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   BFH, 09.02.1993 - IV B 190/91   

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https://dejure.org/1993,8285
BFH, 09.02.1993 - IV B 190/91 (https://dejure.org/1993,8285)
BFH, Entscheidung vom 09.02.1993 - IV B 190/91 (https://dejure.org/1993,8285)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 1993 - IV B 190/91 (https://dejure.org/1993,8285)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 07.12.1989 - IV R 115/87

    EDV-Berater, der Computer-Anwendungsprogramme entwickelt, übt keinen dem

    Auszug aus BFH, 09.02.1993 - IV B 190/91
    Bezüglich der hier streitigen Rechtsfrage der Zuordnung der Softwareentwicklung zur freiberuflichen Tätigkeit gibt es einen - vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht zitierten - Aufsatz von Graf (Die Information über Steuer und Wirtschaft 1990, 457, 459), der sich mit dem Senatsurteil vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87 (BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337) kritisch befaßt.

    Die Rechtsprechung des BFH bis zum Urteil in BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337 hatte nur Diplominformatiker als ingenieurähnlich anerkannt.

    Demgegenüber zielte das vom Kläger kritisierte Urteil in BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337 gerade darauf hin, parallel zur übrigen Rechtsprechung (etwa zu Kfz-Sachverständigen) auch Autodidakten - bei entsprechenden Kenntnissen - als ingenieurähnlich anzuerkennen.

    Er hat die Richtigkeit dieser These, auf der die Entscheidung des Senats in BFHE 159, 171, BStBl II1990, 337 beruht, und die dort durch Hinweise auf Studienführer und Tarifverträge belegt ist, jedoch nicht widerlegt.

  • BFH, 07.11.1991 - IV R 17/90

    EDV-Beratung im Bereich der Systemtechnik durch Autodidakten kann

    Auszug aus BFH, 09.02.1993 - IV B 190/91
    Der Senat hat diese Kritik in seinem Urteil vom 7. November 1991 IV R 17/90 (BFHE 166, 443, Finanz-Rundschau - FR - 1992, 340) in seine Erwägungen einbezogen.

    Der I., V., VIII. und X.Senat hatten es dagegen abgelehnt, Softwareentwickler als ingenieurähnlich anzusehen, die über keine Informatikausbildung verfügten (vgl. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 166, 443, FR 1992, 340).

  • BVerfG, 09.10.1990 - 2 BvR 146/90
    Auszug aus BFH, 09.02.1993 - IV B 190/91
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 9. Oktober 1990 2 BvR 146/90 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 614, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975, § 18 Abs. 1, Rechtsspruch 59) erneut darauf hingewiesen, daß die Ausbildung in aller Regel ein zulässiges und sachlich einleuchtendes Differenzierungskriterium für die Zuordnung zu einem Katalogberuf i.S.des § 18 des Einkommensteuergesetzes sei.
  • BVerfG, 11.07.1999 - 2 BvR 1313/93

    Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des BVerfGG 93a Abs 2 Buchst a und b nicht

    a) den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 9. Februar 1993 - IV B 190/91 -,.
  • BFH, 08.01.1997 - IV B 56/96

    Vergleichbarkeit zwischen EDV-Beratung und der Tätigkeit eines beratenden

    Dieser übt nämlich stets -- und nicht nur unter besonderen Voraussetzungen -- einen ingenieurähnlichen Beruf aus (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Februar 1993 IV B 190/91, BFH/NV 1994, 536).
  • FG Hamburg, 10.10.2002 - VI 117/00

    Gewerbliche Software-Einrichtung

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine Tätigkeit im Bereich der Anwendersoftware generell als gewerblich zu beurteilen (BFH, Urteil vom 24.08.1995, IV R 60-61/94, IV R 60/94, IV R 61/94, BFHE 178, 364 , BStBl II 1995, 888; BFH, Beschluss vom 09.02.1993, IV B 190/91, BFH/NV 1994, 536; BFH, Urteil vom 28.01.1993, IV R 105/92, BFH/NV 1994, 613; BFH, Urteil vom 07.11.1991, IV R 17/90, BFHE 166, 443 , BStBl II 1993, 324).
  • FG Hamburg, 23.02.2000 - VII 34/97

    EDV-Berater ohne ingenieurmäßige Ausbildung

    Denn auch in den Entscheidungen, in denen die Rechtsprechung die Möglichkeit, die Berufstätigkeit eines EDV-Beraters, als freiberufliche Berufstätigkeit zu qualifizieren, bejaht hat, sofern er im Bereich der Softwareentwicklung tätig ist (BFH Urteile vom 7.12.1989 a.a.O.; vom 7.11.1991 a.a.O.), hat sie nicht nur darauf abgestellt, dass allein die Beschäftigung mit der Entwicklung von Systemsoftware als freiberufliche qualifiziert werden kann, sondern darüber hinaus auch verlangt, dass die durch Unterricht bzw. Selbststudium erworbene Ausbildung der eines Ingenieurs ähnlich ist (vgl. BFH Urteil vom 28.1.1993 IV R 105/92, BFH/NV 1994, 613; Beschluss vom 9.2.1993 IV B 190/91, BFH/NV 1994, 536).
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