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   BFH, 07.05.2003 - IV B 209-210/02, IV B 209/02, IV B 210/02   

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https://dejure.org/2003,11371
BFH, 07.05.2003 - IV B 209-210/02, IV B 209/02, IV B 210/02 (https://dejure.org/2003,11371)
BFH, Entscheidung vom 07.05.2003 - IV B 209-210/02, IV B 209/02, IV B 210/02 (https://dejure.org/2003,11371)
BFH, Entscheidung vom 07. Mai 2003 - IV B 209-210/02, IV B 209/02, IV B 210/02 (https://dejure.org/2003,11371)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 82; ; AO 1977 § 83; ; FGO § 46; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 119 Nr. 3; ; FGO § 119 Nr. 4; ; FGO § 119 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Rüge eines Verfahrensfehlers wegen unzulässiger Vertretung; Darlegung der Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO; Verfahrensfortsetzung über eine Untätigkeitsklage nach Ergehen einer ablehnenden Rechtsbehelfsentsch.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Hamburg, 31.07.2002 - I 113/99

    Unzulässigkeit eines späteren Verfahrens bei gleichem Streitgegenstand wie

    Auszug aus BFH, 07.05.2003 - IV B 209/02
    Bereits am 15. Februar 1999 hatte der Kläger erneut Klagen wegen der Gewinnfeststellung 1995 (I 113/99) und der Gewinnfeststellung 1996 (I 115/99) erhoben, die er als Untätigkeitsklagen bezeichnete und darauf stützte, dass seit der Einlegung des Einspruchs mehr als sechs Monate vergangen seien.

    Der Kläger beantragt, die Revision gegen die Urteile des FG Hamburg vom 31. Juli 2002 I 113/99 und I 115/99 zuzulassen.

    Im Urteil betreffend die Gewinnfeststellung 1995 (I 113/99) wird in den Entscheidungsgründen als Datum des Feststellungsbescheides 1995 irrtümlich statt des 3. August 1998 der 1. April 1998 angegeben.

    Die Entscheidungsgründe des Urteils betreffend die Gewinnfeststellung 1996 (I 115/99) sind offensichtlich unverändert aus dem Urteil I 113/99 übernommen worden.

    Unter dem Gesichtspunkt des § 119 Nr. 6 FGO ist der Fall nicht wesentlich anders zu beurteilen, als wenn das FG in den Entscheidungsgründen lediglich auf die Gründe im Urteil I 113/99 verwiesen hätte.

    Der Sache nach sind die Urteile I 113/99 und I 115/99 im Übrigen nicht zu beanstanden.

  • FG Hamburg, 01.12.2000 - I 397/98

    Steuerrecht: Betriebliche Veranlassung von Kosten für einen Rechtsstreit wegen

    Auszug aus BFH, 07.05.2003 - IV B 209/02
    Gegen den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 1995 sowie den erstmaligen Gewinnfeststellungsbescheid 1996, die jeweils unter dem 3. August 1998 ergingen, legte der Kläger Einsprüche ein und erhob außerdem sofort unter dem 5. August 1998 Klagen (I 397/98 und I 388/98).

    Sie seien nach Rechtshängigkeit der denselben Streitgegenstand betreffenden Klagen unter dem Aktenzeichen I 397/98 (Gewinnfeststellung 1995) erhoben worden.

    Sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß § 119 Nr. 3 FGO sei dadurch verletzt worden, dass die geänderten Feststellungsbescheide vom 3. August 1998 weder in den früheren Verfahren I 388/98 und I 397/98 noch in den hiesigen Verfahren erörtert worden seien.

    Wie sich aus den mittlerweile rechtskräftigen FG-Urteilen I 397/98 und I 388/98 ergibt, war das FG davon ausgegangen, dass die dortigen, vor Ergehen der Einspruchsentscheidung erhobenen Klagen mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung in die Zulässigkeit hineingewachsen waren.

  • FG Hamburg, 01.12.2000 - I 388/98

    Betriebliche Veranlassung von Prozesskosten, Rechtsberatungskosten,

    Auszug aus BFH, 07.05.2003 - IV B 209/02
    Gegen den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 1995 sowie den erstmaligen Gewinnfeststellungsbescheid 1996, die jeweils unter dem 3. August 1998 ergingen, legte der Kläger Einsprüche ein und erhob außerdem sofort unter dem 5. August 1998 Klagen (I 397/98 und I 388/98).

    Sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß § 119 Nr. 3 FGO sei dadurch verletzt worden, dass die geänderten Feststellungsbescheide vom 3. August 1998 weder in den früheren Verfahren I 388/98 und I 397/98 noch in den hiesigen Verfahren erörtert worden seien.

    Wie sich aus den mittlerweile rechtskräftigen FG-Urteilen I 397/98 und I 388/98 ergibt, war das FG davon ausgegangen, dass die dortigen, vor Ergehen der Einspruchsentscheidung erhobenen Klagen mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung in die Zulässigkeit hineingewachsen waren.

  • BFH, 10.10.1994 - V B 178/93

    Begründungsanforderungen einer Nichtzulassungsbeschwerde die auf grundsätzliche

    Auszug aus BFH, 07.05.2003 - IV B 209/02
    Später und nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) erhobene Rügen können nicht mehr berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842, und vom 10. Oktober 1994 V B 178/93, BFH/NV 1995, 491).
  • BFH, 12.06.1996 - IV R 45/95

    Anforderungen an eine Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 07.05.2003 - IV B 209/02
    Ein Urteil ist auch dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. Februar 1977 I R 136/76, BFHE 121, 298, BStBl II 1977, 351) oder wenn sich die Begründung in inhaltslosen oder unverständlichen Wendungen erschöpft, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 12. Juni 1996 IV R 45/95, BFH/NV 1996, 918).
  • BFH, 28.10.1988 - III B 184/86

    Klage - Zurückgewiesener Einspruch - Fortsetzung des Klageverfahrens - Erneute

    Auszug aus BFH, 07.05.2003 - IV B 209/02
    Denn das Verfahren über eine Untätigkeitsklage i.S. des § 46 FGO wird nach dem Ergehen einer ablehnenden Rechtsbehelfsentscheidung als Verfahren über eine Anfechtungsklage fortgesetzt; es tritt keine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ein (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1988 III B 184/86, BFHE 155, 12, BStBl II 1989, 107).
  • BFH, 27.03.1992 - III B 547/90

    Anforderungen an Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BFH, 07.05.2003 - IV B 209/02
    Später und nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) erhobene Rügen können nicht mehr berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842, und vom 10. Oktober 1994 V B 178/93, BFH/NV 1995, 491).
  • BFH, 09.02.1977 - I R 136/76

    Zulassungsfreie Revision - Verfahrensrüge - Sachrüge - Würdigung des

    Auszug aus BFH, 07.05.2003 - IV B 209/02
    Ein Urteil ist auch dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. Februar 1977 I R 136/76, BFHE 121, 298, BStBl II 1977, 351) oder wenn sich die Begründung in inhaltslosen oder unverständlichen Wendungen erschöpft, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 12. Juni 1996 IV R 45/95, BFH/NV 1996, 918).
  • BFH, 27.10.1992 - VII R 71/92

    Rechtliche Wirkungen der prozessualen Einordnung des Wiederaufnahmeverfahrens als

    Auszug aus BFH, 07.05.2003 - IV B 209/02
    Die Rüge kann deshalb nur von diesem erhoben werden, nicht von einem anderen Prozessbeteiligten, es sei denn, der Mangel betrifft eine Sachurteilsvoraussetzung wie z.B. die Prozessführungsbefugnis (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1992 VII R 71/92, BFH/NV 1993, 314, m.w.N.).
  • BFH, 25.08.1997 - VIII B 81/96

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung

    Auszug aus BFH, 07.05.2003 - IV B 209/02
    Zur schlüssigen Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör muss der Beschwerdeführer darlegen, inwiefern ihm das FG das rechtliche Gehör versagt habe, zu welchen dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen er sich nicht habe äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen habe, die Gehörsversagung schon beim FG zu beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß vor dem FG gerügt habe und inwiefern durch sein --lediglich infolge des Verfahrensfehlers-- unterbliebenes Vorbringen die Entscheidung des FG auf der Grundlage dessen materiell-rechtlicher Auffassung anders hätte ausfallen können (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196).
  • BFH, 30.08.2001 - IV B 79/01

    Darlegung der Revisionszulassungsgründe

  • BFH, 18.11.2003 - IV E 1/03

    Fälligkeit der Gerichtsgebühr trotz Verfassungsbeschwerde

    Der beschließende Senat verband die Verfahren IV B 209/02 und IV B 210/02 zur gemeinsamen Entscheidung und wies die Beschwerden durch Beschluss vom 7. Mai 2003 als unbegründet zurück.

    Der Erinnerungsführer begehrt eine Entscheidung über Nichterhebung der Gerichtskosten gemäß § 8 GKG für die Verfahren IV B 209/02 und IV B 210/02.

  • BFH, 07.05.2003 - IV B 210/02

    Anforderungen an die Erhebung der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ;

    IV B 209/02 IV B 210/02.

    Der Senat verbindet die Verfahren IV B 209/02 und IV B 210/02 zur gemeinsamen Entscheidung (§ 73 Abs. 1 FGO).

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