Rechtsprechung
   BFH, 08.03.2004 - IV B 212/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,7366
BFH, 08.03.2004 - IV B 212/03 (https://dejure.org/2004,7366)
BFH, Entscheidung vom 08.03.2004 - IV B 212/03 (https://dejure.org/2004,7366)
BFH, Entscheidung vom 08. März 2004 - IV B 212/03 (https://dejure.org/2004,7366)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,7366) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 2; ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; ; UStG § 24

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2
    Abfärberegelung - geringfügige gewerbliche Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Keine Abfärbewirkung bei geringfügiger Gewerbetätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 12/98

    Abfärberegelung bei geringer gewerblicher Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 08.03.2004 - IV B 212/03
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 11. August 1999 XI R 12/98 (BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229) entschieden, dass § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Fällen geringfügiger gewerblicher Betätigung nicht anzuwenden sei.

    Anders als in dem vom XI. Senat des BFH entschiedenen Fall (in BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229), in dem es sich nur um unbedeutende Hilfsgeschäfte gehandelt habe, seien die schädlichen Umsätze im Streitfall in Anbetracht ihrer absoluten Höhe durchaus geeignet, der Antragstellerin ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile zu verschaffen.

    Denn immerhin habe der BFH (in BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229) mit seiner Formulierung "jedenfalls bei einem Anteil von 1, 25 % ... " bewusst auf eine weitere Ausfüllung des von ihm verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffs eines "äußerst geringen Anteils" verzichtet.

    Der beschließende Senat folgt insoweit den Ausführungen des XI. Senats des BFH in seinem Urteil in BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229 und wendet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Streitfall an.

  • BFH, 10.08.1994 - I R 133/93

    Übt der Inhaber einer Steuerberaterpraxis neben seiner freiberuflichen auch eine

    Auszug aus BFH, 08.03.2004 - IV B 212/03
    Ob daher die sonst übliche 10 v.H.-Grenze anzuwenden wäre (s. nur Senatsurteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, m.w.N., unter 1. b der Entscheidungsgründe) oder im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 10. August 1994 I R 133/93 (BFHE 175, 357, BStBl II 1995, 171) ein geringerer Anteil maßgebend sein könnte, ist allenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären.

    Im Urteil in BFHE 175, 357, BStBl II 1995, 171 jedenfalls hat der damals noch für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit zuständige I. Senat des BFH die gewerbliche Treuhandtätigkeit eines Steuerberaters mit einem Anteil von 6, 27 v.H. am Gesamtgewinn der Sozietät als schädlich angesehen und sich im Übrigen gegen eine Anwendung des Geringfügigkeitsgedankens überhaupt ausgesprochen.

  • BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03

    Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 08.03.2004 - IV B 212/03
    Ob daher die sonst übliche 10 v.H.-Grenze anzuwenden wäre (s. nur Senatsurteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, m.w.N., unter 1. b der Entscheidungsgründe) oder im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 10. August 1994 I R 133/93 (BFHE 175, 357, BStBl II 1995, 171) ein geringerer Anteil maßgebend sein könnte, ist allenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären.
  • BFH, 27.08.2014 - VIII R 6/12

    Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1

    Der BFH-Beschluss vom 8. März 2004 IV B 212/03 (BFH/NV 2004, 954), mit dem der BFH eine Umsatzgrenze in Höhe von 2, 81 v.H. als unschädlich angesehen habe, sei lediglich bei summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen.

    aa) Aufgrund der dargestellten Rechtsprechung des BVerfG, das die Verhältnismäßigkeit der Abfärberegelung u.a. auf der Grundlage der restriktiven Auslegung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG durch den BFH bejaht hat, hält der Senat an der Rechtsprechung fest, dass einer originär gewerblichen Tätigkeit einer ansonsten Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielenden Personengesellschaft dann keine die übrige Tätigkeit der Gesellschaft umqualifizierende Wirkung zukommt, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Ausmaß handelt (BFH-Urteile in BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229; in BFHE 196, 511, BStBl II 2002, 152; in BFHE 197, 400, BStBl II 2002, 221; BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 954).

    In einem späteren summarischen Verfahren wurde zumindest ein Umsatzanteil in Höhe von 2, 81 v.H. des Gesamtumsatzes noch als äußerst geringfügig angesehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 954).

  • FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4272/06

    Qualifizierung von Einkünften einer überwiegend im Bereich des Webdesign tätigen

    Entschieden hat dies der BFH für den Fall eines Anteils der gewerblichen Einnahmen von lediglich 1, 25 v.H. an den Gesamtumsätzen (BFH-Urteil vom 11. August 1999 XI R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229) sowie - im Rahmen eines Aussetzungsbeschlusses gem. § 69 Abs. 3 FGO - für einen gewerblichen Umsatzanteil i.H.v. 2,81 v.H. (BFH-Beschluss vom 8. März 2004 IV B 212/03, BFH/NV 2004, 954).

    Allerdings könnten die Ausführungen in den Entscheidungen des XI. Senats vom 11. August 1999 (BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229) und des IV. Senats vom 8. März 2004 (BFH/NV 2004, 954) Raum für die Vermutung geben, dass sich der BFH für die Anwendung einer absoluten Grenze aussprechen könnte.

    Hierbei kann dahinstehen, ob der BFH seine Hinweise auf den gewerbesteuerlichen Freibetrag in den Entscheidungen vom 11. August 1999 (BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229), 30. August 2001 (BFHE 196, 511, BStBl II 2002, 152) und 8. März 2004 (BFH/NV 2004, 954) dahingehend verstanden wissen wollte, dass eine absolute Gewinngrenze i.H.v. EUR 24.500,-- alternativ bzw. kumulativ zu einer relativen Umsatzgrenze Geltung beanspruchen könnte.

  • BFH, 27.08.2014 - VIII R 16/11

    Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1

    Die 2, 81 v.H.-Grenze hingegen stamme lediglich aus einem summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (BFH-Beschluss vom 8. März 2004 IV B 212/03, BFH/NV 2004, 954).

    aa) Aufgrund der dargestellten Rechtsprechung des BVerfG, das die Verhältnismäßigkeit der Abfärberegelung u.a. auf der Grundlage der restriktiven Auslegung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG durch den BFH bejaht hat, hält der Senat an der Rechtsprechung fest, dass einer originär gewerblichen Tätigkeit einer ansonsten Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielenden Personengesellschaft dann keine die übrige Tätigkeit der Gesellschaft umqualifizierende Wirkung zukommt, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Ausmaß handelt (BFH-Urteile in BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229; in BFHE 196, 511, BStBl II 2002, 152; in BFHE 197, 400, BStBl II 2002, 221; BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 954).

    In einem späteren summarischen Verfahren wurde zumindest ein Umsatzanteil in Höhe von 2, 81 v.H. des Gesamtumsatzes noch als äußerst geringfügig angesehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 954).

  • BFH, 27.08.2014 - VIII R 41/11

    Abfärbewirkung der gewerblichen Tätigkeit auf die freiberufliche Tätigkeit einer

    aa) Aufgrund der dargestellten Rechtsprechung des BVerfG, das die Verhältnismäßigkeit der Abfärberegelung u.a. auf der Grundlage der restriktiven Auslegung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG durch den BFH bejaht hat, hält der Senat an der Rechtsprechung fest, dass einer originär gewerblichen Tätigkeit einer ansonsten Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielenden Personengesellschaft dann keine die übrige Tätigkeit der Gesellschaft umqualifizierende Wirkung zukommt, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Ausmaß handelt (BFH-Urteile in BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229; in BFHE 196, 511, BStBl II 2002, 152; in BFHE 197, 400, BStBl II 2002, 221; BFH-Beschluss vom 8. März 2004 IV B 212/03, BFH/NV 2004, 954).

    In einem späteren summarischen Verfahren wurde zumindest ein Umsatzanteil in Höhe von 2, 81 v.H. des Gesamtumsatzes noch als äußerst geringfügig angesehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 954).

  • BFH, 30.06.2022 - IV R 42/19

    Abfärbung von Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit auf die im Übrigen

    Während in der ersten Phase eine Einschränkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. bei Geringfügigkeit der gewerblichen Tätigkeit abgelehnt wurde (z.B. BFH-Urteile vom 10.08.1994 - I R 133/93, BFHE 175, 357, BStBl II 1995, 171, unter II.2.b; in BFHE 186, 37, BStBl II 1998, 603), war die zweite Phase durch die grundsätzliche Anerkennung einer Geringfügigkeitsgrenze, d.h. die Ablehnung der umqualifizierenden Wirkung bei einem äußert geringen Anteil der originär gewerblichen Tätigkeit gekennzeichnet; es existierten jedoch keine festen Umsatzgrenzen zur Bestimmung des äußerst geringen Anteils (BFH-Urteile vom 11.08.1999 - XI R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229, unter II.3.: jedenfalls keine Umqualifizierung bei gewerblichen Umsätzen in Höhe von 1, 25 % der Gesamtumsätze; vom 29.11.2001 - IV R 91/99, BFHE 197, 400, BStBl II 2002, 221, unter 3.b cc; BFH-Beschluss vom 08.03.2004 - IV B 212/03, BFH/NV 2004, 954, unter 2.a und b: jedenfalls keine Umqualifizierung bei gewerblichen Umsätzen in Höhe von 2, 81 % der Gesamtumsätze).
  • BFH, 04.11.2004 - IV R 63/02

    Restauratorentätigkeit als wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit i.S.

    c) Sollte sich schließlich ergeben, dass die Klägerin künstlerische --ggf. auch wissenschaftliche-- Tätigkeiten ausgeübt hat, die sich von den handwerklichen Tätigkeiten trennen lassen, gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gleichwohl die gesamte Tätigkeit der Klägerin als gewerblich, es sei denn, die gewerblichen Tätigkeiten wären im Sinne des BFH-Urteils vom 11. August 1999 XI R 12/98 (BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229) von untergeordneter Bedeutung (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 8. März 2004 IV B 212/03, BFH/NV 2004, 954).
  • FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11

    Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften und Unverhältnismäßigkeit

    Im Rahmen eines Beschlusses betreffend die Aussetzung der Vollziehung ist der BFH bei einem gewerblichen Umsatzanteil in Höhe von 2, 81 % ebenfalls von einem äußerst geringen Anteil einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen (vgl. BFH-Beschluss vom 8.3.2004 IV B 212/03, BFH/NV 2004, 954).
  • FG Hessen, 06.11.2008 - 9 K 2244/04

    Aktive Rechnungsabgrenzung - Bilanzierungspflicht auch bei geringfügigen Beträgen

    Zudem ist "Geringfügigkeit" auch kein absoluter, sondern ein relativer Begriff, der sich an der Beurteilung des Einzelfalles orientieren muss (vgl. beispielsweise die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abfärbewirkung; BFH-Urteil vom 11. August 1999 XI R 12/98, BStBl II 2000, 229; BFH-Beschluss vom 8. März 2004 IV B 212/03, BFH/NV 2004, 954).
  • FG Niedersachsen, 08.12.2010 - 2 K 295/08

    Beginn der Abfärbewirkung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Betätigung;

    Maßgeblich waren dafür in den entschiedenen Fällen ein Umsatzanteil von 1, 25% bei Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit von 6.481 DM (BFH-Urteil vom 11. August 2000 XI R 12/98, BStBl. II 2000, 229), ein Umsatzanteil von höchstens 2, 81% bei gleichzeitiger Unterschreitung der gewerbesteuerlichen Freibetragsgrenze (BFH-Beschluss vom 8. März 2004 IV B 212/03, BFH/NV 2004, 954) sowie eine Minimalbeteiligung von 0, 51% bei einem Anteil der Einnahmen aus der Beteiligung von höchstens 1, 16% (Urteil des FG Münster vom 7. Dezember 2003 3 K 4979/95 F, EFG 2002, 129).
  • FG Schleswig-Holstein, 25.08.2011 - 5 K 38/08

    Betriebsaufspaltung - Erzielung gewerblicher Mieteinnahmen - Wegfall der

    Dies ist vom BFH bspw. für den Fall eines Anteils der gewerblichen Einnahmen von lediglich 1, 25 v.H. an den Gesamtumsätzen (vgl. BFH, Urteil vom 11. August 1999 XI R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229) sowie im Rahmen eines Aussetzungsbeschlusses nach § 69 Abs. 3 FGO bei gewerblichen Umsatzanteilen in Höhe von 2, 81 v.H. (vgl. BFH, Beschluss vom 8. März 2004 IV B 212/03, BFH/NV 2004, 954) angenommen worden.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2011 - 2 K 412/08

    Keine gewerbliche Prägung bei nur geringer gewerblicher Tätigkeit trotz

  • FG Niedersachsen, 14.09.2011 - 3 K 447/10

    Höhe des Freibetrages nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG als geeignete Größe zur

  • FG Köln, 01.03.2011 - 8 K 4450/08

    Keine gewerblichen Einkünfte einer Karnevals-Gesangsgruppe

  • FG Niedersachsen, 12.01.2006 - 11 K 11330/02

    Voraussetzungen für die Behandlung des Hofladen eines landwirtschaftlichen und

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2013 - 2 K 1106/12

    Keine Gewerbesteuerbefreiung: Keine Merkmalsübertragung vom Betriebsunternehmen

  • FG Nürnberg, 02.08.2007 - IV 139/05

    Abgrenzung von privater und gewerblicher Vermögensverwaltung; Voraussetzungen für

  • FG Nürnberg, 29.04.2005 - IV 139/05

    Gewerblicher Grundstückshandel einer Personengesellschaft

  • SG Augsburg, 03.11.2015 - S 6 KR 237/14

    Trennung zwischen künstlerischer Tätigkeit und dem Verkauf von

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht