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   BFH, 01.07.2004 - IV B 187/02   

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BFH, 01.07.2004 - IV B 187/02 (https://dejure.org/2004,6307)
BFH, Entscheidung vom 01.07.2004 - IV B 187/02 (https://dejure.org/2004,6307)
BFH, Entscheidung vom 01. Juli 2004 - IV B 187/02 (https://dejure.org/2004,6307)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Überraschungsentscheidung - Tatsachen und Beweismittel, die Beteiligter erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat - Fehlender Hinweis auf Rechtsauffassung, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden soll - ...

  • Judicialis

    FGO § 93 Abs. 1; ; FGO § 155; ; BGB § 670; ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 18 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3
    Überraschungsentscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen einer Überraschungsentsch.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 31.07.1997 - III B 31/95
    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV B 187/02
    Das ist z.B. der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen (oder tatsächlichen) Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124, und vom 31. Juli 1997 III B 31/95, BFH/NV 1998, 325).

    Da die einzelnen Gesichtspunkte den Beteiligten bekannt waren, musste das FG in der der Beratung vorangehenden mündlichen Verhandlung nicht alle denkbaren Abwägungsergebnisse erörtern (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 325).

  • BFH, 02.09.1971 - IV 342/65

    Verlust aus einem betrieblich gegebenen Darlehen bei der

    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV B 187/02
    Bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung dagegen kann der Verlust einer betrieblich veranlassten Darlehensforderung erst zu dem Zeitpunkt gewinnmindernd berücksichtigt werden, in dem "der Verlust feststeht" (Senatsurteil vom 2. September 1971 IV 342/65, BFHE 104, 311, BStBl II 1972, 334).
  • BFH, 22.04.1980 - VIII R 236/77

    Darlehensforderung eines Steuerberaters kann notwendiges Betriebsvermögen sein

    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV B 187/02
    Es verhält sich nicht anders, als wenn der Anwalt ein Darlehen zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen (Senatsurteil vom 7. Februar 1980 IV R 82/77, nicht veröffentlicht) oder zur Rettung einer Honorarforderung gewährt (BFH-Urteil vom 22. April 1980 VIII R 236/77, BFHE 130, 454, BStBl II 1980, 571).
  • BFH, 25.11.1992 - II B 169/91

    Auslegung des Begriffs des Verfahrensmangels im Sinne des § 115 Abs. 3 S. 3 der

    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV B 187/02
    Demzufolge darf das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den ein Beteiligter erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur dann stützen, wenn es ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 278 Abs. 3 der Zivilprozessordnung a.F.; BFH-Beschluss vom 25. November 1992 II B 169/91, BFH/NV 1993, 258, m.w.N.).
  • BFH, 24.11.1955 - IV 231/53 U

    Zulässigkeit degressiver Abschreibungen - Einfluss von Teilwert und Vorliegen

    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV B 187/02
    Bei dieser Gewinnermittlungsart gibt es nach der Rechtsprechung des BFH und der herrschenden Meinung im Schrifttum keine Teilwertabschreibung (Senatsurteil vom 24. November 1955 IV 231/53 U, BFHE 62, 97, BStBl III 1956, 38; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 4 EStG Anm. 536, m.w.N.).
  • BFH, 19.07.1996 - VIII B 37/95

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV B 187/02
    Das ist z.B. der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen (oder tatsächlichen) Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124, und vom 31. Juli 1997 III B 31/95, BFH/NV 1998, 325).
  • BFH, 17.05.1995 - X R 185/93

    Kürzung eines Sonderausgabenvorwegabzuges

    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV B 187/02
    Der BFH hat finanzgerichtliche Urteile z.B. dann als unzulässige Überraschungsentscheidungen angesehen, wenn das Gericht von der in seinem Beweisbeschluss unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Rechtsansicht abweicht, ohne die Rechtsfragen nochmals zur Erörterung gestellt zu haben (BFH-Urteil vom 20. Juni 1967 II 73/63, BFHE 90, 82, BStBl III 1967, 794), oder wenn es ohne vorherige Anhörung der Beteiligten in einem bestimmten Streitpunkt zuungunsten des Klägers entscheidet, obwohl das FA während des Klageverfahrens insoweit seinen vormaligen Rechtsstandpunkt aufgegeben hatte (BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 X R 185/93, BFH/NV 1995, 1076).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV B 187/02
    Deshalb kommt in besonders gelagerten Fällen eine Verletzung des Rechts auf Gehör in Betracht, wenn das Gericht die Beteiligten nicht auf eine Rechtsauffassung hinweist, die es seiner Entscheidung zugrunde legen will (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1997 1 BvR 1934/93, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 2305).
  • BFH, 31.05.2001 - IV R 49/00

    Geldgeschäfte eines Freiberuflers

    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV B 187/02
    Es sei aber daran festzuhalten, dass es sich um Geldgeschäfte gehandelt habe, denen ein eigenes wirtschaftliches Gewicht zuzurechnen sei mit der Folge, dass der streitige Sonderbetriebsausgabenabzug angesichts der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 49/00, BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828) von vornherein ausscheide.
  • BFH, 20.06.1967 - II 73/63

    Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts im Steuerprozeß -

    Auszug aus BFH, 01.07.2004 - IV B 187/02
    Der BFH hat finanzgerichtliche Urteile z.B. dann als unzulässige Überraschungsentscheidungen angesehen, wenn das Gericht von der in seinem Beweisbeschluss unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Rechtsansicht abweicht, ohne die Rechtsfragen nochmals zur Erörterung gestellt zu haben (BFH-Urteil vom 20. Juni 1967 II 73/63, BFHE 90, 82, BStBl III 1967, 794), oder wenn es ohne vorherige Anhörung der Beteiligten in einem bestimmten Streitpunkt zuungunsten des Klägers entscheidet, obwohl das FA während des Klageverfahrens insoweit seinen vormaligen Rechtsstandpunkt aufgegeben hatte (BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 X R 185/93, BFH/NV 1995, 1076).
  • BFH, 29.02.2008 - IV B 21/07

    Zur ordnungsgemäßen Darlegung von Verfahrensmängeln - Tatbestandsberichtigung

    Eine solche ist gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. November 2007 X B 121/06, BFH/NV 2008, 245; vom 1. Juli 2004 IV B 187/02, BFH/NV 2004, 1421, und vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124).
  • BFH, 25.07.2006 - IV B 116/04

    NZB: Sachverständigengutachten, Sachaufklärungspflicht

    Für eine Überraschungsentscheidung ist aber schon deshalb kein Raum, weil die Frage nach dem Vorliegen eines "Mischbetriebs" bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens war und das FA sich hierauf auch im Klageverfahren (Schriftsatz vom 10. Juni 2003) berufen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 2004 I B 5/03, BFH/NV 2004, 799; vom 30. März 2004 V B 62/03, juris, und vom 1. Juli 2004 IV B 187/02, BFH/NV 2004, 1421).
  • BFH, 28.08.2007 - VII B 357/06

    Greifbare Gesetzwidrigkeit bei Übersehen einer entscheidungserheblichen

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann von einer solchen Entscheidung nur dann ausgegangen werden, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen (oder tatsächlichen) Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Juli 2004 IV B 187/02, BFH/NV 2004, 1421, m.w.N.).
  • BFH, 27.06.2006 - VII R 34/05

    AdV - Sicherheitsleistung

    Eine Überraschungsentscheidung liegt deshalb nicht vor, weil das FG in der Urteilsbegründung nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abgestellt hat, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. BFH-Entscheidungen vom 1. Juli 2004 IV B 187/02, BFH/NV 2004, 1421, und vom 21. März 1995 XI R 85/93, BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732, m.w.N.).
  • BFH, 10.08.2016 - VI B 10/16

    Vorliegen einer Überraschungsentscheidung - richterliche Hinweispflicht - Fehler

    Demzufolge darf das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den ein Beteiligter erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur dann stützen, wenn es ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 2004 IV B 187/02, BFH/NV 2004, 1421).
  • BFH, 18.05.2005 - X B 107/04

    Grundsätzliche Bedeutung; Richterablehnung; Befangenheit

    Eine solche Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen (oder tatsächlichen) Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BFH-Beschluss vom 1. Juli 2004 IV B 187/02, BFH/NV 2004, 1421, m.w.N.).
  • BFH, 21.11.2008 - IV B 150/07

    Zum Verhältnis der gesonderten und einheitlichen Feststellung von

    Eine solche ist gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. November 2007 X B 121/06, BFH/NV 2008, 245; vom 1. Juli 2004 IV B 187/02, BFH/NV 2004, 1421, und vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124).
  • BFH, 11.01.2006 - I B 43/05

    NZB: Überraschungsentscheidung

    Daher greift der Grundsatz, dass ein Hinweis durch die Verwaltungsbehörde einen entsprechenden Hinweis seitens des FG entbehrlich macht (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2001 I B 84/00, BFH/NV 2001, 1425; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 2004 IV B 187/02, BFH/NV 2004, 1421), im Streitfall nicht ein.
  • FG Münster, 18.02.2005 - 11 K 5218/03

    Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs, außergewöhnliche Abschreibung eines

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, ist bei dieser Art der Gewinnermittlung keine Teilwertabschreibung zulässig (vgl. BFH, Urteil vom 24. November 1955 IV 231/53 U, BFHE 62, 97, BStBl III 1956, 38; Beschluss vom 1. Juli 2004 IV B 187/02, BFH/NV 2004, 1421).
  • BFH, 10.03.2005 - X S 7/04

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Darlegung von

    Eine solche Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen (oder tatsächlichen) Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BFH-Beschluss vom 1. Juli 2004 IV B 187/02, BFH/NV 2004, 1421, m.w.N.).
  • BFH, 25.09.2006 - VI B 79/05

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten als Revisionszulassungsgrund;

  • BFH, 27.06.2006 - I B 166/05

    Verletzung des Rechts auf Gehör; unterbliebener Hinweis auf geänderte

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