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   BFH, 11.09.1975 - IV B 22/71   

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BFH, 11.09.1975 - IV B 22/71 (https://dejure.org/1975,559)
BFH, Entscheidung vom 11.09.1975 - IV B 22/71 (https://dejure.org/1975,559)
BFH, Entscheidung vom 11. September 1975 - IV B 22/71 (https://dejure.org/1975,559)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Ersatzlose Aufhebung eines Feststellungsbescheides - Streitwert - Festgestellter Gesamtgewinn - Streitwertbemessung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 140 Abs. 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 116, 530
  • BStBl II 1976, 22
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.03.1970 - IV 4/64

    Gewinnfeststellungsverfahren - Einkommensteuerliche Auswirkungen - Streitwert

    Auszug aus BFH, 11.09.1975 - IV B 22/71
    Von dem BFH-Urteil vom 21. Oktober 1966 IV 90/64, auf das sich der angefochtene FG-Beschluß wegen der Begründung einer freien Schätzung des Streitwertes bezieht, war der angerufene Senat bereits im Urteil vom 12. März 1970 IV 4/64 (BFHE 99, 11, BStBl II 1970, 547) abgerückt, in dem er sich dem VI. Senat (Beschluß vom 30. Juni 1967 VI B 49/66, BFHE 89, 328, BStBl III 1967, 612) insoweit anschloß, als auch in den Fällen, bei denen bereits im Feststellungsverfahren abzusehen ist, daß sich keinerlei einkommensteuerliche Auswirkungen ergeben werden, der Streitwert auf einen bestimmten Vomhundertsatz des streitigen Gewinn- bzw. Überschußbetrages festzusetzen ist.

    Während bei einem Rechtsstreit im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung um die Höhe des Gewinns die einkommensteuerlichen Auswirkungen zu berücksichtigen sind, soweit schon im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren erkennbare, für die Höhe der Einkommensteuer bedeutsame Umstände vorliegen (siehe dazu im einzelnen das BFH-Urteil IV 4/64), kann es darauf bei einem Rechtsstreit, der mit dem Ziel einer ersatzlosen Aufhebung des einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides geführt wird, nicht ankommen.

  • BFH, 21.10.1966 - IV 90/64

    Bestehen einer Mitunternehmerschaft im steuerrechtlichen Sinne

    Auszug aus BFH, 11.09.1975 - IV B 22/71
    Das FG setzte den Wert des Streitgegenstandes auf 500 DM fest und führte zur Begründung an, der Streitwert sei nach dem Urteil des BFH vom 21. Oktober 1966 IV 90/64 (BFHE 87, 551, BStBl III 1967, 433) frei zu schätzen, da nur streitig gewesen sei, ob ein Unternehmen von einer Gesellschaft oder von einem Alleinunternehmer geführt worden sei.

    Von dem BFH-Urteil vom 21. Oktober 1966 IV 90/64, auf das sich der angefochtene FG-Beschluß wegen der Begründung einer freien Schätzung des Streitwertes bezieht, war der angerufene Senat bereits im Urteil vom 12. März 1970 IV 4/64 (BFHE 99, 11, BStBl II 1970, 547) abgerückt, in dem er sich dem VI. Senat (Beschluß vom 30. Juni 1967 VI B 49/66, BFHE 89, 328, BStBl III 1967, 612) insoweit anschloß, als auch in den Fällen, bei denen bereits im Feststellungsverfahren abzusehen ist, daß sich keinerlei einkommensteuerliche Auswirkungen ergeben werden, der Streitwert auf einen bestimmten Vomhundertsatz des streitigen Gewinn- bzw. Überschußbetrages festzusetzen ist.

  • BFH, 14.07.1966 - IV 46/64

    Vorliegen einer Beschwer des Steuerpflichtigen bei Ergehen von

    Auszug aus BFH, 11.09.1975 - IV B 22/71
    Der BFH hat bereits in dem Urteil vom 14. Juli 1966 IV 46/64 (BFHE 86, 564, BStBl III 1966, 609) ausgeführt, daß bei einem Streit um die verfahrensrechtliche Zulässigkeit einer einheitlichen Feststellung der Einkünfte im Sinne des § 215 Abs. 2 AO ein Streit um die steuerliche Grundordnung vorliege.
  • BFH, 16.02.1960 - I 10/58 S

    Anfechtbarkeit einer Streitwertfeststellung der Finanzverwaltungsbehörden -

    Auszug aus BFH, 11.09.1975 - IV B 22/71
    Daran hat die Rechtsprechung festgehalten (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 16. Februar 1960 I 10/58 S. BFHE 70, 388, 394, BStBl III 1960, 145), und zwar auch für die Fälle, bei denen der Streitwert für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs zu ermitteln ist (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1961 I 268/60 U, BFHE 74, 108, BStBl III 1962, 41).
  • BFH, 09.10.1956 - I 207/55 U

    Bewertung von verunglückten § 7 c-Darlehen - Rechtsanspruch auf

    Auszug aus BFH, 11.09.1975 - IV B 22/71
    Wie der BFH bereits in dem Urteil vom 9. Oktober 1956 I 207/55 U (BFHE 63, 484, BStBl III 1956, 382) herausgestellt hat, wird nach der ständigen Übung der Rechtsprechung und der Verwaltung im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung der Streitwert im allgemeinen in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des zwischen den Beteiligten streitigen Gewinnbetrages bemessen.
  • BFH, 30.06.1967 - VI B 49/66

    Verfahrensmangel der fehlenden Beiladung der Miteigentümer

    Auszug aus BFH, 11.09.1975 - IV B 22/71
    Von dem BFH-Urteil vom 21. Oktober 1966 IV 90/64, auf das sich der angefochtene FG-Beschluß wegen der Begründung einer freien Schätzung des Streitwertes bezieht, war der angerufene Senat bereits im Urteil vom 12. März 1970 IV 4/64 (BFHE 99, 11, BStBl II 1970, 547) abgerückt, in dem er sich dem VI. Senat (Beschluß vom 30. Juni 1967 VI B 49/66, BFHE 89, 328, BStBl III 1967, 612) insoweit anschloß, als auch in den Fällen, bei denen bereits im Feststellungsverfahren abzusehen ist, daß sich keinerlei einkommensteuerliche Auswirkungen ergeben werden, der Streitwert auf einen bestimmten Vomhundertsatz des streitigen Gewinn- bzw. Überschußbetrages festzusetzen ist.
  • BFH, 17.10.1961 - I 268/60 U

    Streitwert bei Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung

    Auszug aus BFH, 11.09.1975 - IV B 22/71
    Daran hat die Rechtsprechung festgehalten (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 16. Februar 1960 I 10/58 S. BFHE 70, 388, 394, BStBl III 1960, 145), und zwar auch für die Fälle, bei denen der Streitwert für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs zu ermitteln ist (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1961 I 268/60 U, BFHE 74, 108, BStBl III 1962, 41).
  • BFH, 23.02.1984 - IV R 138/81

    Zusammenveranlagte Eheleute - Einheitliche Gewinnfeststellung - Streitwert -

    »Ist streitig, ob für zusammenveranlagte Eheleute eine einheitliche Gewinnfeststellung durchgeführt werden durfte, so ist der Streitwert nicht mit 25 v.H. des festgestellten Gewinns (BFH-Beschluß vom 11.09.1975 IV B 22/71 , BFHE 116, 530 , BStBl II 1976, 22 ), sondern in Anlehnung an die Gewinn verteilung betreffenden BFH-Urteile vom 26.06.1962 I 227/61 U (BFHE 75, 380, BStBl III 1962, 404) und vom 28.02.1961 I 320/60 S (BFHE 72, 540, BStBl III 1961, 196) nur mit 10 v.H. dieses Betrags anzusetzen.«.

    Der Streitwert für eine Klage, mit der die ersatzlose Aufhebung eines Gewinnfeststellungsbescheids begehrt wird, ist mit 25 v.H. des festgestellten Gewinns anzunehmen (Beschluß des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 11. September 1975 IV B 22/71 , BFHE 116, 530 , BStBl II 1976, 22 ).

  • BFH, 09.05.1979 - I E 1/79

    Gewinnfeststellung - Aufhebung des Feststellungsbescheides - Streitwertberechnung

    Ebensowenig weicht der erkennende Senat von dem Beschluß des BFH vom 11. September 1975 IV B 22/71 (BFHE 116, 530, BStBl II 1976, 22) ab.

    Anders als hier hatten im Falle des Beschlusses IV B 22/71 beide Beteiligte Klage erhoben.

  • BFH, 14.11.1985 - IV R 253/84

    Wert des Streitgegenstandes in Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung

    Betrifft der Streit in der Hauptsache die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften, so wird der Wert eines solchen Hauptsachestreits nach einem Vomhundertsatz des strittigen Gewinns oder Gewinnanteils bemessen (BFH-Beschluß vom 11. September 1975 IV B 22/71, BFHE 116, 530, BStBl II 1976, 22).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sollen bei der Streitwertbemessung für Verfahren, die die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns betreffen, die oft schwierigen Einzelberechnungen der tatsächlichen einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen grundsätzlich ausgeschlossen werden (Beschluß in BFHE 116, 530, BStBl II 1976, 22).

  • BFH, 06.04.2016 - IV E 9/15

    Streitwert bei Nichtigkeitsklage gegen Gewinnfeststellungsbescheid

    Von Ermäßigungen oder Erhöhungen des pauschalen Satzes von 25 % hat der BFH nur für den Fall abgesehen, dass mit der Klage die Aufhebung des Feststellungsbescheids wegen Fehlens der Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung und damit wegen eines Verstoßes gegen die steuerliche Grundordnung des Verfahrens begehrt wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. September 1975 IV B 22/71, BFHE 116, 530, BStBl II 1976, 22; in BFH/NV 2000, 727; vom 26. September 2011 VIII E 2/11, BFH/NV 2012, 444).
  • BFH, 26.09.2011 - VIII E 2/11

    Streitwert bei der Gewinnfeststellung

    Streiten die Beteiligten jedoch über die Existenz einer Gesellschaft und begehren deswegen die ersatzlose Aufhebung von Feststellungsbescheiden, so kommt es auf die einkommensteuerrechtlichen Folgen bei den Gesellschaftern im Fall der Aufhebung nicht an (BFH-Beschluss vom 11. September 1975 IV B 22/71, BFHE 116, 530, BStBl II 1976, 22).
  • BFH, 23.11.1999 - IX E 7/99

    Streitwert; Feststellungsklage auf Nichtigkeit

    Dies gilt auch, wenn der Streit um die ersatzlose Aufhebung des Feststellungsbescheids aus Verfahrensgründen geht (BFH-Beschluss vom 11. September 1975 IV B 22/71, BFHE 116, 530, BStBl II 1976, 22).
  • BFH, 23.02.1978 - IV E 1/78

    Gewinnfeststellungsverfahren - Streitwert - Gewinnanteil - Einkommensteuerschuld

    Um den Streitwert für das einheitliche Gewinnfeststellungsverfahren aber nach Möglichkeit den tatsächlichen Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Einkommensbesteuerung der beteiligten Mitunternehmer nahezubringen, ist ein höherer Prozentsatz anzuwenden, sofern die Höhe der festgestellten Gewinne und Gewinnanteile der Mitunternehmer im Hinblick auf die progressive Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs die Vermutung begründet, daß ein Streitwert in Höhe von nur 25 v. H. den tatsächlichen Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Einkommensbesteuerung der beteiligten Mitunternehmer nicht gerecht wird (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 25. August 1966 IV 3/64, BFHE 86, 569, BStBl III 1966, 611; BFH-Urteil vom 8. Juni 1967 IV R 46/66, BFHE 89, 235, BStBl III 1967, 610; BFH-Beschlüsse vom 8. November 1973 IV B 6/72, BFHE 110, 487, BStBl II 1974, 138; vom 11. September 1975 IV B 22/71, BFHE 116, 530, BStBl II 1976, 22).
  • BFH, 12.09.1985 - VIII R 336/82

    Personenhandelsgesellschaft - Privatschuld eines Gesellschafters - Buchmäßige

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2020 - 3 K 223/19

    Bestandskräftig festgestellte Verluste aus Gewerbebetrieb sprechen auch bei einem

  • BFH, 11.03.1982 - IV R 14/81

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Einheitswert - Betriebsvermögen - Revision -

  • FG Baden-Württemberg, 22.04.1996 - 9 K 236/92

    Sonstige Bezüge einer gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft (KG) aus Anteilen

  • BFH, 01.06.1989 - IV R 95/88

    Ermittlung des Streitwerts eines Verfahrens über die Rechtmäßigkeit einer

  • BFH, 12.08.1987 - IV E 3/87

    Antrag auf Aufhebung eines Gewinnfeststellungsbescheids

  • BFH, 16.01.1986 - IX R 36/85

    Zulässigkeit einer Revision

  • FG Baden-Württemberg, 11.11.1999 - 2 K 266/91

    Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungen; Abhängigkeit der Zulässigkeit

  • FG Berlin, 22.04.1996 - VIII 392/94
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   BVerwG, 11.03.1971 - IV B 22.71   

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  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei Aufwerfen von Einzelfallfragen

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