligung des Insolvenzverwalters am Beschwerdeverfahren kraft Amtes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 592
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 07.03.2006 - VII R 11/05

    Geltendmachung eines Haftungsanspruchs als Insolvenzforderung; Aufnahme eines

    Auszug aus BFH, 10.11.2010 - IV B 18/09
    Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers ist nicht nur das Beschwerdeverfahren unterbrochen (§ 240 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO), sondern auch die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Rechts, die Insolvenzmasse zu verwalten und hierüber zu verfügen (§ 80 der Insolvenzordnung --InsO--), an dem anhängigen Beschwerdeverfahren kraft Amtes beteiligt worden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. März 2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573, zu II.4.).

    Da die Eintragung der auf den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheiden beruhenden Einkommensteuerforderungen in die vom Insolvenzverwalter zu führende Tabelle (Insolvenztabelle) mangels Widerspruchs des Insolvenzverwalters und der Insolvenzgläubiger wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt (§ 178 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 InsO), tritt jedenfalls dann, wenn --wie vorliegend-- auch der Schuldner der Feststellung zur Insolvenztabelle nicht widersprochen hat (vgl. §§ 178 Abs. 1 Satz 2, 184, 201, 257 InsO), bezüglich der Rechtsstreitigkeiten, die die gegen die Insolvenzmasse gerichteten Steuerforderungen betreffen, die Erledigung der Hauptsache --hier: die Erledigung des Beschwerdeverfahrens-- ein (Schumacher in MünchKommInsO, 2. Aufl., § 178 Rz 89; BFH-Urteil in BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573, zu II.6.).

  • BFH, 02.10.1992 - VI B 105/91

    Erledigung der Hauptsache durch geänderten Bescheid des Finanzamts

    Auszug aus BFH, 10.11.2010 - IV B 18/09
    Folge hiervon ist nicht nur, dass die Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens endet (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2005 XII ZR 233/02, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2005, 372), sondern darüber hinaus auch, dass dann, wenn --wie im anhängigen Verfahren-- die Beteiligten den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklären und auch die Voraussetzungen für eine nach § 138 Abs. 3 FGO fingierte Erledigungserklärung nicht vorliegen (dazu Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 138 Rz 1, Rz 20), eine isolierte Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 1 FGO ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 4. Juli 1986 VII B 134/85, BFHE 147, 110, BStBl II 1986, 752) und die Beschwerde --aufgrund des nunmehr fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses-- als unzulässig zu verwerfen ist (BFH-Beschluss vom 2. Oktober 1992 VI B 105/91, BFHE 169, 20, BStBl II 1993, 57; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1985  8 B 128/84, Die öffentliche Verwaltung 1985, 1064; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 74).
  • BFH, 04.07.1986 - VII B 134/85

    Erledigung in der Hauptsache - Einkommensteuervorauszahlung - Anfechtung der

    Auszug aus BFH, 10.11.2010 - IV B 18/09
    Folge hiervon ist nicht nur, dass die Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens endet (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2005 XII ZR 233/02, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2005, 372), sondern darüber hinaus auch, dass dann, wenn --wie im anhängigen Verfahren-- die Beteiligten den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklären und auch die Voraussetzungen für eine nach § 138 Abs. 3 FGO fingierte Erledigungserklärung nicht vorliegen (dazu Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 138 Rz 1, Rz 20), eine isolierte Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 1 FGO ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 4. Juli 1986 VII B 134/85, BFHE 147, 110, BStBl II 1986, 752) und die Beschwerde --aufgrund des nunmehr fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses-- als unzulässig zu verwerfen ist (BFH-Beschluss vom 2. Oktober 1992 VI B 105/91, BFHE 169, 20, BStBl II 1993, 57; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1985  8 B 128/84, Die öffentliche Verwaltung 1985, 1064; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 74).
  • BGH, 02.02.2005 - XII ZR 233/02

    Rechtsfolgen der Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle

    Auszug aus BFH, 10.11.2010 - IV B 18/09
    Folge hiervon ist nicht nur, dass die Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens endet (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2005 XII ZR 233/02, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2005, 372), sondern darüber hinaus auch, dass dann, wenn --wie im anhängigen Verfahren-- die Beteiligten den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklären und auch die Voraussetzungen für eine nach § 138 Abs. 3 FGO fingierte Erledigungserklärung nicht vorliegen (dazu Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 138 Rz 1, Rz 20), eine isolierte Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 1 FGO ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 4. Juli 1986 VII B 134/85, BFHE 147, 110, BStBl II 1986, 752) und die Beschwerde --aufgrund des nunmehr fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses-- als unzulässig zu verwerfen ist (BFH-Beschluss vom 2. Oktober 1992 VI B 105/91, BFHE 169, 20, BStBl II 1993, 57; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1985  8 B 128/84, Die öffentliche Verwaltung 1985, 1064; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 74).
  • BVerwG, 28.08.1985 - 8 B 128.84

    Erledigung der Hauptsache - Hauptverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 10.11.2010 - IV B 18/09
    Folge hiervon ist nicht nur, dass die Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens endet (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2005 XII ZR 233/02, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2005, 372), sondern darüber hinaus auch, dass dann, wenn --wie im anhängigen Verfahren-- die Beteiligten den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklären und auch die Voraussetzungen für eine nach § 138 Abs. 3 FGO fingierte Erledigungserklärung nicht vorliegen (dazu Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 138 Rz 1, Rz 20), eine isolierte Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 1 FGO ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 4. Juli 1986 VII B 134/85, BFHE 147, 110, BStBl II 1986, 752) und die Beschwerde --aufgrund des nunmehr fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses-- als unzulässig zu verwerfen ist (BFH-Beschluss vom 2. Oktober 1992 VI B 105/91, BFHE 169, 20, BStBl II 1993, 57; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1985  8 B 128/84, Die öffentliche Verwaltung 1985, 1064; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 74).
  • BFH, 27.09.2017 - XI R 9/16

    Haftungsbescheid; Einwendungsausschluss des Geschäftsführers einer GmbH bei

    ee) Bleibt eine angemeldete Forderung im Prüfungstermin (§ 176 InsO) unbestritten, ist ein vom Insolvenzschuldner eingeleitetes Einspruchsverfahren durch die widerspruchslose Feststellung zur Insolvenztabelle in der Hauptsache erledigt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2013 XI R 22/11, BFHE 244, 209, BStBl II 2014, 332, Rz 27; BFH-Beschlüsse vom 10. November 2010 IV B 11/09, BFH/NV 2011, 649, Rz 4; vom 10. November 2010 IV B 18/09, BFH/NV 2011, 650, Rz 4; vom 14. Mai 2013 X B 134/12, BFHE 240, 534, BStBl II 2013, 585, Rz 20; vom 23. September 2015 V B 159/14, BFH/NV 2016, 60, Rz 12; BGH-Urteil vom 30. Januar 1961 II ZR 98/59, Neue Juristische Wochenschrift 1961, 1066; MünchKommInsO/Schumacher, a.a.O., § 178 Rz 89; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 87 Rz 4; Zöller/ Greger, ZPO, 31. Aufl., § 240 Rz 13a).
  • BFH, 17.09.2019 - VII R 5/18

    Tabelleneintrag im Insolvenzverfahren gemäß § 178 Abs. 3 InsO auch im

    Dass ein Tabelleneintrag gemäß § 178 Abs. 3 InsO nicht nur für das Insolvenzverfahren selbst gilt, sondern etwa auch Auswirkungen auf das finanzgerichtliche Verfahren hat, entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BFH-Urteil vom 24.11.2011 - V R 20/10, BFH/NV 2012, 711; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2018, 1139; vom 10.11.2010 - IV B 18/09, BFH/NV 2011, 650; vom 10.11.2010 - IV B 11/09, BFH/NV 2011, 649).
  • BFH, 14.05.2013 - X B 134/12

    Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle beendet nicht die Unterbrechung

    Wird während eines finanzgerichtlichen Verfahrens über einen Steueranspruch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen eröffnet und das Klageverfahren dadurch unterbrochen, bewirkt die widerspruchslose Feststellung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle zwar die Erledigung des Finanzrechtsstreits in der Hauptsache, beendet aber nicht zugleich die Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens (Aufgabe der in den BFH-Beschlüssen vom 23. Juni 2008 VIII B 12/08, BFH/NV 2008, 1691; vom 10. November 2010 IV B 11/09, BFH/NV 2011, 649, und IV B 18/09, BFH/NV 2011, 650 vertretenen Auffassung mit Zustimmung der betroffenen Senate).     .

    Auch der IV. Senat hat einer Abweichung von seinen Beschlüssen in BFH/NV 2011, 649 und vom 10. November 2010 IV B 18/09 (BFH/NV 2011, 650) zugestimmt.

  • FG Köln, 18.01.2017 - 10 K 3671/14

    Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme für Steuerschulden einer GmbH

    Das Finanzamt kann in diesem Fall im Verwaltungswege vollstrecken (vgl. § 251 Abs. 2 Satz 1 AO), Rechtsbehelfe gegen solche Steuerforderungen erledigen sich (vgl. BFH-Beschluss vom 10.11.2010 - IV B 18/09, BFH/NV 2011, 650).
  • BFH, 10.11.2010 - IV B 11/09

    Beteiligung des Insolvenzverwalters am Beschwerdeverfahren kraft Amtes - Ende der

    Dies betrifft nicht nur das Verfahren betreffend die Nichtzulassung der Revision (vgl. hierzu Beschluss vom heutigen Tage in der Rechtssache IV B 18/09, sondern gleichermaßen auch das gegen einen Berichtigungsbeschluss gemäß § 107 FGO anhängige Beschwerdeverfahren (vgl. BFH-Beschluss vom 18. August 1992 V B 209/91, BFH/NV 1993, 479; Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 107 Rz 6).

    Folge hiervon ist nicht nur, dass die Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens endet (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2005 XII ZR 233/02, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2005, 372), sondern darüber hinaus auch, dass dann, wenn --wie im anhängigen Verfahren-- die Beteiligten den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklären und auch die Voraussetzungen für eine nach § 138 Abs. 3 FGO fingierte Erledigungserklärung nicht vorliegen (dazu Gräber/ Ratschow, a.a.O., § 138 Rz 1, Rz 20), eine isolierte Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 1 FGO ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 4. Juli 1986 VII B 134/85, BFHE 147, 110, BStBl II 1986, 752) und die Beschwerde --aufgrund des nunmehr fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses-- als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. Beschluss vom heutigen Tage in der Rechtssache IV B 18/09, m.w.N.).

  • FG Nürnberg, 17.12.2012 - 2 K 1825/12

    Erledigung der Hauptsache durch unwidersprochene Anmeldung der streitigen

    Der Kläger ist kraft seines Amtes als Insolvenzverwalter der früheren Klägerin an dem Prozess beteiligt worden (vgl. BFH-Beschluss vom 10.11.2010 IV B 11/09, BFH/NV 2011, 649).

    9 2. Da die Eintragung der auf dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid beruhenden Umsatzsteuersteuerforderung in die Insolvenztabelle mangels Widerspruchs des Insolvenzverwalters und der Insolvenzgläubiger wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt (§ 178 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Insolvenzordnung - InsO) und auch der Schuldner der Feststellung zur Insolvenztabelle - wie hier - nicht widersprochen hat (vgl. §§ 178 Abs. 1 Satz 2, 184, 201, 257 InsO), trat bezüglich des hiesigen Rechtsstreits die Erledigung der Hauptsache ein (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23.06.2008 VIII B 12/08, BFH/NV 2008, 1691 und vom 10.11.2010 IV B 11/09, BFH/NV 2011, 649 und IV B 18/09, BFH/NV 2011, 650; s. auch Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 240 Rz. 13; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 74 FGO, Rz. 135).

    Mit der materiellen Erledigung der Hauptsache ist die Klage aufgrund des nunmehr fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.11.2010 IV B 11/09, BFH/NV 2011, 649 und IV B 18/09, BFH/NV 2011, 650).

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2014 - 3 K 1283/12

    Drittwirkung der außerhalb des Insolvenzverfahrens angefochtenen

    Da die Eintragung der auf den angefochtenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden beruhenden Umsatzsteuerforderungen in die Insolvenztabelle mangels Widerspruchs des Insolvenzverwalters und der Insolvenzgläubiger wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt -§ 178 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 InsO-, tritt jedenfalls dann, wenn -wie vorliegend- auch der Schuldner der Feststellung zur Insolvenztabelle nicht widersprochen hat -vgl. §§ 178 Abs. 1 Satz 2, 184, 201, 257 InsO-, bezüglich der Rechtsstreitigkeiten, die die gegen die Insolvenzmasse gerichteten Steuerforderungen betreffen, die Erledigung der Hauptsache ein (vgl. BFH-Beschluss vom 10. November 2010 - IV B 18/09, BFH/NV 2011, 650).
  • BFH, 23.09.2015 - V B 159/14

    Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens - Erledigung der Hauptsache -

    Die in den BFH-Beschlüssen vom 23. Juni 2008 VIII B 12/08 (BFH/NV 2008, 1691), vom 10. November 2010 IV B 11/09 (BFH/NV 2011, 649) und IV B 18/09 (BFH/NV 2011, 650) vertretene gegenteilige Auffassung wurde mit Zustimmung der betroffenen Senate aufgegeben (BFH-Beschluss in BFHE 240, 534, BStBl II 2013, 585, Rz 29 bis 31).
  • FG Hamburg, 19.08.2011 - 3 K 150/11

    Insolvenzordnung/Abgabenordnung: Keine Erledigung der Gewinnfeststellungsklage

    Auch wenn im Streitfall bereits Anmeldungen und Feststellungen von Einkommensteuerforderungen fehlen (§§ 87, 174, 178 InsO), ist das Gewinnfeststellungsverfahren nicht schon mangels deren Vollstreckbarkeit gemäß § 201 Abs. 2 i. V. m. § 178 Abs. 3 InsO erledigt (zur Erledigung der Gewinnfeststellung bei widerspruchsloser Eintragung und Feststellung vgl. BFH vom 10. November 2010 IV B 11/09 und IV B 18/09, BFH/NV 2011, 649 und 650).
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2019 - 7 K 7088/12

    Anfechtungsklage einer GmbH & Co. KG i.L. wegen Umsatzsteuer - Keine Auflösung

    Da die Eintragung von Steuerforderungen in die Insolvenztabelle somit bei Fehlen eines Widerspruchs des Insolvenzverwalters und der Insolvenzgläubiger wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt, tritt jedenfalls dann, wenn auch der Schuldner der Feststellung zur Insolvenztabelle nicht widersprochen hat, bezüglich der Rechtsstreitigkeiten, die die gegen die Insolvenzmasse gerichteten Steuerforderungen betreffen, die Erledigung der Hauptsache ein (BFH, Beschluss vom 10.11.2010 IV B 18/09, BFH/NV 2011, 650, II. 2. der Gründe; Beschluss vom 29.08.2018 XI R 57/17, BFH/NV 2019, 7, II. 5. c) aa) der Gründe m. w. N.).
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