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   BFH, 02.10.2003 - IV B 194/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,13106
BFH, 02.10.2003 - IV B 194/01 (https://dejure.org/2003,13106)
BFH, Entscheidung vom 02.10.2003 - IV B 194/01 (https://dejure.org/2003,13106)
BFH, Entscheidung vom 02. Oktober 2003 - IV B 194/01 (https://dejure.org/2003,13106)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 158; ; AO 1977 § 164 Abs. 2; ; BGB § 722 Abs. 1; ; ZPO § 448; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 82; ; FGO § 96 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an den Vortrag einer weit zurückliegenden beweisbedürftigen Tatsache infolge einer nicht zeitnahen Bearbeitung des Rechtsbehelfs bzw. der Klage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses zum Immobilienhandel; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Entscheidungserheblichkeit einer abgelehnten Vernehmung; Ordnungsmäßigkeit der Gewinnermittlung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.01.1995 - IV R 54/93

    Zum Verfahrensmangel unzureichender Sachverhaltsaufklärung wegen unterlassener

    Auszug aus BFH, 02.10.2003 - IV B 194/01
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 26. Januar 1995 IV R 54/93 (BFHE 177, 18, BStBl II 1995, 473) einen Verfahrensfehler darin gesehen, dass das FG es unterlassen hatte, einen beigeladenen Mitgesellschafter zum Nachweis behaupteter zusätzlicher Betriebsausgaben zu befragen.
  • BFH, 23.07.1996 - X B 191/95

    Pflicht zum Nachgehen eines Beweisantrags

    Auszug aus BFH, 02.10.2003 - IV B 194/01
    Ein FG muss allerdings einem Zeugenbeweisantrag nicht entsprechen, wenn konkrete, entscheidungserhebliche Tatsachen, die der Zeuge bekunden soll, weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Juli 1996 X B 191/95, BFH/NV 1997, 50).
  • BFH, 28.07.2008 - VIII B 189/07

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Ablehnung unsubstantiierter Beweisanträge

    In welchem Maß Beweisanträge zu substantiieren sind, hängt --wie ausgeführt-- von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. März 2005 X B 66/04, BFH/NV 2005, 1339; vom 23. Juli 1996 X B 191/95, BFH/NV 1997, 50; vom 2. Oktober 2003 IV B 194/01, n.v.; vom 17. März 2003 VII B 269/02, BFH/NV 2003, 825, zur Notwendigkeit im Hinblick auf umfangreiche Feststellungen einer Außenprüfung zumindest ansatzweise bestimmte Lieferscheine und Rechnungen näher zu konkretisieren, die angeblich verwechselt worden oder unbeachtet geblieben seien; BFH-Urteile in BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841, betreffend Einwendungen und Beweisanträge gegen Feststellungen eines in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteils; vom 3. Juni 2003 IX R 46/00, BFH/NV 2004, 46; vom 26. Januar 1995 IV R 54/93, BFHE 177, 18, BStBl II 1995, 473).
  • BFH, 29.05.2009 - VIII B 205/08

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Ablehnung eines Antrags auf Erhebung

    Allerdings muss das FG einem Beweisantrag nicht entsprechen, wenn konkrete entscheidungserhebliche Tatsachen, die Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollen, weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar sind (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. Juli 1996 X B 191/95, BFH/NV 1997, 50; vom 2. Oktober 2003 IV B 194/01, nicht veröffentlicht), so dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann; mit solchen Beweisanträgen genügen Beteiligte nicht ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsaufklärung mit der Folge, dass solche Anträge dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahelegen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 6. September 2005 IV B 14/04, BFH/NV 2005, 2166, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 1990 4 B 249/89, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report 1991, 118, unter 7.2 der Gründe).
  • BFH, 22.04.2010 - VIII B 264/09

    Ingenieur ähnlicher Beruf - Darlegungsanforderungen - Antrag auf Einholung eines

    d) Ausnahmsweise muss das FG einem Beweisantrag nicht entsprechen, wenn konkrete entscheidungserhebliche Tatsachen, die Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollen, weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar sind (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. Juli 1996 X B 191/95, BFH/NV 1997, 50; vom 2. Oktober 2003 IV B 194/01, juris), so dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann; mit solchen Beweisanträgen genügen Beteiligte nicht ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsaufklärung mit der Folge, dass solche Anträge dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahelegen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. September 2005 IV B 14/04, BFH/NV 2005, 2166 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 1990  4 B 249/89, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report 1991, 118, unter 7.2 der Gründe; vom 29. Mai 2009 VIII B 205/08, juris).
  • BFH, 10.03.2005 - X B 66/04

    Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

    Unsubstantiierten Beweisanträgen muss das FG nicht nachgehen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 1996 X B 191/95, BFH/NV 1997, 50; BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2003 IV B 194/01, juris).
  • FG Düsseldorf, 21.04.2010 - 5 K 860/08

    Vorsteuerabzug bei einer umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietung; Folgen einer

    Im übrigen braucht das Gericht einem Antrag auf Zeugenvernehmung nicht nachzugehen, wenn konkrete, entscheidungserhebliche Tatsachen, die der Zeuge bekunden soll, weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar sind (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2.10.2003 IV B 194/01, JURIS und vom 23.7.1996 X B 191/95, BFH/NV 1997, 50).
  • FG Köln, 26.02.2004 - 2 K 1993/02

    Auskunftsersuchen

    Das Finanzgericht muss einem Zeugenbeweisantrag nicht entsprechen, wenn konkrete, entscheidungserhebliche Tatsachen, die der Zeuge bekunden soll, weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar sind (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 02. Oktober 2003 - IV B 194/01, noch n.v. und vom 23. Juli 1996 X B 191/95, BFH/NV 1997, 50).
  • FG Münster, 21.04.2010 - 5 K 860/08

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Verzichts auf die Steuerbefreiung bei

    Im übrigen braucht das Gericht einem Antrag auf Zeugenvernehmung nicht nachzugehen, wenn konkrete, entscheidungserhebliche Tatsachen, die der Zeuge bekunden soll, weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar sind (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2.10.2003 IV B 194/01, JURIS und vom 23.7.1996 X B 191/95, BFH/NV 1997, 50).
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